Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Unfallversicherung 341 
([. Gesinde II). Zu den Arbeitern im Sinne von § 27 des Reichsges. gehören 
auch die Dienstboten und die ohne Lohn oder Gehalt im Betriebe des Familien- 
hauptes beschäftigten Familienangehörigen. Durch die zivilrechtliche Unter- 
stützungspflicht der Eltern wird die Verpflichtung der Beschäftigungsgemeinde 
nicht ausgeschlossen (Preuß. O##. 7. Okt. 1901, P#. XXIII 184, Keoe 148). 
C. Die Bauunfallversicherung regelt Res. vom 30. Juni 
1900 S. 698. Versicherungspflichtig sind alle Arbeiter und Betriebs- 
beamte, die bei der Ausführung von Bauten beschäftigt und nicht 
auf Grund der Gesetze unter A und B versichert sind, die Be- 
triebsbeamten mit derselben Begrenzung des Jahresverdienstes, wie 
unter 4 (Ges. §§ 1—4). Die Versicherung erfolgt bei der gewerbs- 
mäßigen Ausführung von Bauten durch die Unternehmer, die zu diesem 
Zwecke zu einer Berufsgenossenschaft vereinigt sind, bei öffentlichen 
Bauten durch das Reich, den Staat, den Kommunalverband oder die 
öffentliche Körperschaft, die den Bau ausführt, bei anderen Bauten 
durch die Versicherungsanstalt der Berufsgenossenschaft (§8 6, 18). In 
der Versicherungsanstalt geschieht dies bei Bauten von mehr als 6tägiger 
Arbeitsdauer auf Kosten des Unternehmers, bei Bauten von geringerer 
Dauer auf Kosten der Gemeinde oder anderer Kommunalverbände 
(Ges. §8 10, 22, 32), in Sachsen der Bezirksverbände (MWVO. vom 
15. Nov. 1890, Fischer XII 170). Ausführungsbestimmungen über die 
zuständigen Behörden, die Bergütung an die Gemeindebehörden und 
die Verwandlung der Geldstrafen gibt AVO. vom 12. Aov. 1887 
S. 154 und BO. vom 18. Dez. 1900 S. 959 § 21. Die Zuständig- 
keit der Verwaltungsgerichte bestimmt sich in den Fällen, wo die Aus- 
führung der Bauten weder gewerbsmäßig noch durch das Reich, den 
Staat oder eine öffentliche Körperschaft erfolgt, nach Ges. vom 19. Juli 
1900 S. 186 § 21 Abs. 1 10c und Abzst. 2. 
* Wenn ein Kapitalist und Besitzer von Bauplätzen mit einem insolventen 
Unternehmer sich zur Ausführung des Baues in der Weise verbindet, daß er 
tatsächlich die Herrschaft über den Bau hat, oder wenn er dem insolventen 
Unternehmer nur das Baukapital leiht, ist er Bauherr im Sinne von § 29 
des Ges. (Reichsvers. Amt 13. Sept. 1901, Bayr. Landesvers. Amt 29. Nov. 1901, 
Arbeiterversorgung XVIII 676, Reger XXII 234). 
D. Unfallfürsorge für Gefangene. Wenn Gefangene einen 
Unfall in einer Tätigkeit erleiden, bei der freie Arbeiter unfallversiche- 
rungspflichtig sein würden, so ist ihnen von dem Bundesstaate, in 
dessen Gebiet die Anstalt liegt, Entschädigung nach Maßgabe des Bes. 
vom 30. Juni 1900 S. 536 zu gewähren. Streitigkeiten aus § 202—4 
des Ges. gehören vor die Verwaltungsgerichte (Roes. §§ 21, 22, AV0O. 
vom 19. Sept. 1900 S. 912 8 2). Ausführungsbehörde im Sinne 
von § 8 des Bes. ist für Justizgefängnisse der Staatsanwalt beim 
OL#., im übrigen die Kreish. Dresden. Uber Beschwerden gegen Be- 
schlüsse und Entscheidungen der Ausführungsbehörden entscheidet das 
Landesversicherungsamt unter Mitwirkung eines richterlichen Beamten 
(A#O. vom 6. Febr. 1903 S. 256, MVO. vom 19. Alärz 1903 Jm. 23).
	        
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