Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

28 Lehrerprobe — Lehrerseminare 
S. 42, 22. Aug. 1876 S. 317 § 33, 5. März 1874 S. 22 89, 
9. April 1872 S. 117 (insbes. 8 8), 31. März 1870 S. 88 (insbes. 
8 4) und Schulges. § 18 3. Die Witwen= und Waisenpensionen be- 
trifft, soweit durch das Ges. vom 25. Alärz 1892 nicht erledigt, Ges. 
vom 9. April 1872 S. 119 (insbes. §8 4—6) und 1. Juli 1840 
S. 121 (insbes. §§ 9 8, 10). Pensionsbeiträge werden nicht mehr er- 
hoben (Ges. vom 10. März 1890 S. 42, AVO. vom 10. Närz 1890 
S. 47). Behufs Berechnung der Pension werden Einkommen vom 
Kirchendienste, Wohnungsäquivalente, Alterszulagen und persönliche 
nicht widerrufliche Zulagen nach dem wirklichen Betrage, der Wert der 
Dienstwohnung nach bestimmten festen Sätzen in Anrechnung gebracht, 
während der Wohnungsgeldzuschuß (s. d.) und die Besoldung für den 
Fortbildungsschulunterricht außer Betracht bleibt (Ges. von 1870 § 4 und 
vom 9. April 1872 S. 119 § 3 3, A#BO. von 1874 § 32 12 und MV0. 
vom 30. Okt. 1880, Fischer III 130). Wer seinen wesentlichen Aufenthalt 
im Ausland nimmt, erleidet bei Pensionen über 600 Ml. einen Abzug von 
10 0% (Ges. vom 9. April 1872 S. 117 § 8 und 9. April 1872 S. 119 
§ 7). Uber das Einkommen jeder ständigen Stelle werden von der 
Rechnungsexpedition des Kultusministeriums Verzeichnisse gehalten. 
Ihre Grundlage bilden bei den staatlichen oder staatlich unterstützten 
Schulen die Ministerialakten, bei den übrigen Schulen die ½2 jährigen 
Veränderungsanzeigen, die nach vorgeschriebenem Schema bei Volks- 
schulen vom Stadtrate bez. Bezirksschulinspektor, bei höheren Schulen 
von der Gemeindeobrigkeit einzusenden sind. Für Volksschulen sind 
Einkommentataster zu halten, deren Hauptexemplar die Ministerial- 
expedition, deren Abschriften die vorgenannten Behörden führen; den 
letzteren sind die Beränderungen von Katasterbezügen von den Lehrern 
anzuzeigen und bei Kirchschulstellen durch Zeugnis des Kirchenvorstandes 
zu belegen. Die Auszahlung der Pension erfolgt vierteljährlich an der 
Kassenstelle zu Dresden, an Auswärtige durch die Post (ABO. vom 
24. Alai 1892 S. 209, VO. vom 16. Nov. 1896 S. 222 und, soweit 
hierdurch nicht erledigt, A# O. vom 10. März 1890 S. 47 und 23. Sept. 
1880 S. 120, insbes. §§ 1—10, 25—27 mit Zusätzen in der AVO. 
vom 26. März 1900 S. 90 88 11, 12, ABO. vom 29. Jan. 1877 
S. 43 Pkt. 16 und 25. Aug. 1874 S. 155 § 322, f. auch Rultus- 
ministerialkasse). Lehrerinnen für Nadelarbeiten erhalten Pension 
aus der Schulkasse nach dem Ges. vom 28. Febr. 1900 S. 44. Im 
übrigen s. Pensionen. 
Lehrerprobe s. Probe II. 
Lehrerprüfungen. Volksschullehrer haben die Schulamtskandi- 
datenprüfung und die Wahlfähigkeitsprüfung, Lehrer höherer Unter- 
richtsanstalten die Prüfung für das höhere Schulamt oder die pädagogische 
Prüfung, Fachlehrer die Fachlehrerprüfung zu bestehen, s. Schulamts- 
kandidaten l, II, Wahlfähigkeitsprüfung, Fachlehrer, Privatlehrer. 
Lehrerseminare s. Seminare.
	        
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