Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Unfallversicherung 337 
Genossenschaften, die Entschädigungsbeiträge gemeinschaftlich zu tragen, 
ist zulässig (§§ 49—51). 
IV. Organe und Behörden (Ges. 88 28—62). 1. Die Be- 
rufsgenossenschaften sind die Träger der Versicherung (s. o. IID, für 
bestimmte Bezirke zu bilden und umfassen innerhalb des Bezirks alle 
Betriebe derjenigen Gewerbszweige, für die sie errichtet sind (68 28, 35). 
Die Berufsgenossenschaft regelt ihre Verwaltung durch ein von der Ge- 
nossenschaftsversammlung zu beschließendes Statut (§§ 36—39). Das 
Statut kann vorschreiben, daß die Genossenschaft in örtlich abgegrenzte 
Sektionen eingeteilt wird (§ 38). Die Organe der Berufsgenossenschaft 
sind der Vorstand, die Genossenschaftsversammlung, die VBertrauens- 
männer und die Genossenschaftsbeamten (Ges. §8§ 41—48). Jeder Unter- 
nehmer eines versicherungspflichtigen Betriebs hat diesen bei der unteren. 
Verwaltungsbehörde anzumelden (Ges. §§ 35, 56, 57). Auf Grund 
des darüber aufgestellten Verzeichnisses, das dem Reichsversicherungs- 
amte überreicht wird, hat der Genossenschaftsvorstand das Genossen- 
schaftskataster zu führen (Ges. §8 35, 56—62). Leistungsunfähige Be- 
rufsgenossenschaften können vom Bundesrat aufgelöst werden (8 54). 
Die Unternehmer von Betrieben, die den landesgesetzlichen Knappschafts- 
verbänden angehören, können auf Antrag zu Knappschaftsberufsgenossen- 
schaften vereinigt werden (Ges. § 134). Die Berufsgenossenschaften 
unterliegen der Aussicht des Reichsversicherungsamts, soweit diese nicht 
dem Landesversicherungsamte übertragen ist (Ges. §§ 125—127). Sie 
sind berechtigt, Einrichtungen zur Versicherung ihrer Mitglieder gegen 
Haftpflicht, zur Errichtung von Rentenzuschuß= und Pensionskassen für 
ihre Betriebsbeamten und Mitglieder zu bilden (RGes. vom 30. Juni 
1900 S. 573 § 23), und haben Vorschriften zur Unfallverhütung (s. d.) 
zu erlassen (§§ 112—124). Zu § 36: Das Statut ist in 3 Exemplaren 
an die Kreish. und in einem der Unterbehörde zu überreichen (MVV. 
vom 11. Nov. 1885). Zu § 38: Das BRecht, die Genossenschaft vor 
den Verwaltungsgerichten zu vertreten, hat der Sektionsvorstand nicht 
(O#. 15. Okt. 1902 1 8 219, Jahrb. III 209). Zu § 40: Die Orga- 
nisation der durch § 1 des Ges. versicherungspflichtig gewordenen 
Gewerbszweige gibt Bek. vom 5. Okt. 1901 (Centr. B. 382). Das 
alphabetische Verzeichnis der Gewerbszweige der bestehenden Berufs- 
genossenschaften nach dem Stande vom 1. Juli 1903 ist veröffentlicht 
durch Bek. vom 19. Juni 1903 (Amtl. Nachr. des Reichsvers. Amts 
XIX 403). Zu § 56: Uber Konkurse zum Vermögen von Genossen- 
schaftsmitgliedern s. Gesch. O. § 620.7 
* Zu § 38: Juristische Persönlichheit, wie die Genossenschaft, hat die 
Sektion nicht; die Vertretung der letzteren in Rechtsstreitigkeiten, die auf den 
Sektionsbedarf Bezug haben, kann jedoch dem Sektionsvorstande obliegen 
(Bayr. Oberst. LG 25. Jan. 1901, Reger XXI 295). Zu § 41: Offentliche Be- 
hörde ist der Genossenschaftsvorstand nicht (Reichsger. 1. Okt. 1901, Fischer 
XXIV 225). 
von der Mosel, Verwaltungsrecht. II. 22
	        
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