332 Uberweisung — Unabkömmlichkeit
Strafe verfällt zu je 1/3 der Landesversicherungsanstalt, der Ortsarmen-=
kasse und der Ortsfeuerlöschkasse. Die Bescheinigung, daß die Aus-
zahlung der Entschädigungssumme unbedenklich sei, die Abstempelung
der Police und des Versicherungsscheines hat diesfalls zu unterbleiben.
Bei Entdechung während der Dauer des Versicherungsvertrages ist die
Versicherung von der Behörde auf den wahren Wert des Versicherungs-
gegenstands herabzusetzen. Die Gemeindevorstände haben etwaige
Zweifel der Amtsh. vorzutragen (Ges. vom 28. Aug. 1876 S. 427
§§ 12, 13, 164, 172 und vom 18. Okt. 1886 S. 318 § 19, AVO. vom
20. Nov. 1876 S. 550 §8 50 c, 2, 52). Uber Doppelversicherung s. d.
Überweisung s. Landespolizeibehörde.
Überweisungsschreiben. Soll die Trauung (s. d.) auf Wunsch
der Beteiligten durch einen an sich nicht zuständigen Pfarrer erfolgen,
so ist von dem zunächst angegangenen das 1. zu erteilen (Trauordnung
vom 23. Juni 1901 S. 85 § 52). Der Aussteller ist vom Vollzug
der Trauung zu benachrichtigen (VO. vom 9. Jan. 1885, Kons.B. 1).
Ufer s. Wasserbau, Strompolizei, Wasserpolizei.
Uferordnung. Die Benutzung des Elbkais in Dresden-Altstadt
erfolgt nach Aaßgabe der U. vom 1. Jan. 1882 (Dresdner Journal
155). Die Handhabung der U. gebührt der Staatseisenbahnverwaltung.
Umbauten s. Reparaturbauten.
Umfassungsmauern s. Brandmauern.
Umgehungsentschädigung. Ansprüche der Hebammen (s. d.),
Schornsteinfeger und Trichinenschauer auf U. sind im reinen Ver-
waltungswege zu entscheiden (Kompetenzgerichtshof 17. Dez. 1891 und
26. April 1893, MWO. vom 23. Juni 1894, Fischer XIII 234, XV 39,
XVIII 190, Begründung zu 8§ 212 des Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486).
Umherziehende Komödianten, Musiker usw. s. Wandergewerbe ll.
Umlegungsverfahren s. Bauwesen VIII.
Umsatzsteuer s. Gewerbesteuern III 1, Besitzveränderungsabgaben.
Umzüge f. Aufzüge.
Umzugskosten. Auf U. haben Staatsdiener und Lehrer höherer
Unterrichtsanstalten dann Anspruch, wenn die Versetzung nicht lediglich
auf ihren Antrag erfolgt. Die Vergütung beträgt 110—1 ° des jähr-
lichen Diensteinkommens. Volksschullehrer haben darauf ebenfalls An-
spruch, ausgenommen bei der ersten Anstellung oder wenn der Lehrer
die Stelle früher als 2 Jahre nach ihrer Ubernahme aus eigener Ent-
schließung verläßt (Ges. vom 7. März 1835 S. 169 8§ 92, 3. Juni
1876 S. 239 8§ 1, 22. Aug. 1876 S. 317 § 23, Schulges. § 216,
A#BO. vom 25. Aug. 1874 S. 155 § 42, MV0O. vom 16. Febr. 1886
und 10. Okt. 1889, Fischer VII 329, XI 101). Aeue Bestimmungen
über Erstattung der U. in der inneren Verwaltung gibt MWV0O. vom
22. Nov. 1898 und 4. Jan. 1899, Fischer XX 161. Uber die U. der
Vikare s. Hilfslehrer. Uber die armenrechtlichen U. s. Obdach.
Unabkömmlichkeit s. Zurückstellung.