Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Vereins- und Versammlungswesen 361 
Bekämpfung der Vivisektion (Preuß. OVG. 16. Jan. 1903, Jur.-3tg. VIII 324. 
SWB. 171) und Vereine, die eine Beteiligung bei Gemeindewahlen bezwecken 
oder überhaupt sich mit kommunalen Angelegenheiten beschäftigen (Preuß. 
OV. 1. März 1901, PVB. XXII 410, Reger XXI 172), dagegen nicht solche 
Vereine, die nur eine bessere Kenntnis der Verwaltungsgesetze und der bürger- 
lichen Pflichten vorbereiten wollen (Kammerger. 27. Okt. 1902, Jur.-Ztg. VIII 56). 
II. Rechtsfähigkeit der Vereine (BESB. 88 21—79, Bes. 
vom 18. Aug. 1896 S. 195 Art. 10). Vereine, deren Zweck nicht auf 
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangen Rechts- 
fähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister, andere durch staat- 
liche Verleihung, und zwar durch das Ministerium des Innern; das- 
selbe gilt von Veränderungen der Vereinssatzungen (BE. 88 21, 22, 
A#. vom 6. Juli 1899 S. 203 8 2). Die Eintragung der nichtwirt- 
schaftlichen Bereine (BEB. §§ 55—79) erfolgt beim Amtsgericht ihres 
Sitzes (§ 55). Die Verwaltungsbehörde kann gegen die Eintragung 
Einspruch erheben, wenn der Verein einen politischen oder religiösen 
Zweck verfolgt oder nach dem öffentlichen Vereinsrecht unerlaubt ist 
(BöB. §§ 61, 62). Dasselbe gilt von Anderungen der Statuten (Bo. 
8 712). Berechtigt zur Erhebung des Einspruchs ist die Amtsh., in 
Städten RStO. der Stadtrat (AVO. 8§ 3). Beiden Arten von Vereinen 
kann die BRechtsfähigkeit entzogen werden, wenn sie durch Gesetz- 
widrigkeiten das Gemeinwohl gefährden, den nicht wirtschaftlichen 
Vereinen außerdem dann, wenn sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen, 
den wirtschaftlichen, wenn sie politische, sozialpolitische oder religiöse 
Zwecke verfolgen (BGB. 88 43, 44, AVO. 8 5). Uber die Entziehung 
der Rechtsfähigkeit nach § 43 beschließt die Kreish.; gegen ihren Be- 
schluß ist die Anfechtungsklage nachgelassen (BGEB. 8 44, Ges. vom 
19. Juli 1900 S. 486 § 74, MVd. vom 7. Dez. 1899, Fischer XXI 149). 
Ebenso findet die Anfechtungsklage statt gegen Einsprüche auf Grund 
von §§ 61, 71 des BGB. (Ges. vom 19. Juli 1900 § 739, dagegen 
nicht bei sonstigen Entscheidungen in Sachen des Vereins= und Ver- 
sammlungsrechts (§ 755). In allen Fällen, in denen die Anfechtungs- 
klage hiernach zulässig ist, beschränkt sie sich nicht auf MNichtigkeit des 
Berfahrens oder unrichtige Gesetzesanwen dung (§ 76 8)"* Wird einem 
eingetragenen Vereine die Rechtsfähigkeit entzogen oder wird er auf 
Grund des öffentlichen Vereinsrechts aufgelöst, so hat die zur Ent- 
ziehung oder Auflösung zuständige Behörde Anzeige an das Gericht 
zu erstatten. Fällt das Vermögen an den Fiskus, so bestimmt das 
Ainisterium des Innern über seine Verwendung (BeB. 88 46, 74, 
A#. vom 6. Juli 1899 §8 5, 6, BEes. vom 18. Aug. 1896 S. 604 
Art. 85). Das Vereinsregister führt das Amtsgericht nach den Vor- 
schriften in §§ 1599—162 des Bes. vom 20. Mai 1898 S. 771 und 
§§ 44—53 der VO. vom 8. Nov. 1899 S. 515. Das Ges. vom 15. Juni 
1868 bleibt für diejenigen Vereine in Kraft, die beim Inkrafttreten 
des Bö#. die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Genossenschafts- 
register erlangt hatten (s. Juristische Personen l). Statutenänderungen
	        
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