Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Verwaltungsstreitsachen 381 
auszuführen und unterstehen in verwaltungsgerichtlichen Angelegen- 
heiten seiner Dienstaufsicht (§ 17 1). Das OV. (§§ 4—17) hat seinen 
Sitz in Dresden. Die Mitglieder werden auf Vorschlag des Gesamt- 
ministeriums auf Lebenszeit ernannt und müssen zum Richteramte oder 
zum höheren Verwaltungsdienste befähigt sein. Anstellungs= und Dienst- 
behörde ist das Gesamtministerium. Die Entscheidungen des O#. 
sind endgültig, ausgenommen bei Wiederaufnahme des Verfahrens und 
Ablehnung der Verwaltungszuständigkeit. Die Ministerien haben dem 
O. auf Ersuchen Auskunft zu geben. Die weiteren Bestimmungen 
betreffen die Gehaltsverhältnisse (§ 5), die Versetzung in den Ruhe- 
stand und das Disziplinarverfahren (6§8 7—9), die Senate, die Ge- 
schäftsverteilung und den Vorsitz (8§8 10, 11), die Beschlußfähigkeit bei 
Plenarbeschlüssen (§ 13), das Verfahren bei Abweichung von früheren 
Entscheidungen (§ 14) und die Geschäftsordnung (§ 15). Die letztere 
ist abgedrucht in den Jahrb. I 12. § 51 des Ges. (Befähigung) gilt 
auch für die Verwaltungsgerichte I. Instanz (OV#. 3. Jan. 1902 1 S 
240, Jahrb. II 61). 
III. Verfahren. Das Gesetz hat sich das Verhandlungs= und 
Verzichtsprinzip der CP. nicht angeeignet und daher nur diejenigen 
Bestimmungen der CPO. aufgenommen, die hier anwendbar sind. Es 
ordnet das Verfahren erschöpfend; nicht aufgenommene Bestimmungen 
der CPO. sind daher nicht ohne weiteres analog anzuwenden (Be- 
gründung zu §8§8 25—33). Die Bestimmungen über das Verfahren 
enthalten §8§ 12, 18, 25—69, 78—84. Hiernach sind die Gerichte an 
die Anträge der Parteien nicht gebunden, weder in bezug auf den 
Prozeßstoff, noch auf die Beweismittel, noch auf die Rechtfertigungs- 
gründe; nur ist den Parteien Gelegenheit zu geben, sich über die Tat- 
sachen und Beweismittel, auf die sich das Urteil gründet, vorher zu 
äußern (§ 25). Im öffentlichen Interesse kann die angefochtene Ent- 
scheidung daher auch zum Nachteile desjenigen abgeändert werden, der 
das BRechtsmittel eingewendet hat (§ 25). Die Zustellung (s. d.) erfolgt 
von Amts wegen; der Prozeß wird vom Gericht, nicht von den Par- 
teien betrieben (§ 32). Das Gericht kann jederzeit das persönliche 
Erscheinen der Parteien verlangen (§ 51 2. Es entscheidet gemäß dem 
von ihm festgestellten Tatbestand, gleichviel, ob er sich mit dem Ver- 
langen der Parteien deckt; die vorgebrachten Tatsachen können bei 
unterbliebener Erklärung als zugestanden betrachtet werden, müssen es 
aber nicht (§ 54). Die Grundlage der Verhandlung bildet nicht der Vor- 
trag der Parteien, sondern der des Berichterstatters (§8 472, 69 2, 812). 
Das Gericht kann in der Sache entscheiden, auch wenn die Parteien 
nicht erschienen sind; es genügt, daß sie vom Termin der mündlichen 
Verhandlung unter Einräumung einer Frist von einer Woche in Kennt- 
nis gesetzt worden sind (§ 44). Das Gericht kann einen neuen Termin 
anberaumen, wenn neue Anträge gestellt werden (§ 48). Den Parteien 
steht nicht das Recht zu, die Fristen durch Vereinbarung abzukürzen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.