320 Tierärztliche Hochschule — Tiere
nehmer die Kosten dafür zu tragen haben, werden die T. diesfalls aus
der Staatskasse nach der Gebührenordnung vom 1. März 1882 ent—
schädigt (RGes. vom 1. Mai 1894 S. 410 8 2, AVO. vom 30. Okt.
1900 S. 930 §§ 7, 29). Den Viehbesitzern ist es unbenommen, nur
einen approbierten T. zuzuziehen, wo die Feststellung des Krankheits-
zustandes nach dem Gesetz dem Bezirtkstierarzt obliegt (Ges. § 16).
Auch zum Trichinenschauer und Fleischbeschauer sind die T. befähigt;
die Ausübung der Fleischbeschau durch T. soll sogar die Regel bilden,
s. Fleisch I. Die Aufsicht über das tierärztliche Personal wird durch
die Kommission für das Veterinärwesen und die Bezirkstierärzte ge-
führt; sie ist namentlich auf das Selbstdispensieren, die tierärztlichen
Hausapotheken, sowie darauf gerichtet, daß sich nichtapprobierte T. der
Führung des Titels „Tierarzt“ enthalten und der Behandlung von
Viehseuchen (s. d.) nur unter Leitung eines approbierten T. unterziehen,
daß alle mit Tierheilkunde sich beschäftigenden Personen das Vor-
kommen von Seuchen der Ortspolizeibehörde bez. dem Bezirkstierarzte
melden und alle T. den Ort ihrer Aiederlassung und jeden Wohnorts-
wechsel dem Bezirksarzte binnen 4 Wochen anzeigen. Jeder Bezirks-
tierarzt hat über die in seinem Bezirke sich aufhaltenden T. Personal=
tabellen zu halten und aller 5 Jahre, in der Zwischenzeit als Ab= und
Zugangstabellen, bei der Veterinärkommission einzureichen. Ungebühr-
nisse der sich mit Tierheilkunde beschäftigenden Personen sind von der
Veterinärkommission der Kreish. mitzuteilen (VO. vom 29. Sept. 1869
S. 279 A II u, v. C 12, C2, 18. Febr. 1865 S. 81 und 22. Aug.
1874 S. 125 §§ 33, 24, Instr. vom 16. Okt. 1877 S. 297 88§ 12, 14,
VO. vom 23. NAärz 1903 S. 417 §#§8 5—7).
Tierärztliche Hochschule. Die T. H. ist dem Miinisterium des
Innern unmittelbar unterstellt. Ein Teil ihrer Professoren gehört der
Veterinärkommission an (VoO. vom 23. Alärz 1903 S. 417). Das
Reifezeugnis einer „öffentlich anerkannten“ Realschule berechtigt ohne
weiteres zum Eintritte in die I. Klasse der T. H. (VO. vom 7. Febr.
1861 S. 16). Vor der T. H. erfolgt die Prüfung behufs Erlangung
der Befähigung zum „approbierten Tierarzt“ (s. Arzte l. Vertrags-
mäßig dient die T. H. auch für eine Anzahl thüringischer Staaten als
Lehr= und Bildungsanstalt für Tierärzte und Hufschmiede (VO. vom
27. Sept. 1862 S. 541 und 4. Juni 1863 S. 497). Für die der T. H.
zur Behandlung übergebenen Tiere werden Kurkosten nicht, sondern
nur Verläge berechnet, die bei offenkundiger Armut erlassen werden
können (Bek. vom 20. Jan. 1885, Funke VI S. 512). Mit der T. H.
ist eine Lehrschmiede für Hufbeschlag (s. d.) verbunden.
Tierausstellungen unterliegen den veterinärpolizeilichen Bestim-
mungen über Biehmärkte (s. d.). Uber Tierschauen f. d.
Tiere. Mit Geld bis zu 150 Ml. oder Haft wird bestraft, wer
ohne polizeiliche Erlaubnis gefährliche wilde T. hält oder wilde oder
sonst bösartige IT. frei umherlaufen läßt oder in Ansehung dieser T.