Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Verwaltungsstreitsachen 375 
gang des gerichtlichen Verfahrens (StPO. §§ 456—458) hat die 
Staatsanwaltschaft der Verwaltungsbehörde Mitteilung zu machen und, 
wenn geringere Strafe oder Freisprechung erkannt worden ist, zu be- 
merken, ob sie ein Rechtsmittel einwenden oder weshalb sie dies unter- 
lassen wolle (AVO. 8§ 10, 11, MVO. vom 22. Jan. 1894, Fischer 
XV 118). Wenn die Verwaltungsbehörde bei der Abgabe nicht er- 
klärt hat, daß sie die Rüchgabe der Akten verlange, bleiben sie bei 
dem Gerichte (MO. vom 1. Dez. 1875, SWB. 241). An Kosten sind 
nur Verläge, nicht Schreib= und andere Gebühren, zu berechnen (Ges. 
§ 4, MVO. vom 7. Mai 1875, SWB. 105), doch können Kosten auch 
dann gefordert werden, wenn die Verwaltungsbehörde den Schuldigen 
nur verwarnt (AlBO. vom 30. Juni 1898, Fischer XIX 302). Die 
sonstigen Bestimmungen handeln über Zustellung (s. d.), Gerichtsstand 
(s. d.), Wiedereinsetzung (s. Fristen), Strafvollstrechung (s. d.), Straf- 
verwandlung (s. d.), Strafaufschub (s. d.), Strafaussetzung (s. d.), Be- 
nutzung der Gerichtsgefängnisse (s. d.), Verhaftung (s. Haft), Unter- 
suchungshaft (s. d.), Begnadigung (s. d.), Rechtshilfe (s. d.), Urkundenstempel 
(s. d.), gerichtliche Polizei (s. d.). 
Verwaltungsstreitsachen. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist ge- 
ordnet durch Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486. Es bestimmt: 
1. über den Begriff B.· V. find die den Verwaltungsgerichten 
zugewiesenen Sachen (§ 1). Sie zerfallen in Parteistreitigkeiten (s. u. 1) 
und Anfechtungsklagsachen (s. u. 2). 
1. Parteistreitigkeiten. Die Kreish. in I. und das O#. in 
II. Instanz entscheidet nach §§ 21, 221 über vermögenerechtliche An- 
sprüche der Gemeinde= und Bezirksbeamten an die Gemeinde und an 
den Bezirk aus dem Dienstverhältnis; soweit nichts anderes verordnet 
ist, über Ansprüche öffentlich Bediensteter oder öffentlich bestellter Ge- 
werbetreibender auf Gebühren; über die Zugehörigkeit eines Grund- 
stücks zu einem Gemeinde-, Schul-, selbständigen Guts= oder sonstigen 
Bezirk, sowie über die Eigenschaft als selbständiger Gutsbezirk; über 
Streitigkeiten zwischen einem öffentlichen Verbande und seinen Bestand- 
teilen oder zwischen den letzteren; über Streitigkeiten der Armenverbände 
untereinander; über gewisse Streitigkeiten in bezug auf Wegebaupflicht, 
Anliegerleistungen und Offentlichkeit von Wegen; über Ansprüche wegen 
Benutzung und Unterhaltung fließender Gewässer; endlich über gewisse 
Streitigkeiten in Sachen der Krankenversicherung, Unfallversicherung 
und Invalidenversicherung. Alles Aähere hierüber s. unter Gemeinde- 
beamte 1 3, Gemeindebezirke, Gemeindevermögen II, Gebühren I, Unter- 
stützungswohnsitz VIII 1, Offentliche Wege 4, Bauwesen I 2, Straßen- 
bau B III, Wasserrecht II, Flurbezirke, Krankenversicherung B X, In- 
validenversicherung IV, Unfallversicherung A II 2, 3, B, C, D. Hinzu- 
gekommen sind inzwischen durch Ges. vom 24. Mai 1902 S. 133 und 
Kirchenges. vom 25. Mai 1902 S. 135 die Streitigkeiten über ver- 
mögensrechtliche Ansprüche der RKirchenbeamten (s. Kirchendiener), über
	        
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