Lektionspläne — Lokomobilen 33
Lektionspläne der höheren Unterrichtsanstalten (s. d.) unterliegen
der Genehmigung des Kultusministeriums (Ges. vom 22. Aug. 1876
S. 317 § 4). Im übrigen s. Lehrpläne.
Lepra gehört zu den gemeingefährlichen Krankheiten des Bes.
vom 30. Juni 1900 S. 306 (s. Gesundheitspolizei .
Lerchen sind nicht Gegenstand des Jagdrechts, s. Vogelschutz.
Leseinstitute s. Leihbibliotheken.
Lichtrecht. Das L. ist rein privatrechtlicher Natur (BGB. 8§ 907)
und durch das Bauges. nicht geschützt (OVG. 14. März 1903 1 S 253).
Liebhabertheater s. Schauspiel III.
Lieferungsverbände s. Landlieferungen, Militärfamilien.
Ligroin s. Mineralöle.
Liköre s. Branntweinschank.
Liquidieren s. Gebühren, Gerichtskosten.
Literarische Tätigkeit s. Presse, Urheberrecht, Kunst.
Liturgie s. Gottesdienst.
Lohnarbeiter s. Arbeitslohn, Gewerbliche Arbeiter, Diensteinkommen.
Lohnbücher s. Arbeitsbücher.
Lohndiener. Polizeiliche Regelung, wie bei Dienstmannsinstituten
(s. d.), ist zulässig.
Lohneinkommen f. Arbeitslohn, Diensteinkommen.
Lohnfuhrwerk s. Fahrverkehr.
Lohnlisten sind von den Arbeitgebern zur Vorbereitung der Ein-
schätzung für die Einkommensteuer (s. d. VID einzureichen.
Lohnschreiber s. Abschreiber.
Lohnweber s. Hausindustrie.
Lohnzahlung sf. Arbeitslohn.
Lokalbauordnung s. Bauwesen IEII.
Lokalschulinspektoren s. Ortsschulinspektoren.
Lokalschulordnung s. Ortsschulordnung.
Lokalstatute s. Ortsgesetze.
Lokomobilen, die zu dauernder Benutzung an einem Betriebs-
orte aufgestellt werden, unterliegen den für feststehende Dampfkessel
(s. d.) getroffenen Bestimmungen (VO. vom 5. Sept. 1890 S. 121 § 34).
Für die übrigen L. gelten mit einigen Einschränkungen die allgemeinen
Bestimmungen für Dampfkessel (lobige BO. 88 12, 20—34, MBek.
vom 5. Aug. 1890 S. 163 § 16, VO. vom 29. çAärz 1902 S. 114
Ziff. b). Unter anderem soll die Aufstellung derart erfolgen, daß der
Ort der Aufstellung von bewohnten Gebäuden, Gebäuden mit weicher
Dachung, Feimen und sonstigen Anhäufungen leichtbrennbarer Stoffe,
sowie von öffentlichen Wegen, bei Feuerung mit Steinkohlen und Koaks
mindestens 12 m, bei Feuerung mit Holz, Braunkohlen oder Torf
mindestens 30 m entfernt ist (VO. vom 5. Sept. 1890 8 12 5). Wegen
des Passierens von Eisenbahnübergängen f. Eisenbahnwesen II 1. Im
übrigen s. Dampfkessel, Dampfwalzen, Straßenlokomotiven.
von der Mosel, Verwaltungerecht. II. 3