348 Unterstützungswohnsitz
mit einem Ausländer, so werden die Kinder, die bisher ihren U. teilten,
landarm (Fischer IV 131, 307).
* & 10 setzt Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate voraus, der
zum Geltungsbereiche des Ges. gehört (Bundesamt 3. Nov. 1894, Reger
2. Erg. Bd. 236).
III. Der U. wird verloren durch Erwerb eines anderen oder
2jährige ununterbrochene Abwesenheit nach zurüchgelegtem 18. Lebens-
jahre. Die Voraussetzungen, unter denen die Frist für den Erwerb nach
dem oben unter II Bemerkten nicht beginnen kann oder ruht, gelten auch
für die Verlustfrist (Ges. 85 22—27, 64). Die Entscheidungen s. o. II.
IV. Jeder hilfsbedürftige Deutsche muß vorläufig (s. V von
demjenigen Ortsarmenverbande unterstützt werden, in dessen Bezirke
er sich beim Eintritte der Hilfsbedürftigkeit aufhält (Ges. § 28). Er-
stattungsklage gegen den zur vorläufigen Unterstützung verpflichteten
Armenverband, der sich dieser Verpflichtung entzogen hat, ist zulässig
und gehört gleichfalls vor die Verwaltungsgerichte (OBG. 18. März
1903 1 8 32, Fischer III 351, VII 364) Zu erstatten ist diesfalls der
wirkliche Aufwand, nicht bloß der tarifmäßige (s. u. VI). Wie es dabei
mit Gefangenen zu halten ist, s. Krankenpflege II 1; was als Hilfs-
bedürftigkeit im Sinne von § 28 zu gelten hat, s. Armenwesen I, I.
Hinzugekommen ist inzwischen folgendes: Die Hilfsbedürftigkeit gilt
als eingetreten, wenn sie in einer für die Behörden des Ortsarmen-
verbands erkennbaren Weise zur Erscheinung gelangt ist (O#.
22. April 1903 1 S 44). Das bloße Unvermögen zur Erfüllung einer
eingegangenen Zahlungsverpflichtung, z. B. für Umzugskosten, begründet
noch keine Hilfsbedürftigkeit (OV.C. 8. Juli 1903 1 S 160).
V. Wenn Dienstboten, Arbeiter und Lehrlinge am Dienst= bez.
Arbeitsorte erkranken, so erwächst dem letzteren ein Anspruch auf
Erstattung der Kur= und Verpflegungskosten nur bei mehr als
13 wöchiger Krankenpflege (Ges. § 29, s. Krankenpflege II 3).
VI. Die endgültige Ubertragung der Unterstützungskosten fällt,
abgesehen von dem unter V erwähnten Falle und von den besonderen
Bestimmungen für Landarme (s. d.) dem Ortsarmenverbande des U.
zu, jedoch wird der allgemeine Berwaltungsaufwand der Armenanstalten
nicht, der Aufwand für Beköstigung, Kur und Aiedikamente, Be-
erdigung und Unterkommen nur nach den in den einzelnen Bundes-
staaten hierfür geltenden Tarifsätzen vergütet (Ges. § 30). Den sächs.
Tarif gibt die VO. vom 15. Juni 1876 S. 268. Der Satz für Ver-
pflegung arbeitsunfähiger Armer über 14 Jahre beträgt hiernach 60 Pf.,
unter 14 Jahren 40 Pf. (Tarif § 5). Weitere Sätze enthält der Tarif
für Krankenpflege (s. d. II 2) und Armenbegräbnis (s. Begräbniswesen
V 3). Auch der Bekleidungsaufwand ist nach dem Tarife erstattungs-
fähig. Der Aufwand für nicht völlig erwerbs= und arbeitsfähige Per-
sonen, z. B. die Gewährung von bloßem Obdach außerhalb des Armen-
hauses, ist entsprechend niedriger zu berechnen (§ 5 5); daher ist der