Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

336 Unfallversicherung 
Betriebsunternehmer aus früheren Versicherungsverträgen gehen auf 
die Berufsgenossenschaft über, wenn der Versicherungsnehmer das be— 
antragt (Ges. 8 143). Abgesehen von den Fällen in 88 1352, 139 
hat der Versicherte einen zivilrechtlichen Anspruch an den Betriebs- 
unternehmer auch während der ersten 13 Wochen nicht (OL#. 4. Febr. 
1902, Sächs. Archiv XIII 98). Zu Ges. 8 96 (Ubertragung und Ver- 
pfändung des Anspruchs) s. Arbeiterversicherung V.“ 
* Zu § 82: Ein bewußt verbotswidriges Handeln schließt den Begriff des 
entschädigungspflichtigen Unfalls nicht aus (Reichsvers. Amt 28. Juni und 10. Nov. 
1902, Arbeiterversorgung XX 83). Zu §25: Auf den Anspruch aus dem Krank.Ges. 
ist es ohne Einfluß, ob die Krankheit auf einen Unfall zurüchzuführen ist 
(Bayr. VH. 15. Okt. 1901, Fischer XXIII 115). Beim Zusammentreffen von 
Entschädigungsverpflichtungen der Berufsgenossenschaft und der Krankenkasse 
ist die Entschädigung endgültig nur von der Berufsgenossenschaft zu leisten; 
die Krankenkasse tritt nur vorläufig und fubsidiär ein (Bad. VH. 28. Jan. 
1902, Arbeiterversorgung XIX 727, Reger XXIII 104). Im Gegensatze zur 
bisherigen Gesetzgebung ist den Krankenkassen künftig auch für gewährtes 
Sterbegeld Ersatz zu leisten (RGes. vom 25. Mai 1903 S. 233 Art. 1 Ziff. IX 1, 
Württ. VGH. 25. März 1903, Arbeiterversorgung XX 389). Der Ortsarmen- 
verband hat die Klage auf Uberweisung von Renten gegen den Rentenempfänger, 
nicht gegen die Berufsgenossenschaft zu richten (Preuß. OV#. 22. Jan. 1903, 
PW. XXIV 650). Die Verpflichtung des Armenverbands (6.2511) ist gegenüber 
dem unterstützungspflichtigen Betriebsunternehmer (§ 122) nur subsidiär; der 
Betriebsunternehmer kann aus § 251 Beine Befreiung herleiten (Bayr. VH. 
14. Jan. 1901, Reger XXI 294). Uber das Verhältnis zwischen Armenverband 
und Berufsgenossenschaft s. Frankenberg im Archiv f. öffentl. Recht XVI 316. 
Zu § 140: Ein Wahlrecht, die Berufsgenossenschaft oder den zivilrechtlich Ver- 
pflichteten in Anspruch zu nehmen, hat der Verletzte nicht. Die Feststellung der 
Entschädigung nach dem Unf.Ges. ist von Amts wegen zu betreiben. Ob der 
Berechtigte die von der Genossenschaft zugebilligte Rente annimmt, ist gleich- 
gültig. der Anspruch auf die Differenz geht nicht verloren (Reichsvers. Amt 
28. Nov. 1901, Jur.-Ztg. VII 28). Der Dritte ist von dem Anspruch der Ge- 
nossenschaft frei, wenn er dem Beschädigten in gutem Glauben schon alles be- 
zahlt hat (OLG. Hamburg 26. Okt. 1901, Rechtspr. der OL. V 312). Der 
Ersatzanspruch geht schon mit der Entstehung des Unfalls auf die Genossen- 
schaft über (OLeb. Cöln 1. April 1903, dagegen Reichsger. und OLG. Dresden 
23. Okt. 1902, Rechtspr. der OL. VI 456, 460). 
III. Die Aufbringung der Miittel erfolgt durch die Unter- 
nehmer der versicherungspflichtigen Betriebe, die zu diesem Zwecke zur 
Berufsgenossenschaft (s. u. V 1) vereinigt sind (Ges. § 28). Die Mittel 
werden durch Beiträge nach dem Verhältnis der verdienten Löhne und 
Gehälter aufgebracht. Zu anderen Zwechen als zur Dechung der Ent- 
schädigung und Verwaltungskosten, zur Ansammlung eines Reserve- 
fonds, zur Gewährung von Rettungsprämien, zu Zweckhen der Unfall- 
verhütung und zur Errichtung von Heil= und Genesungsanstalten, 
dürfen Beiträge nicht erhoben und Aufwendungen aus dem Vermögen 
der Genossenschaft nicht gemacht werden (Ges. §§ 29—34). Für die 
Betriebe der Genossenschaft sind nach dem Grade der Unfallgefahr 
Klassen und Tarife aufzustellen. Die Beiträge können bis zu 75 % 
von den Sektionen getragen werden. Die Vereinbarung mehrerer
	        
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