314 Taufnamen
(. d.) die Geldstrafen wegen Versäumnis der Frist, in der die Kinder
zur T. zu bringen und die Geburten den Kirchenbuchführern anzuzeigen
sind (VO. vom 13. Dez. 1876 S. 722 § 54 und 28. Mai 1850 S. 144
§ 21, 3). Die wegen unterlassener oder verzögerter T. geordneten Rechts-
nachteile für die Eltern (s. Rirchenzucht) treten ein, wenn die T. nach
Ablauf von 6 Monaten nach der Geburt ungeachtet des vermittelnden
Einschreitens des Kirchenvorstandes unterbleibt. Die Kinder selbst, deren
T. unterblieben ist, sind zwar zum Religions= und Konfirmandenunter-
richte, nicht aber zur Konfirmation zu ziehen und erlangen, solange sie
nicht getauft und konfirmiert sind, keinen Anspruch auf die Rechte
mündiger Mitglieder der Kirchengemeinde (s. Kirchenges. vom 1. Dez.
1876 S. 712 88 4, 6, Konfirmationsordnung vom 12. Mai 1877
S. 218 § s#). Standesamtliche Bescheinigungen zum Zweche der T.
sind gebührenfrei zu erteilen und haben den Hinweis auf die Fort-
dauer der kRirchlichen Verpflichtung zu enthalten (Tarif zum RGes. vom
6. Febr. 1875 S. 40 Ziff. 1, MB O. vom 16. April 1902, SW B. 120).
Die Eltern sind verpflichtet, die Mamen (s. d. IV) der Kinder für die
Zwecke der T. und der Eintragung in das Standesregister gleichlautend
zu geben. Jede Geburt ist rechtzeitig zum Kirchenbuche (s. d. D an-
zumelden. Die Frist, in der die Kinder zur T. zu bringen sind, be-
trägt 6 Wochen. Die Hebammen sollen die Einhaltung dieser Frist
und die Anmeldung zum Kirchenbuch überwachen, bei Krankheit der
Kinder auf die Nachteile verfrühter T. aufmerksam machen, bei Lebens-
gefahr für tunlichst baldige Bornahme der T. durch den Geistlichen
Sorge tragen, nötigenfalls aber die Mottaufe (s. d.) vollziehen). Die
T. hat in dem Kirchspiel des Geburtsortes, bei Ortswechsel in dem
Kirchspiel des neuen Aufenthaltsortes zu erfolgen. Zu Haustaufen (s. d.)
ist Aachsichtserteilung nicht erforderlich. Die Zahl der Taufzeugen (s. d.)
soll nicht unter 2 und nicht über 6 betragen. Anstößige Vornamen
sind bei der T. nicht in Anwendung zu bringen (VO. vom 13. Dez.
1876 S. 722 §§ 5—8, Hebammenordnung vom 16. Nov. 1897 S. 157
§ 17, MWVO. vom 18. Juni 1880, Fischer 1 276). Die für die evang.-
luth. T. ergangenen allgemeinen Bestimmungen gelten auch für Deutsch-
katholiken (Ges. vom 2. Nov. 1848 S. 204 § 11, Bek. vom 16. Okt.,
Kons. B. 79). Die T. katholischer Kinder kann gegen die geordneten
Gebühren auf Verlangen der Eltern von dem evang. Pfarrer ver-
richtet werden; nur in diesem Falle bedarf es ferner der Anmeldung
zu dem evang.-luth. Kirchenbuche (s. d. ). Die reformierten Glaubens-
genossen sind befugt, außerhalb der Städte Dresden und Leipzig ihre
Kinder in der evang.-luth. Kirche taufen zu lassen (Regulativ vom
7. Aug. 1818 S. 57 § 16, Kons. B. 1876 S. 21). Besondere Be-
stimmungen gelten über die T. von Kindern aus gemischten Ehen
(s. Konfessionelle Verhältnisse IV) und von Dissidenten, die das Abend-
mahl (s. d.) begehren.
Taufnamen s. Namen, insbes. IV.