Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

338 Unfallversicherung 
2. Schiedsgerichte. Die Entscheidung von Streitigkeiten aus 
den Unfallversicherungsges. ist den Schiedsgerichten für Arbeiterversiche- 
rung (s. d. 1 2) übertragen. 
3. Vertreter der Arbeitgeber und Versicherten. Aus der 
Klasse der Arbeitgeber und Versicherten werden Beisitzer des Schieds- 
gerichts gewählt. Außerdem sind Vertreter der Arbeiter zur Beschluß- 
fassung über die Unfallverhütungsvorschriften (s. d.) zu wählen; ihre 
Wahl erfolgt durch die Ausschüsse der Versicherungsanstalten für die 
Invalidenversicherung, auf die sich die Berufsgenossenschaft erstreckt 
(Ges. §§ 113, 114, 142, Invalidenversicherung V. 4). 
4. Für Reichs= und Staatsbetriebe treten an die Stelle der 
Berufsgenossenschaften die Ausführungsbehörden (Ges. §8 128—133). 
Das Aähere über sie und die sonstige Organisation der U. bei Staats- 
betrieben gibt für die Staatseisenbahnen, die Privatbahnen, die staat- 
liche Hoch-, Straßen= und Wasserbauverwaltung sowie für die Forst- 
verwaltung VO. vom 18. Dez. 1900 S. 959 §§ 17—22 und M0. 
vom 26. Jan. 1901, SWB. 55, für die Heeresverwaltung Bek. vom 
28. März 1899 S. 95. 
5. Landesbehörden. Untere Verwaltungsbehörde und Orts- 
polizeibehörde ist der Stadtrat (die Amtsh.), höhere Verwaltungsbehörde 
die Kreish. (Ges. § 152, A#BO. vom 19. Juli 1884 S. 198 § 1 und 
19. Sept. 1900 S. 912 § 1). In den Fällen des Verwaltungs- 
streitverfahrens (s. o. II 2, 3) treten dazu die Verwaltungsgerichte. 
Die Zuständigkeit des Landesversicherungsamts (s. d.), insbes. die 
Fälle, in denen es an die Stelle des Reichsversicherungsamts tritt, be- 
handelt § 127 des Ges. 
6. Das Reichsversicherungsamt (s. d.) entscheidet und ist Auf- 
sichtsbehörde nach Maßgabe der Zuständigkeitsvorschriften in §§ 125, 
126 des Ges. 
V. Verfahren (88 63—155 des Ges-.). 
1. Feststellung der Entschädigung (88 63—93). Von jedem 
Unfall, der den Tod oder eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 
3 Tagen zur Folge hat, ist der Ortspolizeibehörde und dem statuten- 
mäßigen Genossenschaftsorgan vom Betriebsunternehmer Anzeige zu 
machen. Die Ortspolizeibehörde hat den Unfall zu untersuchen und 
hiervon dem Gewerbeinspektor, dem Vertreter der Genossenschaft, dem 
Vorstand der Krankenkasse und dem Betriebsunternehmer, die an der 
Untersuchung teilnehmen können, rechtzeitig Mitteilung zu machen, 
s. Ges. §§ 63—68, MVO. vom 26. Sept. 1885, 20. Febr. 1886 und 
21. April 1890, Fischer VI 334, VII 171, XI 265 (Untersuchung, An- 
zeige und Beauftragung der Bürgermeister kl. St O., Gemeindevorstände 
und Gutsvorsteher), MWVO. vom 14. Jan. 1886. SWB. 27 (Anzeige- 
formular), Bek. vom 23. Alärz 1888, Centr. B. 123. Die Feststellung 
der Entschädigung erfolgt durch den Genossenschaftsvorstand, in den 
Fällen von § 691 des Ges. durch den Sektionsvorstand. Wird der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.