Taufpaten — Taxen 315
Taufpaten s. Taufzeugen.
Taufregister s. Kirchenbücher J.
Taufscheine s. Geburtsscheine, Kirchenbücher l.
Taufzeugen. Aur konfirmierte Christen dürfen Patenstelle über-
nehmen; nichtkonfirmierte können vertreten werden. Die Zahl der T.
darf nicht unter 2 und nicht über 6 betragen. Vor Beginn der Tauf-
handlung sind Namen und Stand der T. anzugeben. Sofern ihre
Zugehörigkeit zur christlichen Kirche nicht zweifellos sein sollte, sind sie
als T. nicht zuzulassen (VO. vom 28. Mai 1850 S. 144 88 1, 2 und
13. Dez. 1876 S. 722 § 7). Das BRecht, Patenstelle zu vertreten, geht
nach den Vorschriften über Kirchenzucht (s. d.) verloren durch Unter-
lassung bez. Verweigerung der Taufe, der Trauung oder der Kon-
firmation, sowie durch Eingehung einer gegen die kirchlichen Ehehinder-
nisse (s. d.), insbes. das Berbot der Ehe zwischen Christen und Aichtchristen,
verstoßenden Ehe. Wenn Personen, die dieses Rechtes verlustig gingen,
dennoch Patenstelle vertreten haben, sollen sie in das Taufregister nicht
eingetragen, vielmehr dort nur Rkurz der Sachverhalt festgestellt und
die Açichteintragung den Beteiligten mitgeteilt werden (Kirchenges. vom
1. Dez. 1876 S. 712 § 3, Konfirmationsordnung vom 12. Mai 1877
S. 218 § 54, VO. vom 11. Febr. 1879, Kons. B. 22, Trauordnung
vom 23. Juni 1901 S. 85 § 22 20. Auch röm.-kath. Tauf= oder Trau-
säumige können nicht beanspruchen, zu einer landeskirchlichen Taufe
als T. zugelassen zu werden (VO. vom 20. Juli 1897, Fischer XIX 117).
Dissidenten können dann als T. zugelassen werden, wenn ihr Austritt
unter Ubertritt zu einer Religionsgesellschaft erfolgte, die als christliche
Gemeinschaft anzusehen ist (MVVO. vom 4. Jan. 1871, Cod. 423).
Taufzeugnisse s. Geburtsscheine, Kirchenbücher J.
Taxen. Gewerbliche T. können eingeführt werden 1. von der
Ortspolizeibehörde für Lohnbediente und andere Personen, die auf
öffentlichen Straßen und Plätzen oder in Wirtshäusern ihre Dienste
anbieten, für die Benutzung von Transportmitteln aller Art, die zum
öffentlichen Gebrauche aufgestellt sind, und für Schornsteinfeger (s. d.),
für die Kehrbezirke bestehen (GO. 88 76, 77, MWVO. vom 18. Mai
1894, Fischer XV 230); 2. von der Anstellungsbehörde für Feldmesser
(s. d.), Auktionatoren und die sonst in § 36 der GO. genannten Ge-
werbetreibenden (GO. § 78); 3. von der Miinisterialbehörde für Apo-
theker (s. d. 5) und Arzte (s. d. 1 3) nach § 80 der GO. Außerdem
können 4. Bäckher, Händler mit Backhwaren (s. d.) und Gastwirte orts-
polizeilich zum Aushängen ihrer Preise und erstere zum Aufstellen von
Wagen behufs Nachwiegens der Waren, Gastwirte zur Einreichung
von Preisverzeichnissen angehalten werden (HO. §8 73—75). Auch
Gesindevermieter und Stellenvermittler sind verpflichtet, ihre T. den
Ortspolizeibehörden einzureichen und in ihren Geschäftsräumen anzu-
schlagen. Die Ermäßigung der Preise durch die Gewerbetreibenden
selbst ist in allen Fällen zulässig. Die ärztlichen T. gelten lediglich als