Terminhandel — Tierärzte 319
Terminhandel s. Börse.
Terpentinöl s. Mineralöl.
Terzerole s. Waffen.
Testamente. Das BGB. behandelt das Testamentsrecht in 88 2064
bis 2273; über Kriegstestamente s. RGes. vom 2. Mai 1875 S. 45
8 44 und 18. Aug. 1896 S. 604 Art. 32. Im übrigen s. Erbfolge,
Aachlaßwesen, Nottestamente.
Theater s. Schauspiel.
Theologen s. Geistliche, Kandidaten.
Thermometer s. Alaß= und Gewichtswesen.
Thomasmehl, Thomasschlache. Für Niederlagen von T. be-
stehen besondere Arbeiterschutzvorschriften, s. Gewerbliche Anlagen III.
Thronfolge. Die sächs. Königskrone ist erblich im Mannes-
stamme des sächs. Fürstenhauses nach dem BRechte der Erstgeburt und
der agnatischen Linealfolge vermöge Abstammung aus ebenbürtiger
Ehe. In Ermanglung eines durch Verwandtschaft oder Erbverbrüderung
zur Nachfolge berechtigten Prinzen geht die Krone auf die nächste aus
ebenbürtiger Ehe abstammende weibliche Linie ohne Unterschied des
Geschlechts über. Vom letzteren Falle abgesehen ist den Eheverträgen
der Prinzessinnen der Verzicht auf die T. jedesmal einzurüchken (Vl.
§§ 6, 7, Hausges. vom 30. Dez. 1837, GBl. 1838 S. 60 §§F 14, 15).
Tiegelgießereien s. Metallgießereien.
Tierarzneitaxe s. Apotheker 5.
Tierarzneiwesen. Uber T. gelten die allgemeinen Bestimmungen
über Arzneiwaren (s. d.). Die Ankündigung und Empfehlung von
Vorbeugungs= und Heilmitteln für die Rinderpest ist bei Strafe ver-
boten (Bek. vom 24. Sept. 1870 S. 312). Auch den Tierärzten steht
beschränkt das Recht zum Selbstdispensieren zu. Die Aufsicht über
ihre Hausapotheken gebührt den Bezirkstierärzten, über die der letzteren
dem Landestierarzte. Wer unbefugt Heilmittel für von ihm behandelte
Tiere verabreicht, wird mit Geld bis zu 150 M. oder Haft bestraft
(BO. vom 29. Sept. 1869 S. 279 A lIl 1 Pkt. 7, 8, 14, 15, A U 2
Pkt. m—, V, w, X, Instr. vom 16. Okt. 1877 S. 297 88 122, 14).
Tierärzte. In gewerbepolizeilicher Beziehung gelten für T.
die allgemeinen Bestimmungen für Arzte (s. d.). Die besonderen Be-
stimmungen über die tierärztliche Prüfung und den Approbationsschein
über unbefugte Bezeichnung als Arzt, tierärztliche Taxen und Haus-
apotheken, bezirkstierärztliche Aufsicht usw. sind unter Arzte I 1—4,
über veterinärpolizeiliche Verrichtungen unter Amtstierärzte und Be-
zirkstierärzte aufgeführt. Bei Behinderung des Bezirks= und Amts-
tierarztes oder aus sonst dringenden Gründen können in den ausdrüchk-
lich genannten Fällen des Bes. über die Biehseuchen (s. d.) auch nur
approbierte T. obrigkeitlich zugezogen werden. Die Amtgh. sind er-
mächtigt, einzelnen approbierten T. die bezirkstierärztlichen Unter-
suchungen des Handelsviehs zu übertragen; soweit nicht die Unter-