Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

324 Todesursachen — Tollwut 
das Nötige anzuordnen und kann am Hinrichtungstage die Veran- 
staltung öffentlicher Lustbarkeiten für den Ort bei Strafe verbieten 
(St B. § 13, St PO. §§ 485, 486, VO. vom 1. Dez. 1852 S. 331, 
AVO. vom 31. Juli 1856 § 92, VO. vom 26. Sept. 1856 S. 380 § 3, 
Gesch. O. 8§8 715, 717). 
Todesursachen. Die Ermittlung der T. erfolgt durch die Leichen- 
bestattungsscheine (s. Begräbniswesen 1I), durch die Morbiditätsstatistik 
(s. Gesundheitspflege V) und bei Aufhebungen (s. d.) durch Protokoll. 
Auch in den Kirchenbüchern ist die T. zu verlautbaren (VO. vom 
13. Okt. 1871 S. 240 8 5). 
Tollwut der Hunde und sonstigen Haustiere. 1. Reichsrecht. Die 
Bestimmungen hierüber enthält RGes. vom 1. Mai 1894 S. 410 88 34 
bis 39, 62, 654, MInstr. vom 27. Juni 1895 S. 357 §§ 16—31 nebst 
Anlage, AVO. vom 30. Okt. 1900 S. 930. Hiernach sind alle wut- 
befallenen und wutverdächtigen Tiere zu töten; nur ausnahmsweise ist 
Einsperrung zulässig. Aach Feststellung des Wutausbruchs erfolgt Tötung 
aller Hunde und Katzen, rüchksichtlich deren der Verdacht vorliegt, ge- 
bissen worden zu sein, und Bekanntmachung des Wutausbruchs. Ist 
ein wutkranker oder wutverdächtiger Hund frei umhergelaufen, so ist 
für alle Orte bis zu 4 km im Umkreise, von Bebauungsgrenze zu Be- 
bauungegrenze gerechnet, 3 monatige Festlegung aller Hunde (Einsperren 
oder Führen an der Leine mit Maulkorbzwang) anzuordnen. Die 
Kadaver sind unschädlich zu machen und die Gerätschaften zu des- 
infizieren. Die Sektion darf nur von approbierten Tierärzten vor- 
genommen werden. Entschädigung für getötete Hunde und Katzen 
wird nicht gewährt (Ges. § 62 8s, VO. vom 4. MAMärz 1881 S. 13 §F 3). 
Die Festlegung der Hunde ist von der Amtsh. (Stadtrat) anzuordnen 
und in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Zur Uberwachung sind 
von der Polizeibehörde (Stadtrat, Bürgermeister, Gemeindevorstand) 
Kavillerumgänge (s. d.) anzuordnen. Die eingefangenen Hunde sind, 
wenn ihre Herausgabe vom Besitzer nicht binnen 3 Tagen gegen Ent- 
schädigung verlangt wird, zu töten. Die Tötung toller und tollwut- 
verdächtiger Hunde und Katzen anzuordnen, sind auch die Bürger- 
meister kl. St O. ermächtigt (AVO. vom 30. Okt. 1900 88§ 3 8, 20 und 
22. Aug. 1874 S. 125 § 26, MV0O. vom 19. Jan. 1898, Fischer 
XIX 183). Die Strafbestimmung in § 664 des Ges. tritt nur ein, wenn 
dolus fehlt oder nicht nachweisbar ist, andernfalls erfolgt Bestrafung 
nach StGB. 8 328 (MGVO. vom 17. Jan. 1891, Fischer XII 154).“" War 
Maulkorbzwang angeordnet, so kann nach § 327 bestraft werden. 
Als Anordnung von Absperrungs= und Aufsichtsmaßregeln sind nicht 
nur die für eine bestimmte, bereits ausgebrochene oder drohende Krank- 
heit erlassenen Vorschriften anzusehen (OL#b. 11. Dez. 1902, Annalen 
XXIV 324). 
2. Landesrecht. Insoweit hierdurch nicht erledigt, bestehen die 
früheren Vorschriften, insbes. das Mandat vom 2. April 1796, noch fort.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.