Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Untersuchungshaft — Unverwahrte Abhänge 351 
IX. Die Vollstreckung der Entscheidung (Ges. 88 55—59) ge- 
hört vor die Spruchbehörde l. Instanz (oben VIIlI). Die erstinstanzliche 
Entscheidung ist in der Regel sofort vollstrechbar (Ges. § 53). Die 
Kreish. hat die untere Verwaltungsbehörde mit der Vollstrechung zu 
beauftragen (VO. vom 6. Juni 1871 S. 82 § 8). Die tatsächliche Voll- 
strecitung der Ausweisung kann durch Vereinbarung der beteiligten 
Armenverbände und auf Anordnung der Kreish. ausgesetzt werden; 
Aäheres hierüber und über die Entscheidung hinsichtlich der Notwendig- 
keit und Art des Transports (Ges. §58 56, 58) s. Ausweisung C 1 1. 
X. Die Unterstützung und Ausweisung von Ausländern be- 
handelt § 60 des Ges. Das NMähere hierüber sowie die gegenüber 
Bayern gültigen Bestimmungen s. unter Ausweisung C ll, CI12. 
XI. Ansprüche Dritter, Açichtschuld. Das Ges. über den U. 
begründet nur Rechte und Pflichten zwischen Armenverbänden und be- 
rührt die auf Privatrechtstiteln beruhenden Verpflichtungen nicht. Jeder 
Armenverband kann daher auf dem Rechtswege Ersatz von denen ver- 
langen, die aus nichtarmenrechtlichen Gründen, z. B. auf Grund des 
Privatrechts, der Haftpflicht, des Gesindeverhältnisses, der Kranken- 
versicherung, zur Unterstützung verpflichtet waren, ist aber nicht dazu 
verpflichtet, sondern hat die Wahl. Der endgültig verpflichtete kann 
daher den vorläufig verpflichteten Armenverband nicht an den Dritten, 
die Krankenkasse usw., verweisen (Ges. §§ 61— 63, Fischer VIII 348, 
IX 134, XXI 63). Bei Rückgriffen Dritter auf den Ortsarmenverband 
entscheidet über den öffentlichrechtlichen Teil die Berwaltungsbehörde, 
über den privatrechtlichen die Justiz (Kompetenzgerichtshof 3. Febr. 1898, 
Fischer XIX 230). Uber das diesfallsige Verhältnis der Armenverbände 
zu den Organen und Kassen der Arbeiterversicherung s. d. III. Uber 
Rüchforderung irrtümlich geleisteter Zahlung s. Nichtschuld. 
Untersuchungshaft s. Haft. 
Untertaneneid. Bei Verleihung der sächs. Staatsangehörigkeit 
(s. d. |) hat der Aushändigung der Aufnahme= bez. Naturalisations- 
urkunde die Abnahme des U. durch die Amtsh. (den Stadtrat) voraus- 
zugehen. Dieser Eid ist auf das Versprechen von Treue und Gehorsam 
gegen den König und die Landesgesetze, sowie auf die Beobachtung 
der Landesverfassung zu richten und nach den allgemeinen Bestim- 
mungen über Verpflichtungen (s. d.) mittels besonderer Eidesformel ab- 
zunehmen (BVU. 8 139, AVO. vom 24. Dez. 1870 S. 413 § 2, Ges. vom 
20. Febr. 1879 S. 51 § 4, VO. vom 20. Febr. 1879 S. 53 § 1). Die 
Bestimmung, daß die Abnahme des U. mit der des Bürgergelöbnisses 
(s. d.) zu verbinden sei, gilt nur noch für bisher nicht Staatsangehörige 
(OV. 22. Juli 1903 1 S 18606). 
Unverwahrte Abhänge, Brüche, Brunnen, Gruben, Keller, Off- 
nungen usw. Wer diese Gegenstände auf öffentlichen Straßen, Plätzen, 
Höfen und sonstigen Orten, an denen Mienschen verkehren, dergestalt 
unverdecht und verwahrt läßt, daß daraus für andere Gefahr ent-
	        
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