Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Verlöbnis — Verpflichtung 365 
183, Ges. vom 22. Mai 1851 S. 201 §§ 8, 57 3, 268 2). Uber die 
Zuständigkeitsverhältnisse in Verleihungssachen, insbes. die Anfechtungs- 
klage, s. Bergbehörden. Uber die privatrechtlichen Abänderungen des 
Gesetzes s. Bergbau, insbes. Ges. vom 20. Juni 1898 S. 202 Art. II 
und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen der VO. vom 24. Juli 
1900 S. 515. 
2. Uber die V. auf anderen Gebieten s. Eisenbahnwesen 1, Wasser- 
recht 1I, II, Offentliche Wege 3, Enteignung l. Gewerbe III. 
Verlöbnis. Aus dem V. kann nicht auf Eingehung der Ehe 
geklagt werden; Rücktritt begründet Schadenersatzpflicht (BE#B. 88 1297 
bis 1302, 1317—1320, 2275, 2276, 2290, 2347, CPO. § 383, St PO. 
8 51, StGB. 8§8 52 2, 263 4). Im übrigen s. Trauung, Eheschließung, 
Aufgebot. 
Verlosung s. Elücksspiel. 
Verlust öffentlicher Amter s. Amtsverlust. 
Vermächtnis s. BGB. 88 2147—2228, Erbfolge. 
Vermessung. Die Geschäfte des Finanzvermessungsbureaus werden, 
soweit sie die Landesvermessung und die Grundsteuer betreffen, vom 
Zentralbureau für Steuervermessung, im übrigen vom Domänenver- 
messungsbureau besorgt (Bek. vom 25. April 1884 S. 145). Die Vor- 
stände beider Behörden führen den Titel Obervermessungsinspektor 
(Bek. vom 28. April 1896 S. 99). Als den Bezirkssteuereinnahmen 
zur Unterstützung bei den mit der Grundsteuer zusammenhängenden 
Arbeiten beigegebene, dem Kreissteuerrate unmittelbar untergeordnete 
Beamte sind ökonomisch-geodätische Techniker angestellt, die den Titel 
Vermessungsinspektoren und Vermessungeingenieure bez. Ingenieur- 
assistenten führen (Bek. vom 8. Febr. 1876 S. 188, Instr. vom 
30. Sept. 1843 S. 160). Auch bei Grundstückhsteilungen und Nach- 
vermessungen infolge von Eisenbahnexpropriationen sind diese Techniker 
zu verwenden (s. Feldmesser, Oblastenverteilung). Gewerbtreibende sind 
die staatlichen Bermessungsingenieure auch dann nicht, wenn sie sich 
mit der Anfertigung von Dismembrationsanbringen für Private be- 
fassen (Fischer XXII 244). Im übrigen s. Forsteinrichtungsanstalt, 
Feldmesser. 
Vermittler s. Agenten. 
Vermögenssteuer s. Ergänzungssteuer. 
Bermögensstrafen sind Geldstrafe (s. d.) und Einziehung (s. Be- 
schlagnahmeh). 
Vernieten s. Nieten. 
Verordnungen s. Gesetzgebung, insbes. IV 1, Polizeigewalt II. 
Verpflichtung. 1. Die B. zu öffentlichen Amtern hat mittels 
besonderen Eides zu erfolgen a) bei Staatsdienern, b) zu öffent- 
lichen, nicht als Staatsdienst anzusehenden Amtern und Verrichtungen, 
soweit dies in Gesetzen und Verordnungen besonders vorgeschrieben ist 
oder von der Anstellungsbehörde aus besonderen Gründen für nötig
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.