Verlöbnis — Verpflichtung 365
183, Ges. vom 22. Mai 1851 S. 201 §§ 8, 57 3, 268 2). Uber die
Zuständigkeitsverhältnisse in Verleihungssachen, insbes. die Anfechtungs-
klage, s. Bergbehörden. Uber die privatrechtlichen Abänderungen des
Gesetzes s. Bergbau, insbes. Ges. vom 20. Juni 1898 S. 202 Art. II
und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen der VO. vom 24. Juli
1900 S. 515.
2. Uber die V. auf anderen Gebieten s. Eisenbahnwesen 1, Wasser-
recht 1I, II, Offentliche Wege 3, Enteignung l. Gewerbe III.
Verlöbnis. Aus dem V. kann nicht auf Eingehung der Ehe
geklagt werden; Rücktritt begründet Schadenersatzpflicht (BE#B. 88 1297
bis 1302, 1317—1320, 2275, 2276, 2290, 2347, CPO. § 383, St PO.
8 51, StGB. 8§8 52 2, 263 4). Im übrigen s. Trauung, Eheschließung,
Aufgebot.
Verlosung s. Elücksspiel.
Verlust öffentlicher Amter s. Amtsverlust.
Vermächtnis s. BGB. 88 2147—2228, Erbfolge.
Vermessung. Die Geschäfte des Finanzvermessungsbureaus werden,
soweit sie die Landesvermessung und die Grundsteuer betreffen, vom
Zentralbureau für Steuervermessung, im übrigen vom Domänenver-
messungsbureau besorgt (Bek. vom 25. April 1884 S. 145). Die Vor-
stände beider Behörden führen den Titel Obervermessungsinspektor
(Bek. vom 28. April 1896 S. 99). Als den Bezirkssteuereinnahmen
zur Unterstützung bei den mit der Grundsteuer zusammenhängenden
Arbeiten beigegebene, dem Kreissteuerrate unmittelbar untergeordnete
Beamte sind ökonomisch-geodätische Techniker angestellt, die den Titel
Vermessungsinspektoren und Vermessungeingenieure bez. Ingenieur-
assistenten führen (Bek. vom 8. Febr. 1876 S. 188, Instr. vom
30. Sept. 1843 S. 160). Auch bei Grundstückhsteilungen und Nach-
vermessungen infolge von Eisenbahnexpropriationen sind diese Techniker
zu verwenden (s. Feldmesser, Oblastenverteilung). Gewerbtreibende sind
die staatlichen Bermessungsingenieure auch dann nicht, wenn sie sich
mit der Anfertigung von Dismembrationsanbringen für Private be-
fassen (Fischer XXII 244). Im übrigen s. Forsteinrichtungsanstalt,
Feldmesser.
Vermittler s. Agenten.
Vermögenssteuer s. Ergänzungssteuer.
Bermögensstrafen sind Geldstrafe (s. d.) und Einziehung (s. Be-
schlagnahmeh).
Vernieten s. Nieten.
Verordnungen s. Gesetzgebung, insbes. IV 1, Polizeigewalt II.
Verpflichtung. 1. Die B. zu öffentlichen Amtern hat mittels
besonderen Eides zu erfolgen a) bei Staatsdienern, b) zu öffent-
lichen, nicht als Staatsdienst anzusehenden Amtern und Verrichtungen,
soweit dies in Gesetzen und Verordnungen besonders vorgeschrieben ist
oder von der Anstellungsbehörde aus besonderen Gründen für nötig