Trauungsanzeigen — Trödelhandel 329
Trauungsanzeigen (Trauregister) s. Kirchenbücher II.
Trauzeugen. Für die kirchliche Eheschließung der evang.-luth.
Kirche ist die Gegenwart von zwei T. Regel, jedoch nicht wesentliches
Erfordernis (Trauordnung vom 23. Juni 1901 S. 85 § 12 8). Die
bürgerliche Eheschließung erfolgt in Gegenwart von zwei großfährigen
Zeugen, für welche die Bezeichnung T. übrigens unstatthaft ist. Die
Befolgung dieser Vorschrift ist bei den Standesamterevisionen zu über-
wachen (Rees. vom 6. Febr. 1875 S. 23 §#§ 52, 53, BGB. S 1318,
Bek. vom 25. März 1899 S. 164 § 10, MV. vom 8. Nlärz 1880
und 11. Juli 1881, Fischer XIV 162).
Treibjfagden sind an Sonn= und Feiertagen verboten (Ges. vom
1. Dez. 1864 S. 405 §8 31 13, 34). Zum Begriff der T. ist nicht er-
forderlich, daß mit dem Treiben Lärm verbunden wird. Auch die
Anzahl der Treibenden ist bedeutungslos; es genügt, daß außer den
Schützen eine Anzahl von Personen in Tätigkeit tritt, die das Wild
aufstöbern und den Schützen zulenken (Fischer I 103).“ Auch unter
dem Vorwande von Gesellschaftsjagden sind T. an Sonn= und Feier-
tagen nicht zu dulden (MWV O. vom 26. Mai 1882 zu Ar. 164 II N)..
* Uhnlich Kammerger. 24. Juni 1901 (PVB. XXIII 373).
Treibvieh s. Viehtransport.
Treppen. Kein Punkt des Wohnraumes darf horizontal weiter
als 30 m von einer T. entfernt sein. Die T. muß unmittelbaren Aus-
gang nach der Straße oder nach dem Hof haben, aus unverbrenn-
lichem Stoff bestehen oder mit unverbrennbarer Verkleidung versehen
sein. Die Treppenhausumfassungen sind aus unverbrennbarem Stoff
herzustellen. Die Mindestbreite beträgt 1 m (Ges. vom 1. Juli 1900
S. 381 § 114). Durch Ortsregulativ können Bestimmungen über
Reinhaltung und Beleuchtung der T. getroffen werden (8 164). Uber
das Gehör des Bezirksarztes s. ABO. vom 1. Juli 1900 S. 428
§8 8, 9.
Trichinenschau. Die T. ist nunmehr Teil der Fleischbeschau und
durch die Bestimmungen über die letztere (s. Fleisch l) geregelt (AO.
vom 27. Jan. 1903 S. 75 S 71e, f).
Trichinose gehört zu den anstechenden Krankheiten im Sinne
von § 327 des Ste#. (s. Gesundheitspolizei ).
Trinkgeschirre, Trinkwaren s. Gesundheitspolizei ll, Schankgefäße.
Trinkwasser s. Wasserleitungen, Brunnen.
Trödelhandel“ kann von der unteren Verwaltungsbehörde (Amtsh.
mit Bezirksausschuß, Stadtrat) untersagt werden wegen Tatsachen,
welche die Unzuverlässigkeit"““ des Gewerbetreibenden in bezug auf
diesen Gewerbebetrieb dartun. Beim Beginn des Gewerbebetriebs ist
der Amtsh. (dem Stadtrat) Anzeige zu erstatten. Der Anmeldung bei
der Ortsbehörde (Gewerbe l bedarf es außerdem. Die Trödler haben
ordentliche Bücher zu führen, zu deren Einsicht die Polizeibehörden be-
rechtigt sind. Die Wiederaufnahme des Gewerbebetriebs kann nach