Verehelichung — Vereins- und Versammlungswesen 357
1876 S. 178), endlich das Verdienstkreuz, das als VI. Klasse durch
Aachtrag vom 31. Jan. 1876 S. 178 an die Stelle der früheren goldnen
Medaille getreten ist. Der früheren silbernen Medaille entspricht jetzt
das allgemeine Ehrenzeichen (s. d.). Der Orden kann in allen Klassen
auch für im Felde erworbene Verdienste und als militärische Aus-
zeichnung („mit Schwertern") verliehen werden (Nachtr. vom 29. Okt.
1866 S. 238, 9. Dez. 1870 S. 403 und 13. Jan. 1876 S. 178 Pkt. 8).
Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über Orden (s. d.).
Berehelichung s. Trauung, Eheschließung.
Vereidung s. Eidesleistung, Verpflichtung.
Vereinigte Kirchspiele sind solche, deren Gemeinden, ohne zu-
einander im Filialverhältnisse zu stehen, für mehrere Kirchen einen
gemeinschaftlichen Geistlichen haben. Uber die kirchliche Vertretung
(s. Gemischte Kirchspiele) und das Beitragsverhältnis zu den Kirchen-
anlagen (s. d. 1I) gelten in diesen Kirchspielen besondere Bestimmungen.
Bereinigungsverfahren. Wenn die Kammern bei der ersten Be-
ratung eines Gegenstandes voneinander abweichende Beschlüsse fassen,
so hat zuvörderst eine wiederholte Beratung in der Kammer, die zu-
erst in der Sache Beschluß faßte, einzutreten. Wird hierbei eine Ver-
einigung nicht erzielt, so ist von beiden Kammern aus ihren Miitteln
eine gemeinschaftliche Deputation zu ernennen, die unter den beider-
seitigen Borständen zu beraten hat und deren Mitglieder das Ergebnis
der Beratung ihrer Kammer mitteilen. Tritt auch dann eine Vereini-
gung nicht ein, so wird bei bloßen Beratungsgegenständen eine besondere
Schrift an das Gesamtministerium gerichtet, während bei Gesetzgebungs-
und Bewilligungsgegenständen die Bestimmungen von § 128 der V1.
([s. Landtag V) Platz greifen (VU. § 131, Landtagsordnung vom 12. Okt.
1874 S. 378 8 33).
Vereins= und Versammlungswesen. I. Die polizeilichen Be-
stimmungen hierüber enthält das Ges. vom 22. Aov. 1850 S. 264 und
die ABO. vom 23. Nov. 1850 S. 270. Hiernach bedarf es
1. zu Versammlungen kbeiner Erlaubnis (Ges. § 1), soweit dazu
nicht öffentliche Plätze und Straßen benutzt werden sollen (§ 13). Ver-
boten sind Versammlungen, deren Zwechk es ist, Gesetzesübertretungen
oder unsittliche Handlungen zu begehen, dazu aufzufordern oder dazu
geneigt zu machen (Ges. § 5). Verboten ist ferner, in Bersammlungen
mit Waffen zu erscheinen (Ges. §8§ 11, 29), Massenadressen zu über-
bringen (§ 14), Versammlungen während des Landtags im #2 meiligen
Umkreise unter freiem Himmel abzuhalten (§ 15) und zu politischen
Versammlungen gottesdienstliche Gebäude zu benutzen (§ 16). Ver-
boten werden können überdies Versammlungen, öffentliche Auf= und
Umzüge bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung (8 12).
Strengere Vorschriften gelten für Versammlungen, in denen öffentliche
Angelegenheiten erörtert werden sollen. Sie sind 24 Stunden vorher
der Polizeibehörde anzuzeigen (§ 2), können nur von Personen ein-