Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

332 Uberweisung — Unabkömmlichkeit 
Strafe verfällt zu je 1/3 der Landesversicherungsanstalt, der Ortsarmen-= 
kasse und der Ortsfeuerlöschkasse. Die Bescheinigung, daß die Aus- 
zahlung der Entschädigungssumme unbedenklich sei, die Abstempelung 
der Police und des Versicherungsscheines hat diesfalls zu unterbleiben. 
Bei Entdechung während der Dauer des Versicherungsvertrages ist die 
Versicherung von der Behörde auf den wahren Wert des Versicherungs- 
gegenstands herabzusetzen. Die Gemeindevorstände haben etwaige 
Zweifel der Amtsh. vorzutragen (Ges. vom 28. Aug. 1876 S. 427 
§§ 12, 13, 164, 172 und vom 18. Okt. 1886 S. 318 § 19, AVO. vom 
20. Nov. 1876 S. 550 §8 50 c, 2, 52). Uber Doppelversicherung s. d. 
Überweisung s. Landespolizeibehörde. 
Überweisungsschreiben. Soll die Trauung (s. d.) auf Wunsch 
der Beteiligten durch einen an sich nicht zuständigen Pfarrer erfolgen, 
so ist von dem zunächst angegangenen das 1. zu erteilen (Trauordnung 
vom 23. Juni 1901 S. 85 § 52). Der Aussteller ist vom Vollzug 
der Trauung zu benachrichtigen (VO. vom 9. Jan. 1885, Kons.B. 1). 
Ufer s. Wasserbau, Strompolizei, Wasserpolizei. 
Uferordnung. Die Benutzung des Elbkais in Dresden-Altstadt 
erfolgt nach Aaßgabe der U. vom 1. Jan. 1882 (Dresdner Journal 
155). Die Handhabung der U. gebührt der Staatseisenbahnverwaltung. 
Umbauten s. Reparaturbauten. 
Umfassungsmauern s. Brandmauern. 
Umgehungsentschädigung. Ansprüche der Hebammen (s. d.), 
Schornsteinfeger und Trichinenschauer auf U. sind im reinen Ver- 
waltungswege zu entscheiden (Kompetenzgerichtshof 17. Dez. 1891 und 
26. April 1893, MWO. vom 23. Juni 1894, Fischer XIII 234, XV 39, 
XVIII 190, Begründung zu 8§ 212 des Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486). 
Umherziehende Komödianten, Musiker usw. s. Wandergewerbe ll. 
Umlegungsverfahren s. Bauwesen VIII. 
Umsatzsteuer s. Gewerbesteuern III 1, Besitzveränderungsabgaben. 
Umzüge f. Aufzüge. 
Umzugskosten. Auf U. haben Staatsdiener und Lehrer höherer 
Unterrichtsanstalten dann Anspruch, wenn die Versetzung nicht lediglich 
auf ihren Antrag erfolgt. Die Vergütung beträgt 110—1 ° des jähr- 
lichen Diensteinkommens. Volksschullehrer haben darauf ebenfalls An- 
spruch, ausgenommen bei der ersten Anstellung oder wenn der Lehrer 
die Stelle früher als 2 Jahre nach ihrer Ubernahme aus eigener Ent- 
schließung verläßt (Ges. vom 7. März 1835 S. 169 8§ 92, 3. Juni 
1876 S. 239 8§ 1, 22. Aug. 1876 S. 317 § 23, Schulges. § 216, 
A#BO. vom 25. Aug. 1874 S. 155 § 42, MV0O. vom 16. Febr. 1886 
und 10. Okt. 1889, Fischer VII 329, XI 101). Aeue Bestimmungen 
über Erstattung der U. in der inneren Verwaltung gibt MWV0O. vom 
22. Nov. 1898 und 4. Jan. 1899, Fischer XX 161. Uber die U. der 
Vikare s. Hilfslehrer. Uber die armenrechtlichen U. s. Obdach. 
Unabkömmlichkeit s. Zurückstellung.
	        
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