Universität 343
Privatdozenten. Aur die ordentlichen Professoren haben die Wahl—
fähigkeit zum Rektorat, Seniorat und zu den übrigen in § 4 auf-
geführten Amtern. Die Pensionierung der Professoren kann nur auf
Antrag erfolgen. Die Höhe der Pension unterliegt der Ubereinkunft
mit dem Ministerium. Die Honorarprofessoren gehören bezüglich der
Universitätsverfassung zu den außerordentlichen Professoren (Statut
§§ 4, 42—58). Weitere Bestimmungen enthält das Statut über Dis-
ziplinarverfahren und Disziplinargerichte (66 49—56) und über Be-
urlaubung (§ 46). Das revidierte Statut für die allgemeine Witwen-
und Waisenkasse der U. sowie für die Pensionskasse der Unterbeamten
und Diener der Fakultäten ist publiziert und bestätigt durch Ges.,
Dekret und Bek. vom 29. April 1892 S. 177, 190, 194, 200. Das
vorgesetzte Alinisterium ist das Kultusministerium (s. d.). Das Landes-
konsistorium ist vom Kultusministerium über die Wahl der Professoren
der Theologie, den Katalog der theologischen Vorlesungen und die Zu-
sammensetzung der Kommission für die theologische Kandidatenprüfung
gutachtlich zu hören und führt bei der letzteren durch einen Abgeordneten.
seines Mittels den Vorsitz (Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 376
§ 59). Eine besondere abademische Gerichtsbarkeit (s. d.) besteht nur
noch in beschränktem Maße. Die Reife für die U. wird erworben.
ohne Beschränkung durch das Reifezeugnis (s. d.) eines Gymnasiums
(s. d.), für das Studium der Medizin und die Disziplinen der philo-
sophischen Fakultät durch das Reifezeugnis eines Realgymnasiums (s. d.),
für Volksschullehrer und Lehrerinnen durch die bei der Wahlfähigkeits-
prüfung erlangte l. Zensur und empfehlendes Zeugnis des Ortsschul-
inspektors, für Lehrerinnen vorbehältlich der Genehmigung der be-
teiligten Dozenten (s. Schulamtskandidaten Il). Die Bestimmungen
über die bei der U. abzuhaltenden Prüfungen sind veröffentlicht be-
züglich der Theologen (s. Geistliche V), der Mediziner (s. Arzte 1 1) und
der Kandidaten des höheren Schulamts (s. Schulamtskandidaten I.
Auch zur Vorbildung für den höheren Staatsforstdienst (s. d.) ist neben
dem Fachstudium Universitätsstudium vorgeschrieben. — Die U. wählt
zur I. Kammer des Landtags aus der Mitte der ordentlichen Pro-
fessoren einen Abgeordneten, dessen Mandat erlischt, wenn sich ein
VNachfolger legitimiert (VU. 8 63 5, Ges. vom 3. Dez. 1868 S. 1365
§ 66 2), zur Synode je einen Professor der theologischen und der juri-
stischen Fakultät (KVO. 8§ 332, 8). Die Zulässigkeit des Rechtswegs.
ist verneint worden hinsichtlich der Frage, ob ein Studierender gültig
im- und exmatrikuliert worden ist und ob er eine Prüfung mit Erfolg
bestanden hat (Fischer XXII 292, XXIII 36, Annalen XXII 212, SWB.
1901 S. 221). Weitere Bestimmungen betreffen die akademischen Würden
(. d.), Armutszeugnisse (s. d.), dingliche Befreiung von Kirchenanlagen.
(s. d.) und Schulanlagen (s. d.), Stifter (s. d.), Stipendien (s. d.), das
Predigerkolleg (s. d.) St. Pauli, die Irrenklinik (s. Irrenanstalten) und
die Wohnungsgeldzuschüsse (s. d.).