Untergöltzsch — Unterstützungen 345
Realschule oder für die Obersekunda eines Gymnasiums oder Real—
gymnasiums (MVO. vom 26. Alai 1896, Fischer XVIII 49). Die bei
den Kreish. und Amtsh. mit dem Schreibwerk beschäftigten Personen
führen die Dienstbezeichnung Diätisten. Ihre Annahme und Entlohnung
ordnet MVO. vom 23. Mai 1896, Fischer XVIII 46. — Im übrigen
s. Gemeindebeamte, Polizeibeamte, Kirchendiener, Militäranwärter.
Untergöltzsch ist Landes-Heil-= und Pfleganstalt für Geisteskranke
([. Irrenanstalten H.
Unterhaltspflicht. Die privatrechtliche U. beschränkt sich auf
Verwandte in gerader Linie und Ehegatten (BSB. 88 1601—1615,
1360, 1708).“ Leistungsunfähige Abkömmlinge werden dabei nicht
mitgezählt (OL., Rechtspr. II 365). Eine mittelbare Verpflichtung,
zum Unterhalt der Geschwister beizutragen, kann eintreten, wenn die
Mntter durch die Erfüllung ihrer U. gegen ihre minderjährigen Kinder
selbst unterstützungsbedürftig geworden ist (OL. 14. Febr. 1901, Reger
XXI 327). Wer sich der U. entzieht, wird nach StGB. 8 361 10 be-
straft (s. Armenwesen VI 1). Vorgehen im Wege der Polizeiverfügung
(s. Polizeigewalt III, 1 2) ist daher ausgeschlossen (SWB. 1875 S. 328).
Die Ausstellung von Pässen und Heimatscheinen kann versagt werden
(s. Paßwesen, Auslandsheimatscheine). Alimentenforderungen sind un-
pfändbar (Ges. vom 8. Juli 1902 S. 294 § 621, CP. 8 850 2.
* Zu § 1610 2: Die Erziehungsbedürftigkeit kann noch über die Grenzen
der elterlichen Gewalt hinaus fortdauern; nur der Regel nach ist die Ver-
pflichtung des Vaters, für volljährige Kinder die Kosten der Erziehung und
Berufsvorbildung zu tragen, ausgeschlossen (Preuß. O. 17. April 1902,
Jur.-Ztg. VI 535).
Unterkommen s. Oddach.
Unteroffizierschule zu Marienberg. Die Aufnahmebestimmungen
können von dieser wie von den Bezirkskommandos kostenfrei bezogen
werden (VO. vom 22. Vov. 1888 S. 607 Pkt. 6).
Unterrichtsanstalten s. Höhere Unterrichtsanstalten, Volksschule,
Privatunterrichtsanstalten, Fachschulen.
Unterrichtsgegenstände s. Lehrfächer.
Unterschriften s. Behördenkorrespondenz.
Unterstützungen. 1. Uber Armen unterstützung s. Armenwesen,
insbes. II (Begriff Armenunterstützung).
2. Bei der Einkommensteuer sind U. als Renteneinkommen
([. Rentensteuern ) zu veranlagen. Steuerpflichtig ist nur der Emp-
fänger, wenn der Geber zur U. sich rechtsgültig verbindlich gemacht
hat oder rechtskräftig verurteilt worden ist (Ges. vom 24. Juli 1900
S. 562 § 198, OVS. 10. März 1902 II S 14, Jahrb. II 181), andern-
falls der Geber (Ges. § 15 40). Freiwillige U. gehören daher nicht
zum steuerpflichtigen Einommen des Empfängers und sind infolge-
dessen von seinem Verbrauchsaufwande (s. Verbrauchsbesteuerung) nicht
in Abzug zu bringen (OV. 2. Dez. 1901 II 8 251, Jahrb. II 190). U., die