372 Verwaltungsstrafsachen
Gesetzen und Verordnungen mit Geld bis zu 150 Ml. oder Haftstrafe (s. d.)
bedroht sind (Ges. § 1, A#. § 12, Stc B. § 13, BO. vom 14. Dez.
1870 S. 373 § 1, BEes. vom 31. Mai 1870 S. 195 § 5), sowie die
von den Behörden auf Grund ihrer Polizeigewalt erlassenen Verord-
nungen (s. Polizeigewalt 1l." Voraussetzung ist nur, daß sie nicht in
Materien eingreifen, welche bereits Gegenstand des St G. sind (s. Polizei-
gewalt 1 2). Auch polizeiliche Zuwiderhandlungen des früheren sächs.
Rechts, auf die, allein oder neben Geldstrafe, Gefängnisstrafe angedroht
war, sind als Ubertretungen zu behandeln, wenn die angedrohte Ge-
fängnisstrafe die Dauer von 6 Wochen nicht übersteigt. Dagegen ist
es keine Ubertretung, wenn nur Geld oder nur Gefängnis ohne Höchst-
betrag angedroht war. War Geld bis zu 50 Tlr. wahlweise mit ver-
hältniemäßiger Gefängnisstrafe oder Gefängnis bis zu 6 Wochen
wahlweise mit verhältnismäßiger Geldstrafe angedroht, so liegt keine
Ubertretung vor, wenn der Hoöchstbetrag ersterenfalls 42 M., letzteren-
falls 10 Tage übersteigt (MO. vom 15. Juni 1882 zu Nr. 772 HI A,
O##. 20. Dez. 1882, Fischer IV 20). Die Feldvergehungen gehören
nur insoweit zu den B., als sie sich nicht als Feldrügesachen (s. d.) dar-
stellen und daher gleich den Forstrügesachen (s. d.) gerichtlich zu be-
strafen sind. Dagegen unterliegt dem Verwaltungsstrafverfahren auch
die Bestrafung von Schulversäumnissen (s. d.), eigenmächtigem Ein-
schreiten (s. d.) gegen die Schuldisziplin und unterlassener Anmeldung
der Geburts= und Sterbefälle bei dem Standesbeamten (s. Standes-
amtswesen II 4). Keine Anwendung findet es auf Polizeiverfügungen
(s. Polizeigewalt II), Ordnungsstrafen (s. d.) und Bestrafung von Kin-
dern unter 12 Jahren (s. Kinder II). In einzelnen Verwaltungs-
zweigen ist nachgelassen bez. vorgeschrieben, daß dem Verwaltungs-
strafverfahren ein noch kürzeres Verfahren (s. Submissionsverfahren)
vorausgehen soll. Die Befugnis zum Erlaß von Strafverfügungen
erstrecht sich auf alle mit Exekutivgewalt ausgestatteten Verwaltungs-
behörden I. Instanz (Ges. § 1, ABO. § 1). Bezüglich des Straf-
maßes und der Strafart (s. d.) sind sie jedoch insofern beschränkt,
als sie nur Geldstrafe, Haft bis zu 14 Tagen, Subsidiarhaft, Ein-
ziehung und nach Befinden Verweis (s. d.) erkennen dürfen (St PO.
§ 453 2, AVO. 8 1 4). Die Zuständigkeit der Bürgermeister kl. St O.,
Gemeindevorstände und Gutsvorsteher beschränkt sich überdies auf die
ihnen ausdrüchlich überwiesenen Zuwiderhandlungen (s. Ortsobrigkeit)
und innerhalb dieser Zuständigkeit weiter dadurch, daß auf Haftstrafe
von Gemeindevorständen und Gutsvorstehern überhaupt nicht, von den
Bürgermeistern kl. StO. nur bis zu 8 Tagen, auf Geld von den
letzteren bis zu 75 M., von den Gemeindevorständen und Guts-
vorstehern nur bis zu 30 M. erkannt werden darf, die Gemeinde-
organe daher, wenn höhere Strafe angezeigt erscheint, die Sache an
die Amtoh. abzugeben haben (kl. St O. Art. IV §8 14, RL. §8 76,
84). Gelangt eine zur Zuständigkeit der Gemeindeorgane gehörige V.