Tapeten — Taufe 313
4. Beaufsichtigung. Zur Zuständigkeit der Gemeindevorstände,
Bürgermeister kl. StO. und Gutsvorsteher gehört, abgesehen von der
ihnen beim Abhalten regulativmäßiger T. zu erstattenden Anzeige
(s. o. 2) die Beaussichtigung öffentlicher T. und der Tanzplätze. Die
Gendarmerie (s. d. ) hat sich auf die Revision der Tanzstätten zu be-
schränken. Zu diesem Zwecke sind die Amtsh. von Erteilung von
Tanzkonzessionen auch durch die Stadträte RStO. zu benachrichtigen
(kl. St O. Art. IV § 12 d, RLO. S§ 74 d, 84, 38. Jahrg. 1863
S. 56, Jahrg. 1868 S. 74). Auf dem Lande können zur Beaussich-
tigung auch Gemeinderatsmitglieder abgeordnet werden. Um ihnen
die Eigenschaft von Beamten (s. d.) zu sichern, empfiehlt es sich, sie zu
diesem Zwecke förmlich zu bestellen und durch den Gemeindevorstand
in Pflicht nehmen zu lassen. Ihnen ein sichtbares Dienstabzeichen zu
geben, erscheint unbedenklich; die Art der Ausführung ist von den
örtlichen Bedürfnissen abhängig zu machen (RLGO. 8§ 78 8—5, MV0.
vom 27. Jan. 1881, Fischer I. 172, III 238). Das O#b#. erfordert zur
Beamteneigenschaft außerdem, daß das Gemeinderatesmitglied ständig
auf einen längeren Zeitraum, nicht bloß für den einzelnen Fall, und
mit Genehmigung des Gemeinderats bestellt ist, verlangt aber eine Mieder-
schrift über die stattgefundene Verpflichtung nicht (OLG. 26. MNlärz
1888, Fischer X 136). Uber Maskenbälle s. d.
Tapeten unterliegen den Bestimmungen des Nahrungsmittelges.
(s. Gesundheitspolizei ll) und den zu seiner Ausführung ergangenen
Bestimmungen über giftige Farben (s. d.).
Taschenuhren. Für den An= und Verkauf von T. als Wander-
gewerbe gelten die Bestimmungen über Goldwaren (s. d.).
Taube, Taubstumme, Taubstummenanstalten. T. Kinder (s. d. III)
sind von der Volksschule ausgeschlossen; für ihre Erziehung ist ander-
weit in geeigneter Weise Sorge zu tragen. Für Ausbildung T. können
Prämien (s. d.) erteilt werden. Besondere Vorschriften bestehen über
die Trauung T. (Kons. B. 1876 S. 16). Als staatliche Bildungs= und
Erziehungsanstalten bestehen unter dem Ministerium des Kultus und
öffentlichen Unterrichts die Taubstummenanstalten zu Dresden und
Leipzig. Der jährliche Verpflegungsaufwand beträgt, abgesehen von
dem besonderen Beitrage für Lagerstätte, Kleidung und Wäsche 210 M.,
der Gemeindebeitrag 30 M. (Bek. vom 30. Juni 1860 S. 88, Ges.
vom 23. Febr. 1843 S. 10). Im übrigen gelten die allgemeinen Vor-
schriften für Landesanstalten (s. d.). Der Wandergewerbeschein ist T.
in der Regel zu versagen (GO. 8 57 a). Die Seelsorge für T. regelt
die VO. vom 25. Juli 1893, Kons. B. 32, die alljährlich stattfindende
Taubstummenstatistik Bek. vom 10. Febr. 1902 S. 95.
Tauben s. Brieftauben.
Taufe. Die allgemeinen Bestimmungen über kirchliche Hand-
lungen (s. Geistliche VII und Kirchliche Gebühren) gelten auch von
der T. Insbes. erledigen sich durch die Bestimmungen über Kirchenzucht