Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Verwaltungsstreitsachen 377 
§ 11 die Zuständigkeit bei Streitigkeiten über Führung und Ein- 
tragung des Adels (s. d.), durch Ges. vom 24. Mai 1902 S. 133 und 
Kirchenges. vom 25. Alai 1902 S. 135 die Zuständigkeit in kirchlichen 
Angelegenheiten (s. Begräbniswesen VII 2, Patronat und Kollatur 1 1, 2, 
Kirchenanlagen IV, Offentliche Sachen), endlich durch RGes. vom 25. Mai 
1903 S. 233 Art. I Ziff. XVI die Klage gegen Androhung von Ord- 
nungsstrafen und Anordnung der Zwangsverwaltung in Kranken-= 
versicherungssachen. Ausgeschlossen ist die Anfechtungsklage nach 
§ 75 des Ges. bei Entscheidungen über Steuerforderungen, wenn 
bloß das Ergebnis der Abschätzung angefochten wird; bei polizeilichen 
Verfügungen zur Abwehr von Biehseuchen; bei Erteilung gewerb- 
licher Genehmigung und Untersagung des Gewerbebetriebs; in Sachen 
der Vereins= und Versammlungspolizei; bei Entscheidungen über einst- 
weilige Maßregeln, sowie bei Aichteinhaltung der Fristen und For- 
men des BRechtsmittelverfahrens; endlich, wenn die zweitinstanzlichen 
Entschließungen nach besonderer gesetzlicher Vorschrift endgültig sind, 
oder ein anderes Rechtsmittel dagegen zusteht oder der ordentliche 
Rechtsweg nachgelassen ist. Soweit die Anfechtungsklage hiernach 
zugelassen ist, kommt die bisherige Aichtigkeitsbeschwerde in Wegfall 
(Ges. § 73 Abs. 2). Die Fälle, in denen die Entscheidungen der 
Amtsh. (Stadträte) und Kreish. endgültig sind, die Anfechtungsklage 
daher nach § 751 des Ges. ausgeschlossen ist, nennt die Begründung 
zu §§ 62, 731 und 75 des Ges. Sie gehören sämtlich der Reichs- 
gesetzgebung an. Als Fälle, in denen eine III. Instanz noch besteht 
und infolgedessen (§ 751) die Anfechtungsklage ausgeschlossen ist, nennt 
die Begründung zu § 99 nur das Feuerversicherungswesen und § 120dlM 
der GO. Zu den Fällen, in denen das Ministerium endgültig ent- 
scheidet, gehört auch § 67 des Bauges. Andrerseits kann die An- 
fechtungsklage schon gegen erstinstanzliche Entschließungen eines Alini- 
steriums zulässig sein; so in dem Falle von § 6 des Ges. vom 20. Juni 
1900 S. 322 und in Verleihungsfällen (8 73 ). Auf die Tatfrage im 
vollen Umfange erstrecht sich die Klage nur in den reichsrechtlichen 
Fällen von §8 73 3, 4, 74 des Ges. und in Privatversicherungssachen 
([. Versicherung l); im übrigen unterliegen die Tatsachen der Nachprüfung 
des OV. nur insoweit, als sie auf die rechtliche Beurteilung von 
Einfluß sind (Ges. § 76). Entscheidungen: 
a) Begriff „beteiligt“. Die Anfechtungsklage beschränkt sich auf 
die Beteiligten (§ 73 Zeile 1), ist daher nur zum Schutze subjektiver 
Rechte im Gegensatz zu objektiven Rechtsverletzungen und bloßen 
Interessen bestimmt. Anur derjenige, über den die Entscheiduug der 
BVerwaltungsbehörde ergangen ist und dessen Rechtskreis durch den 
rechtswidrigen Zustand verletzt wird, ist klagberechtigt. Klagen, die 
lediglich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bezwecken, sind 
daher unzulässig. Denn nicht jeder aus dem Volke ist befugt, sich 
zum Hüter der öffentlichen Ordnung aufzuwerfen (O. 5. Juli 1901
	        
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