338 Unfallversicherung
2. Schiedsgerichte. Die Entscheidung von Streitigkeiten aus
den Unfallversicherungsges. ist den Schiedsgerichten für Arbeiterversiche-
rung (s. d. 1 2) übertragen.
3. Vertreter der Arbeitgeber und Versicherten. Aus der
Klasse der Arbeitgeber und Versicherten werden Beisitzer des Schieds-
gerichts gewählt. Außerdem sind Vertreter der Arbeiter zur Beschluß-
fassung über die Unfallverhütungsvorschriften (s. d.) zu wählen; ihre
Wahl erfolgt durch die Ausschüsse der Versicherungsanstalten für die
Invalidenversicherung, auf die sich die Berufsgenossenschaft erstreckt
(Ges. §§ 113, 114, 142, Invalidenversicherung V. 4).
4. Für Reichs= und Staatsbetriebe treten an die Stelle der
Berufsgenossenschaften die Ausführungsbehörden (Ges. §8 128—133).
Das Aähere über sie und die sonstige Organisation der U. bei Staats-
betrieben gibt für die Staatseisenbahnen, die Privatbahnen, die staat-
liche Hoch-, Straßen= und Wasserbauverwaltung sowie für die Forst-
verwaltung VO. vom 18. Dez. 1900 S. 959 §§ 17—22 und M0.
vom 26. Jan. 1901, SWB. 55, für die Heeresverwaltung Bek. vom
28. März 1899 S. 95.
5. Landesbehörden. Untere Verwaltungsbehörde und Orts-
polizeibehörde ist der Stadtrat (die Amtsh.), höhere Verwaltungsbehörde
die Kreish. (Ges. § 152, A#BO. vom 19. Juli 1884 S. 198 § 1 und
19. Sept. 1900 S. 912 § 1). In den Fällen des Verwaltungs-
streitverfahrens (s. o. II 2, 3) treten dazu die Verwaltungsgerichte.
Die Zuständigkeit des Landesversicherungsamts (s. d.), insbes. die
Fälle, in denen es an die Stelle des Reichsversicherungsamts tritt, be-
handelt § 127 des Ges.
6. Das Reichsversicherungsamt (s. d.) entscheidet und ist Auf-
sichtsbehörde nach Maßgabe der Zuständigkeitsvorschriften in §§ 125,
126 des Ges.
V. Verfahren (88 63—155 des Ges-.).
1. Feststellung der Entschädigung (88 63—93). Von jedem
Unfall, der den Tod oder eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens
3 Tagen zur Folge hat, ist der Ortspolizeibehörde und dem statuten-
mäßigen Genossenschaftsorgan vom Betriebsunternehmer Anzeige zu
machen. Die Ortspolizeibehörde hat den Unfall zu untersuchen und
hiervon dem Gewerbeinspektor, dem Vertreter der Genossenschaft, dem
Vorstand der Krankenkasse und dem Betriebsunternehmer, die an der
Untersuchung teilnehmen können, rechtzeitig Mitteilung zu machen,
s. Ges. §§ 63—68, MVO. vom 26. Sept. 1885, 20. Febr. 1886 und
21. April 1890, Fischer VI 334, VII 171, XI 265 (Untersuchung, An-
zeige und Beauftragung der Bürgermeister kl. St O., Gemeindevorstände
und Gutsvorsteher), MWVO. vom 14. Jan. 1886. SWB. 27 (Anzeige-
formular), Bek. vom 23. Alärz 1888, Centr. B. 123. Die Feststellung
der Entschädigung erfolgt durch den Genossenschaftsvorstand, in den
Fällen von § 691 des Ges. durch den Sektionsvorstand. Wird der