Lehrmittel — Leibrente 31
Fischer XXVI 110). Ein schriftlicher Lehrvertrag (§§ 126b 2, 127) erfordert auch
die Unterschrift des Lehrlings (Preuß. OV. 2. Juni 1902, Jur.-Ztg. VIII 58,
Reger XXIII 51).
Lehrmittel. Uber die L. der höheren Unterrichtsanstalten ist
durch die Lehrordnungen (s. d.) Bestimmung getroffen. Gesuche um Ein-
führung neuer Lehrbücher in höheren Unterrichtsanstalten sind beim
A-inisterium mindestens 2 Monate vor dem Einführungstermine und
unter Berüchsichtigung der bereits anderwärts in Gebrauch befindlichen
zu stellen (MVO. vom 29. Okt. 1887, Fischer IX 294). In den Volks-
schulen sind die L., soweit zum Lehrapparat (s. d.) gehörig, auf Kosten
der Schulkasse zu beschaffen und zu unterhalten. Zur Anschaffung von
Schulbüchern und sonstigen Hilfsmitteln sind die Erziehungspflichtigen
mit Strafauflagen anzuhalten. Armenunterstützung (s. Armenwesen II)
sind die L. nicht (MWVO. vom 23. Jan. 1877, Zeitschr. f. R. XLIV 537,
AVO. vom 17. Jan. 1883, Fischer V 204). Die unentbehrlichen L. sind
aus den allgemeinen Lehrplänen (s. d.) ersichtlich (ABO. vom 25. Aug.
1874 S. 155 § 212). Schulbücher sind unpfändbar (Ges. vom 18. Juli
1902 S. 294 § 31 10, CPO. 8 811 10). Aber Schulutensilien s. d.
Lehrordnungen. Uber Lehrziel, Unterrichtsstoff und Schul-
prüfungen für höhere Unterrichtsanstalten bestimmt die Lehr= und
Prüfungsordnung für Gymnasien vom 28. Jan. 1893 S. 15, für
Realgymnasien vom 22. Dez. 1902 (GBl. 1903 S. 1), für Realschulen
vom 20. März 1884 S. 70, 152, erläutert und ergänzt durch MV0O.
vom 2. Juli 1886, Fischer VIII 277, für Seminare vom 29. Jan. 1877
S. 126. S. auch Reifeprüfung.
Lehrplan. Rüchsichtlich der Behandlung der Lehrgegenstände
und der Verteilung des Lehrstoffes (s. Lehrfächer) ist der Lehrer an den
für die betreffende Bolksschule mit Genehmigung des Bezirksschul-
inspektors auf Grund des allgemeinen L. aufsgestellten L. gebunden
(Schulges. §§ 22 5, 33 2, 3711, AV. vom 25. Aug. 1874 S. 155 § 62,
L. vom 5. Nov. 1878 S. 435). Die in § 332 des Ges. vorgeschriebene
Prüfung der L. durch den Bezirksschulinspektor erstrecht sich auch auf
Privatschulen, nicht aber auf den Privatunterricht im Hause (Instr.
vom 6. Nov. 1874 § 13). Für den Religionsunterricht (s. d.) und für
die Fortbildungsschule (s. d. 1) bestehen besondere L. Uber den L. an
höheren Unterrichtsanstalten s. Lehrordnung, Lektionsplan.
Lehrräume s. Schulgebäude.
Lehrstunden s. Maximalstundenzahlen, Uberstunden.
Lehrziel. Uber das L. gibt für höhere Unterrichtsanstalten die
Lehrordnung (s. d.), für Volksschulen der Lehrplan (s. d.) Ausschluß.
Leibrente. Die privatrechtlichen Vorschriften enthält BE.
§§ 759—761, 330. Steuerrechtlich werden die L. von der Einkommen-
steuer und von der Ergänzungssteuer getroffen (s. Rentensteuern I, II,
Mitt. IV 482, V 127). Im übrigen s. Versicherung, Altersrentenbank.