Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Verwaltungsstreitsachen 379 
Bebauungsplan (s. Bauwesen V). Bei strafbaren Ubertretungen ist 
der Verletzte beteiligt, bei unterlassener Anmeldung zur Versicherung 
daher der Versicherte (OV. 14. Dez. 1901 1 8 242, Jahrb. II 36, Ar- 
beiterversorgung XIX 489). — Weiter folgt aus der Beschränkung der 
Klage auf die Beteiligten, daß die Feststellungsklage (s. d.) in 
der Regel ausgeschlossen und die Anfechtungsklage unzulässig ist bei 
Meinungeverschiedenheiten zwischen öffentlichen Verwaltungs- 
zweigen:; letzterenfalls kann der Streit nur durch Vorstellung, Ver- 
einbarung oder Vermittlung der vorgesetzten Behörden zum Austrag 
gebracht werden (O. 25. Jan. 1902 1 8 212, Jahrb. II 58, Fischer 
XXV 178)0). Endlich kann aus dem angegebenen Grunde nicht ge- 
klagt werden, wenn der Streit nur die geschäftliche Behandlung 
der Sache betrifft (OB. 27. Juli 1901 1 8 102, 19. Dez. 1901 II S 
270, Jahrb. 1 107). 
Ucber die diesfallsige Praxis in Preußen s. PVB. XXII Nr. 36, 37. 
b) Zu § 73 Ziff. 1: Die Klage ist ausgeschlossen, wenn die zweit- 
instanzliche Entscheidung nicht von der RKreish., sondern vom Kreishaupt- 
mann ausgeht (O##. 4. April 1903 1 S 62) oder eine zweitinstanzliche 
Entscheidung überhaupt nicht vorliegt, weil der Gegenstand beider Ent- 
scheidungen nicht übereinstimmt (OV. 23. Aov. 1901 18 225, 28. Dez. 
1901 18247, 7. Dez. 1901 1 8 192, 18. Juni 1902 18 102 und 24. Dez. 
1902 1 8 322, Jahrb. II 84, 104), oder weil die Entscheidung nur eine 
Verständigung enthält (O#. 10. Jan. 1903 1 8 324). Dagegen ist 
es für die Klage kein Hindernis, daß die angefochtene Entscheidung 
auf eine Aufsichtsbeschwerde erteilt worden ist (s. Beschwerde). 
Jßc) Zu § 75 Ziff. 1: Zu den Fällen, in denen die Entscheidung der 
Kreish. endgültig und die Klage aus diesem Grunde ausgeschlossen 
ist, gehören auch die Entscheidungen über Beschwerden gegen Straf- 
festsetzung des Genossenschaftsvorstands (s. Unfallversicherung A VII) und 
über die Entschädigung der Standesbeamten (s. Standesamtswesen II 3). 
d) Zu § 75 Ziff. 2: In diesen Fällen sind auch die auf das 
Schätzungsergebnis bezüglichen Beweisanträge unbeachtlich: Näheres 
s. Rechtsmittel III 1. 
e) Zu § 75 Ziff. 4: Inwieweit die Klage in Gewerbesachen 
hiernach zulässig ist, s. Gewerbebehörden 3, Gewerbliche Anlagen 1 1 b 
und oben 2 a. 
1) Zu § 75 Ziff. 6: Unter einstweiligen Maßregeln sind solche 
durch das öffentliche Interesse gebotene Verfügungen der Verwaltungs- 
behörden zu verstehen, die einen tatsächlichen Zustand bis zur end- 
gültigen Entscheidung der Sache durch die zuständige Verwaltungs- 
oder Justizbehörde ordnen wollen, insbes. Anordnungen im Sinne 
von § 112 des A-Ges. vom 28. Jan. 1835 (OV. 12. Alärz 1902 
1 8 226 und 22. Jan. 1902 1 S 234, Jahrb. II 45, 193, Fischer XXIV 259, 
s. Justiz und Verwaltung l 3).
	        
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