Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Universität 343 
Privatdozenten. Aur die ordentlichen Professoren haben die Wahl— 
fähigkeit zum Rektorat, Seniorat und zu den übrigen in § 4 auf- 
geführten Amtern. Die Pensionierung der Professoren kann nur auf 
Antrag erfolgen. Die Höhe der Pension unterliegt der Ubereinkunft 
mit dem Ministerium. Die Honorarprofessoren gehören bezüglich der 
Universitätsverfassung zu den außerordentlichen Professoren (Statut 
§§ 4, 42—58). Weitere Bestimmungen enthält das Statut über Dis- 
ziplinarverfahren und Disziplinargerichte (66 49—56) und über Be- 
urlaubung (§ 46). Das revidierte Statut für die allgemeine Witwen- 
und Waisenkasse der U. sowie für die Pensionskasse der Unterbeamten 
und Diener der Fakultäten ist publiziert und bestätigt durch Ges., 
Dekret und Bek. vom 29. April 1892 S. 177, 190, 194, 200. Das 
vorgesetzte Alinisterium ist das Kultusministerium (s. d.). Das Landes- 
konsistorium ist vom Kultusministerium über die Wahl der Professoren 
der Theologie, den Katalog der theologischen Vorlesungen und die Zu- 
sammensetzung der Kommission für die theologische Kandidatenprüfung 
gutachtlich zu hören und führt bei der letzteren durch einen Abgeordneten. 
seines Mittels den Vorsitz (Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 376 
§ 59). Eine besondere abademische Gerichtsbarkeit (s. d.) besteht nur 
noch in beschränktem Maße. Die Reife für die U. wird erworben. 
ohne Beschränkung durch das Reifezeugnis (s. d.) eines Gymnasiums 
(s. d.), für das Studium der Medizin und die Disziplinen der philo- 
sophischen Fakultät durch das Reifezeugnis eines Realgymnasiums (s. d.), 
für Volksschullehrer und Lehrerinnen durch die bei der Wahlfähigkeits- 
prüfung erlangte l. Zensur und empfehlendes Zeugnis des Ortsschul- 
inspektors, für Lehrerinnen vorbehältlich der Genehmigung der be- 
teiligten Dozenten (s. Schulamtskandidaten Il). Die Bestimmungen 
über die bei der U. abzuhaltenden Prüfungen sind veröffentlicht be- 
züglich der Theologen (s. Geistliche V), der Mediziner (s. Arzte 1 1) und 
der Kandidaten des höheren Schulamts (s. Schulamtskandidaten I. 
Auch zur Vorbildung für den höheren Staatsforstdienst (s. d.) ist neben 
dem Fachstudium Universitätsstudium vorgeschrieben. — Die U. wählt 
zur I. Kammer des Landtags aus der Mitte der ordentlichen Pro- 
fessoren einen Abgeordneten, dessen Mandat erlischt, wenn sich ein 
VNachfolger legitimiert (VU. 8 63 5, Ges. vom 3. Dez. 1868 S. 1365 
§ 66 2), zur Synode je einen Professor der theologischen und der juri- 
stischen Fakultät (KVO. 8§ 332, 8). Die Zulässigkeit des Rechtswegs. 
ist verneint worden hinsichtlich der Frage, ob ein Studierender gültig 
im- und exmatrikuliert worden ist und ob er eine Prüfung mit Erfolg 
bestanden hat (Fischer XXII 292, XXIII 36, Annalen XXII 212, SWB. 
1901 S. 221). Weitere Bestimmungen betreffen die akademischen Würden 
(. d.), Armutszeugnisse (s. d.), dingliche Befreiung von Kirchenanlagen. 
(s. d.) und Schulanlagen (s. d.), Stifter (s. d.), Stipendien (s. d.), das 
Predigerkolleg (s. d.) St. Pauli, die Irrenklinik (s. Irrenanstalten) und 
die Wohnungsgeldzuschüsse (s. d.).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.