Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Ton — Totenfest 325 
Was insbes. die Vorbeugungsmaßregeln (§8 1—9 des Moandats) be- 
trifft, so ist das freie Umherlaufen der Hunde, auch wo Verdacht der T. 
nicht vorhanden ist, bei 1 M. Strafe verboten. Um der Aufsicht über- 
hoben zu sein, ist nachgelassen, die Hunde entweder an der Leine zu 
führen oder mit Maulkorb zu versehen (§ 2). Zur Durchführung dieser 
Vorschrift sind Kavillerumgänge (s. d.) anzuordnen (8§88 6—8). Die 
Hofhunde auf dem Lande sind an der Kette zu halten (8 5) und zur 
Verhütung der T. unausgesetzt, namentlich während der warmen Jahres- 
zeit, mit Saufwasser zu versehen (VO. vom 15. Aug. 1856 S. 203). 
Vorschriften über die Beschaffenheit der Maulkörbe gibt VO. vom 
13. Mai 1899 S. 111. Zur Belehrung über die Behandlung der von 
tollen Hunden Gebissenen ist amtlich eine Anweisung ausgearbeitet 
worden, die auch bei Ablehnung der Empfangnahme mit der Steuer- 
marke (s. Hundesteuer) auszuhändigen ist (Mandat § 18, AVO. vom 
18. Aug. 1868 S. 511 §8 3 3, 52, 71, 10, 38 B. 1870 S. 68). Alle 
Kleidungsstücke, Betten usw., deren sich ein Gebissener während der 
Krankheit bedient hat, sind zu vernichten oder mit heißem Wasser 
oder Soda zu desinfizieren (Mandat § 19 und 38. 1868 S. 70). 
Hunde unterliegen der Fleischbeschau (s. Fleisch ). Die Bedingungen 
für die Zulassung sächs. Staatsangehöriger, die von tollen Hunden 
gebissen wurden, zur Schutzimpfung bei der Berliner Station zur 
Erforschung und Behandlung der T. nach Pasteurs Verfahren gibt 
MV. vom 23. Dez. 1898, SWB. 1899 S. 23. 
* Ebenso Reichsger. und Bayr. Oberst. LG. 23. April 1901; fahrlässige 
Ubertretung des Maulkorbzwangs fällt unter § 66 des Beichsges. (Reger 
XXI 189). Seuchenverdacht im Sinne von § 1 dieses Ges. ist nicht schon da- 
durch begründet, daß das Tier von einem tollwütigen Hunde gebissen worden 
ist; in diesem Falle tritt nicht Bestrafung nach 88 36, 65 4, sondern polizeiliche 
Beobachtung nach § 19 ein (Reichsger. 15. Juni 1900, Fischer XXIII 156, Reger 
2. Erg. Bd. 240). 
Ton. Zum An= und Verkauf im Umherziehen bedarf es keines 
Wandergewerbescheins (s. d. D. Anlagen zur Herstellung von gebrannten 
Tonwaren sind gewerbliche Anlagen (s. d. ) im Sinne von § 16 der 
GO. (BBek. vom 29. Nov. 1900 S. 1036). Uber Tongruben s. Gruben. 
Topfbinder s. Wandergewerbe IV. 
Topfwaren s. Rochgeschirr. 
Torfstiche s. Gruben. 
Totalisator. Dem Reichsstempel (s. d.) von Spieleinlagen unter- 
liegen auch Wetteinsätze bei öffentlich veranstalteten Rennen (Des. 
vom 14. Juni 1900 S. 275 §§ 23, 25)." 
Eine Lotterie ist das Unternehmen des T. nicht. Klagbar sind die 
Einsätze deshalb nicht, weil die im einzelnen Falle zu erteilende polizeiliche 
Genehmigung zur Aufstellung des T. k-eine staatliche Genehmigung enthält 
(OLcb. Hamburg 21. Dez. 1901, Rechtspr. der OL. IV 232, s. Glücksspiel III). 
Totenfest wird am letzten Sonntage des Kirchenjahres (24. nach 
Trinitatis) begangen (Reslr. vom 17. Sept. 1831, MVO. vom 28. Okt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.