Ton — Totenfest 325
Was insbes. die Vorbeugungsmaßregeln (§8 1—9 des Moandats) be-
trifft, so ist das freie Umherlaufen der Hunde, auch wo Verdacht der T.
nicht vorhanden ist, bei 1 M. Strafe verboten. Um der Aufsicht über-
hoben zu sein, ist nachgelassen, die Hunde entweder an der Leine zu
führen oder mit Maulkorb zu versehen (§ 2). Zur Durchführung dieser
Vorschrift sind Kavillerumgänge (s. d.) anzuordnen (8§88 6—8). Die
Hofhunde auf dem Lande sind an der Kette zu halten (8 5) und zur
Verhütung der T. unausgesetzt, namentlich während der warmen Jahres-
zeit, mit Saufwasser zu versehen (VO. vom 15. Aug. 1856 S. 203).
Vorschriften über die Beschaffenheit der Maulkörbe gibt VO. vom
13. Mai 1899 S. 111. Zur Belehrung über die Behandlung der von
tollen Hunden Gebissenen ist amtlich eine Anweisung ausgearbeitet
worden, die auch bei Ablehnung der Empfangnahme mit der Steuer-
marke (s. Hundesteuer) auszuhändigen ist (Mandat § 18, AVO. vom
18. Aug. 1868 S. 511 §8 3 3, 52, 71, 10, 38 B. 1870 S. 68). Alle
Kleidungsstücke, Betten usw., deren sich ein Gebissener während der
Krankheit bedient hat, sind zu vernichten oder mit heißem Wasser
oder Soda zu desinfizieren (Mandat § 19 und 38. 1868 S. 70).
Hunde unterliegen der Fleischbeschau (s. Fleisch ). Die Bedingungen
für die Zulassung sächs. Staatsangehöriger, die von tollen Hunden
gebissen wurden, zur Schutzimpfung bei der Berliner Station zur
Erforschung und Behandlung der T. nach Pasteurs Verfahren gibt
MV. vom 23. Dez. 1898, SWB. 1899 S. 23.
* Ebenso Reichsger. und Bayr. Oberst. LG. 23. April 1901; fahrlässige
Ubertretung des Maulkorbzwangs fällt unter § 66 des Beichsges. (Reger
XXI 189). Seuchenverdacht im Sinne von § 1 dieses Ges. ist nicht schon da-
durch begründet, daß das Tier von einem tollwütigen Hunde gebissen worden
ist; in diesem Falle tritt nicht Bestrafung nach 88 36, 65 4, sondern polizeiliche
Beobachtung nach § 19 ein (Reichsger. 15. Juni 1900, Fischer XXIII 156, Reger
2. Erg. Bd. 240).
Ton. Zum An= und Verkauf im Umherziehen bedarf es keines
Wandergewerbescheins (s. d. D. Anlagen zur Herstellung von gebrannten
Tonwaren sind gewerbliche Anlagen (s. d. ) im Sinne von § 16 der
GO. (BBek. vom 29. Nov. 1900 S. 1036). Uber Tongruben s. Gruben.
Topfbinder s. Wandergewerbe IV.
Topfwaren s. Rochgeschirr.
Torfstiche s. Gruben.
Totalisator. Dem Reichsstempel (s. d.) von Spieleinlagen unter-
liegen auch Wetteinsätze bei öffentlich veranstalteten Rennen (Des.
vom 14. Juni 1900 S. 275 §§ 23, 25)."
Eine Lotterie ist das Unternehmen des T. nicht. Klagbar sind die
Einsätze deshalb nicht, weil die im einzelnen Falle zu erteilende polizeiliche
Genehmigung zur Aufstellung des T. k-eine staatliche Genehmigung enthält
(OLcb. Hamburg 21. Dez. 1901, Rechtspr. der OL. IV 232, s. Glücksspiel III).
Totenfest wird am letzten Sonntage des Kirchenjahres (24. nach
Trinitatis) begangen (Reslr. vom 17. Sept. 1831, MVO. vom 28. Okt.