Venia legendi — Verbrauchsbesteuerung 355
und 9. Dez. 1879, Kons. B. Jahrg. 1876 S. 113, Jahrg. 1879 S. 125,
MVDO. vom 28. Juli 1899, Fischer XXI 41).
Gegenüber der Anzeige des Ehemanns, daß seine Ehefrau ein Kind
eboren habe, kann die Feststellung der unehelichen Abstammung nicht im
Wege des Berichtigungsverfahrens (s. d.), sondern nur durch Randvermerk be-
wirkt werden (Kammerger. 20. Jan. 1902, Rechtspr. der OLE. IV 300). Stellt
sich nachträglich heraus, daß der Anerkennende das Kind nicht erzeugt hat,
so bleibt die Anerkennung als Erklärung rechtsgeschäftlicher Art bestehen,
während die Tatsache der Erzeugung des Kindes durch den Anerkennenden
der Berichtigung unterliegt (Kammerger. 24. Juni 1901, SWB. 258). Wegen
U-inderjährigkeit des Anerkennenden darf die Beurkundung der Anerkennung
inr- abgelehm werden (Bayr. Oberst. LG. 6. Aug. 1901, Rechtspr. II 397, Reger
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Venia legendi. Die Grundsätze über Verleihung der V. I. ent-
halten die ministeriell genehmigten Fakultätsordnungen (s. Universität).
Privatdozenten kann die V. 1. mit Genehmigung des Miinisteriums
von der Fakultät entzogen werden (Statut vom 29. April 1892 S. 178
88 40, 58).
Verbandwatte, die in Krankenhäusern bereits gebraucht wurde,
ist nach dem Verbrauch zu verbrennen und darf bei Strafe nicht ver-
kauft werden (VO. vom 6. Mai 1890 S. 77).
Verbietungsrechte s. Gewerbliche Verbietungsrechte.
Verbotenes Spiel s. Glücksspiel.
Verbrauchsabgaben f. Indirekte Steuern.
Verbrauchsbesteuerung. Aicht das Einkommen, sondern der
Verbrauch, d. h. die Summe, die jemand zur Bestreitung des Unterhalts
und zu freiwilligen Unterstützungen aufwendet, ist der staatlichen Ein-
kommensteuer ausnahmsweise zu Grunde zu legen, wenn das steuer-
pflichtige Einkommen geringer ist als der Verbrauch. Vom Verbrauchs-
aufwand abzuziehen ist das Einkommen von Grundbesitz, Gewerbe
und Gehalt aus anderen Bundesstaaten und das steuerfreie Militär-
diensteinktkommen. Die Einschätzungskommission kann auf die V. noch
im Rechtsmittelverfahren zukommen (Ges. vom 24. Juli 1900 S. 562
§ 15 §, Instr. vom 26. Juli 1900 S. 781 §8 23—26, 32 , 39, V0O.
vom 4. Febr. 1903 S. 353 Art. II 6). Auch in der Beklamations-
instanz ist die V. noch zulässig (OVG. 25. Mai 1903 II 8 84). Wenn
die rechtlichen Voraussetzungen der V. vorliegen, ist ihre Anwendung
in das pflichtmäßige Ermessen der Steuerbehörde gestellt und daher
der Nachprüfung des O. entzogen (OW. 5. Febr. 1903 II S 12).
Soweit die Instr. (wie z. B. in § 23 Abs. b Satz 4, 88 242, 25 2),
dem Ermessen der Einschätzungskommissionen weitere Schranken zieht,
als das Ges., kann ihre Uberschreitung im Wege der Anfechtungsklage
nicht gerügt werden (OV. 19. Aug. 1902 II 8 130, 11. Dez. 1902
II 8 237, 15. Dez. 1902 II 8 249 und 4. Juni 1903 II S 78, Jahrb. III
102, 103). § 2411 entspricht der Absicht des Ges., daß die V. auch in
den Fällen von § 132 des Ges. angewendet werden darf, daß jedoch
dann der Mehraufwand in Abzug zu bringen ist, der durch die Ver-
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