Tierhaare — Tischtitel 321
die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln unterläßt (StGB. 8 367 11). Das
Recht, Person und Eigentum gegen T. anderer, da nötig durch ihre
Tötung, zu schützen, regelt sich nach den allgemeinen Bestimmungen
über die Notwehr (s. d.). Weitere Bestimmungen betreffen die An-
wendung von Waffen (s. d.) zu vorstehenden Zwecken, die Raubtiere
(s. d.) und Raubvögel (s. d.), das Revieren, Freiumherlaufen und Töten
von Hunden (s. d.) und Ratzen (s. d.). Das BGB. behandelt in §8§ 833,
834“ die Ersatzpflicht für Schaden, der durch T. herbeigeführt ist, und
in §§ 960—964 die herrenlosen X. Im übrigen s. Jagd, Fischerei usw.
* Zu § 833: Entscheidend ist das Halten des T. ohne MRüchsicht auf
etwaige Verschuldung des Tierhalters. Der Schaden muß durch Willkür des
T. verursacht sein. Das Tier muß sich in unmittelbarem Besitz des Tierhalters
befinden. Auch wer ein durchgehendes Pferd aufzuhalten versucht und dabei
verunglücht, hat Anspruch auf Schadenersatz (Jur.-Ztg. VII 204, 215, 295,
Rechtspr. der OL. IV 57, 246—248, V 250, Sächs. Archiv XII 231).
Tierhaare. Anstalten zur Zubereitung von T. sind gewerbliche
Anlagen (s. d. ) im Sinne von § 16 der GO. Arbeiterschutzbestim-
mungen für die Bearbeitung von T. enthält BBek. vom 27. Febr.
1903 S. 39.
Tierhalter s. Tiere.
Tierkrantkheiten s. Viehseuchen.
Tierquälerei, Tierschutz. T. wird mit Geld bis zu 150 M.
oder Haft bestraft (StS B. 8 360 13).7" Die Verhütung von T. be-
zwecken die Bestimmungen über das Schächten (s. Fleisch l, über den
Biehtransport (s. d.), über Zughunde (s. d.), Bezeichnung der Fuhr-
werke (s. Straßenpolizei II 4), Vogelschutz (s. d.), Ausübung der Jagd
(s. d. III) und der Fischerei (s. d. III).
* Es ist nicht erforderlich, daß die Personen, bei denen Argernis erregt
geeur der Ausübung der Handlung zugegen waren (OL. München, Reger
Tierschau. Die Grundsätze für Gewährung von Staatsprämien
bei Rindviehschauen der landwirtschaftlichen Kreisvereine gibt MWV0O.
vom 2. Jan. 1900, SWB. 20. Prämiiert werden hiernach u. a. nur
Tiere solcher Rassen, deren Berechtigung für den Ausstellungsbezirk
von den Kreisvereinsdirektoren im Einverständnis mit den Zucht-
direktoren anerkannt worden ist, nur im Inland gezogene Kühe und
Kälber, nur Bullen, bei denen die Tuberkulinimpfung reaktionslos
verlaufen ist, usw. Veterinärpolizeiliche Vorschriften s. Viehmärkte, Vieh-
seuchen, insbes. AV# O. vom 30. Okt. 1900 S. 930 § 13.
Tiertransport s. Viehtransport. Die dort angezogene VO. vom
1. April 1878 S. 39 betrifft auch den Transport von Vögeln und Fischen.
Tierzucht s. Viehzucht, Pferdezucht.
Tilgungsraten s. Schuldentilgung.
Tischtitel dürfen nur an die zur Erlangung eines kath.-geistlichen
Amtes Befähigten und vom Staat nur im Falle nachgewiesenen Be-
dürfnisses gewährt werden (Ges. vom 23. Aug. 1876 S. 335 8S 27).
von der Mosel, Verwaltungsrecht. II. 21