Unbescholtenheit — Unfallversicherung 333
Unbescholtenheit. Unbescholten im Sinne der Gemeindegesetze,
insbes. von § 171 der RStO. und § 17 des Ges. über die Bezirks-
verbände sind nur diejenigen Personen nicht, die unter § 44 a—f der
RStoO. fallen (OBG. 16. und 23. Nov. 1901 1 8 227, 235, Jahrb.
1 237). Uber Unbescholtenheitszeugnisse s. Führungszeugnisse, Straf-
aufschub.
Uneheliche Kinder s. Vaterschaftsanerkennung, Ehelichsprechung,
Aamen.
Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter s. Amtsverlust.
Unfallfürsorge für Beamte s. Unfallversicherung A, für Gefangene
s. Unfallversicherung D.
Unfallmeldestellen. Um den kleineren Landgemeinden die so-
fortige Meldung von Wasser= und Feuersgefahr und sonstigen Unfällen
zu ermöglichen, sind von der Reichstelegraphenverwaltung U. eingerichtet
worden (MBeschl. vom 13. Aug. 1889, Fischer X 312).
Unfallverhütung. Die Berufsgenossenschaften (s. Unfallversiche-
rung A IV 1, B, O sind berechtigt wie verpflichtet, Vorschriften zur
U. zu erlassen. Die Vorschriften bedürfen, soweit nicht das Landes-
versicherungsamt dafür zuständig ist (Rees. vom 30. Juni 1900 S. 585
§ 127), der Genehmigung des BReichsversicherungsamts. Zur Beratung
und Beschlußfassung sind Arbeitervertreter zuzuziehen, die von den
Ausschüssen der beteiligten Versicherungsanstalten, bei den Staats-
betrieben von den Ausführungsbehörden gewählt werden ((. Unfall-
versicherung A IV 3, 4). Die Genossenschaften sind befugt, die Be-
folgung der Vorschriften durch technische Aussichtsbeamte überwachen
zu lassen; die Uberwachungskosten gehören zu den Verwaltungskosten
der Genossenschaft (RGes. vom 30. Juni 1900 §8 112—124). Die
Gewerbepolizeibehörden sollen mit den Berufsgenossenschaften bei der
Handhabung der Vorschriften Hand in Hand gehen (MVO. von 1887,
Fischer VIII 334). Die angedrohten Strafen sind Ordnungsstrafen,
keine Polizeistrafen (MIBO. vom 2. Sept. 1897, Fischer XIX 111). Uber
die Unfallverhütungsvorschriften des Bundesrats, des Ministeriums und
der Polizeibehörden s. Gewerbliche Anlagen III.“
*Zum Schutze Dritter gelten die Unfallverhütungsvorschriften nicht
(Reichsger. 25. Febr. 1901, Reger XXII 122).
Unfallversicherung. Die U. ist geordnet durch die REes. vom
30. Juni 1900 S. 573 (Mantelges.), S. 585 (Gewerbeunfall), S. 641
(Land= und Forstwirtschaft), S. 698 (Bauunfall), S. 716 (Seeunfall).“
* Das Gesamtverzeichnis der Rechtsprechung gibt Reger 2. Erg. Bd. 310.
A. Gewerbeunfall (Roes. 30. Juni 1900 S. 585).
I. Versicherungspflichtig (§88 1—7) sind die in § 1 Auf-
geführten (Arbeiter und Betriebsbeamte, letztere bei einem Jahresver-
dienst bis zu 3000 M., in Fabriken, Bergwerken, Salinen, Aufbereitungs-
anstalten, Steinbrüchen, Gräbereien, Werften und Bauhöfen, gewerblichen
Brauereien, Hüttenwerken, in Gewerbebetrieben zur Ausführung von