342 Ungebührlicher Lärm — Universität
Ungebührlicher Lärm s. Ruhestörender Lärm.
Ungehorsamsstrafen s. Polizeigewalt III, Ordnungsstrafen.
Ungeziefer. Behufs gemeinschaftlicher Vertilgung der Feldmäuse
ist auf die Bildung von Verbänden der Flurbesitzer hinzuwirken. Die
Straßenbau= und Staatseisenbahnverwaltung hat sich bei den gemein-
schaftlichen Maßregeln zu beteiligen (MIVO. von 1877 und 3. Nlärz
1879, SwWB. 1877 S. 98). Auch zum Schutz gegen gemeingefährliche
Krantkheiten (s. Gesundheitspolizei l) können Maßregeln zur Vertilgung
und Fernhaltung von Ratten, Müäusen und anderem U. angeordnet
werden. Tritt unter den Natten ein auffälliges Sterben aus un-
bekannten Ursachen ein, so ist die Ortspolizeibehörde unter Einsendung
einiger toter Tiere an die zuständige Untersuchungsstelle ungesäumt zu
benachrichtigen. Schon vor Eintritt der Pestgefahr sind Maßregeln
zur Vertilgung von U. zu ergreifen (RGes. vom 30. Juni 1900 S. 306
§ 20, PAusführungsbestimmungen vom 6. Okt. 1900 S. 849 Ziff. 6,
A#O. vom 12. Dez. 1900 S. 967 § 9, MVO. vom 24. Mai 10901,
SWB. 161, Fischer XXIII 62). Im übrigen s. Gifte.
Unglücksfälle s. Außerordentliche Vorfälle.
Uniform s. Abzeichen.
Universität. Die innere Verwaltung der U. ist geordnet durch
Statut vom 29. April 1892 S. 178, publiziert und bestätigt durch
Ges. und Bek. vom gleichen Tage S. 177, 200. Danach werden die
akademischen Angelegenheiten, insoweit sie nicht zum Geschäftskreise
des Rektors, der Fakultäten oder besonderer Universitätsämter ge-
hören, durch den akademischen Senat, das Plenum der ordentlichen
Professoren und die Universitätsversammlung erledigt. Die letztere be-
steht aus den ordentlichen und außerordentlichen, rite (s. d.) angetretenen
Professoren und hat den Rektor sowie den Landtagsabgeordneten der
U. zu wählen (§§ 28—38). Das Plenum der ordentlichen Professoren
ist beratendes und begutachtendes Organ des Miinisteriums, besetzt die
Stellen, rüchsichtlich deren der U. das Besetzungs= oder Präsentations-
recht zusteht und verleiht die nicht ausschließlich dem Senate vor-
behaltenen Stipendien (§§ 23—27). Der abademische Senat besteht
aus dem Rektor, dem Prorektor, den Dekanen, dem von der Re-
gierung aus den Mitgliedern der Juristenfahultät ernannten Syndikus
und 12 von den Fakultäten aus ihrer Alitte gewählten Professoren.
Sein Geschäftskreis umfaßt alle nicht ausdrücklich anderen Organen
überwiesene Angelegenheiten (§§ 5—21, Bek. vom 25. Jan. 1893
S. 13). In allen 3 Kollegien gebührt dem Rektor der Vorsitz, dem
Regierungsbevollmächtigten das Recht, der Sitzung beizuwohnen (§ 2).
Die U. besteht aus der theologischen, der juristischen, der medizinischen
und der philosophischen Fakultät, an deren Spitze je ein alljährlich zu
wählender Dekan steht; ihr Geschäftskreis wird durch ministeriell ge-
nehmigte Fakultätsordnungen geregelt (§§ 39—41). Die Dozenten der
U. sind ordentliche oder Honorar= oder außerordentliche Professoren oder