Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Tierhaare — Tischtitel 321 
die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln unterläßt (StGB. 8 367 11). Das 
Recht, Person und Eigentum gegen T. anderer, da nötig durch ihre 
Tötung, zu schützen, regelt sich nach den allgemeinen Bestimmungen 
über die Notwehr (s. d.). Weitere Bestimmungen betreffen die An- 
wendung von Waffen (s. d.) zu vorstehenden Zwecken, die Raubtiere 
(s. d.) und Raubvögel (s. d.), das Revieren, Freiumherlaufen und Töten 
von Hunden (s. d.) und Ratzen (s. d.). Das BGB. behandelt in §8§ 833, 
834“ die Ersatzpflicht für Schaden, der durch T. herbeigeführt ist, und 
in §§ 960—964 die herrenlosen X. Im übrigen s. Jagd, Fischerei usw. 
* Zu § 833: Entscheidend ist das Halten des T. ohne MRüchsicht auf 
etwaige Verschuldung des Tierhalters. Der Schaden muß durch Willkür des 
T. verursacht sein. Das Tier muß sich in unmittelbarem Besitz des Tierhalters 
befinden. Auch wer ein durchgehendes Pferd aufzuhalten versucht und dabei 
verunglücht, hat Anspruch auf Schadenersatz (Jur.-Ztg. VII 204, 215, 295, 
Rechtspr. der OL. IV 57, 246—248, V 250, Sächs. Archiv XII 231). 
Tierhaare. Anstalten zur Zubereitung von T. sind gewerbliche 
Anlagen (s. d. ) im Sinne von § 16 der GO. Arbeiterschutzbestim- 
mungen für die Bearbeitung von T. enthält BBek. vom 27. Febr. 
1903 S. 39. 
Tierhalter s. Tiere. 
Tierkrantkheiten s. Viehseuchen. 
Tierquälerei, Tierschutz. T. wird mit Geld bis zu 150 M. 
oder Haft bestraft (StS B. 8 360 13).7" Die Verhütung von T. be- 
zwecken die Bestimmungen über das Schächten (s. Fleisch l, über den 
Biehtransport (s. d.), über Zughunde (s. d.), Bezeichnung der Fuhr- 
werke (s. Straßenpolizei II 4), Vogelschutz (s. d.), Ausübung der Jagd 
(s. d. III) und der Fischerei (s. d. III). 
* Es ist nicht erforderlich, daß die Personen, bei denen Argernis erregt 
geeur der Ausübung der Handlung zugegen waren (OL. München, Reger 
Tierschau. Die Grundsätze für Gewährung von Staatsprämien 
bei Rindviehschauen der landwirtschaftlichen Kreisvereine gibt MWV0O. 
vom 2. Jan. 1900, SWB. 20. Prämiiert werden hiernach u. a. nur 
Tiere solcher Rassen, deren Berechtigung für den Ausstellungsbezirk 
von den Kreisvereinsdirektoren im Einverständnis mit den Zucht- 
direktoren anerkannt worden ist, nur im Inland gezogene Kühe und 
Kälber, nur Bullen, bei denen die Tuberkulinimpfung reaktionslos 
verlaufen ist, usw. Veterinärpolizeiliche Vorschriften s. Viehmärkte, Vieh- 
seuchen, insbes. AV# O. vom 30. Okt. 1900 S. 930 § 13. 
Tiertransport s. Viehtransport. Die dort angezogene VO. vom 
1. April 1878 S. 39 betrifft auch den Transport von Vögeln und Fischen. 
Tierzucht s. Viehzucht, Pferdezucht. 
Tilgungsraten s. Schuldentilgung. 
Tischtitel dürfen nur an die zur Erlangung eines kath.-geistlichen 
Amtes Befähigten und vom Staat nur im Falle nachgewiesenen Be- 
dürfnisses gewährt werden (Ges. vom 23. Aug. 1876 S. 335 8S 27). 
von der Mosel, Verwaltungsrecht. II. 21
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.