Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

312 Tanzmusik 
12 Uhr nachts dauern. Ob und nach welchen Sätzen Eintrittsgeld 
erhoben werden soll, ist in den Regulativen zu bestimmen. Zum Ab— 
halten regulativmäßiger T. bedarf es nur der Anzeige beim Gemeinde- 
vorstande (Bürgermeister), zum Tanzabhalten an anderen Tagen oder 
über die bestimmte Zeit hinaus der Erlaubnis der Amtsh. Die Ver- 
anstalter haben bestimmte Gebühren für die polizeiliche Beaufsichtigung 
und die ortsüblichen Abgaben zur Armenkasse (s. Lustbarkeiten) zu ent- 
richten. Das Recht der Polizeibehörden, bei Ausschreitungen, in der 
Aähe vorkommenden Bränden usw. die öffentliche T. vor der Zeit 
zu schließen oder an Tanzstätten, auf denen wiederholt Unruhen vor- 
gekommen sind, zeitweilig zu verbieten, wird hierdurch nicht berührt. 
Schulpflichtige sind von der Beteiligung auszuschließen (s. Schulzucht, 
Fortbildungsschule). Auch die Beteiligung junger Leute bei der Be- 
dienung der Gäste und am Tanzunterricht (s. d.) kann im Tanzregulativ 
beschränkt werden. Ob ihnen das Aufspielen beim Tanze (s. jedoch 
Kinder 1 1) zu gestatten sei, hat im einzelnen Falle die untere Ver- 
waltungsbehörde bez. der Bezirksausschuß zu ermessen. Das Verbot 
des Besuchs von Tanzstätten an Abgaben= und Schulgeldrestanten ist 
zulässig (s. Schankwesen II). Zuwiderhandlungen gegen die vorstehen- 
den Bestimmungen werden mit Geld bis zu 150 Ml. oder Haft, event. 
nach den Bestimmungen über die Polizeistunde (s. d.) bestraft (OGes. 
vom 30. April 1890 S. 75 § 140, Arm.O. vom 22. Okt. 1840 S. 257 
88 138, 139, MVO. vom 25. Juni 1876, Zeitschr. f. R. XILIII S. 475, 
AMVO. vom 15. April 1894, OL. 12. Dez. 1897, Fischer XV 232, 
XIX 262). Die obigen Strafen fließen, soweit sie gegen die Tanz- 
wirte selbst erkannt sind, in die Armenkasse, andernfalls in die Kasse 
der politischen Gemeinde (Ges. vom 30. April 1890 Art. II, III, M0. 
vom 11. Sept. 1880, Fischer I 352). Die Bedingung, daß bei T. ge- 
schlossener Gesellschaften kein Eintrittsgeld erhoben werden darf, ist zu- 
lässig (OLG#. 31. Juli 1902, SWB. 1903 S. 93, Annalen XXIV 220). 
Die vorstehenden Grundsätze über Tanzregulative gelten auch für 
Städte RStO.; von den erteilten Ermächtigungen zu außerregulativ- 
mäßiger T. ist der Kreish. vierteljährlich Anzeige zu erstatten (MMO. 
vom 16. Febr. 1893, SWB. 59, Fischer XIV. 270). 
3. Als geschlossene Zeiten gelten für öffentliche T. und für 
Privatbälle die Bußtage und ihre Vorabende, die Zeit vom Montage 
nach Lätare bis mit erstem Osterfeiertag, der erste Pfingstfeiertag und 
der Totenfestsonntag, beide mit den vorhergehenden Sonnabenden und 
die letzte Woche vor Weihnachten vom ersten Feiertage einschließlich 
desselben zurückgerechnet. An Sonnabenden und den Vorabenden aller 
sonstigen Feiertage darf T. nicht länger als bis 12 Uhr nachts gestattet 
werden. Zuwiderhandlungen werden mit Geld bis zu 60 Ml. oder 
14 Tagen Haft bestraft (Ges. vom 10. Sept. 1870 S. 313 S§S 6, 7, 
VO. vom 11. April 1874 S. 41 88 1, 5, Stö B. 85 366 1, Musikauf- 
führungen IIh.
	        
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