Verwaltungsstreitsachen 381
auszuführen und unterstehen in verwaltungsgerichtlichen Angelegen-
heiten seiner Dienstaufsicht (§ 17 1). Das OV. (§§ 4—17) hat seinen
Sitz in Dresden. Die Mitglieder werden auf Vorschlag des Gesamt-
ministeriums auf Lebenszeit ernannt und müssen zum Richteramte oder
zum höheren Verwaltungsdienste befähigt sein. Anstellungs= und Dienst-
behörde ist das Gesamtministerium. Die Entscheidungen des O#.
sind endgültig, ausgenommen bei Wiederaufnahme des Verfahrens und
Ablehnung der Verwaltungszuständigkeit. Die Ministerien haben dem
O. auf Ersuchen Auskunft zu geben. Die weiteren Bestimmungen
betreffen die Gehaltsverhältnisse (§ 5), die Versetzung in den Ruhe-
stand und das Disziplinarverfahren (6§8 7—9), die Senate, die Ge-
schäftsverteilung und den Vorsitz (8§8 10, 11), die Beschlußfähigkeit bei
Plenarbeschlüssen (§ 13), das Verfahren bei Abweichung von früheren
Entscheidungen (§ 14) und die Geschäftsordnung (§ 15). Die letztere
ist abgedrucht in den Jahrb. I 12. § 51 des Ges. (Befähigung) gilt
auch für die Verwaltungsgerichte I. Instanz (OV#. 3. Jan. 1902 1 S
240, Jahrb. II 61).
III. Verfahren. Das Gesetz hat sich das Verhandlungs= und
Verzichtsprinzip der CP. nicht angeeignet und daher nur diejenigen
Bestimmungen der CPO. aufgenommen, die hier anwendbar sind. Es
ordnet das Verfahren erschöpfend; nicht aufgenommene Bestimmungen
der CPO. sind daher nicht ohne weiteres analog anzuwenden (Be-
gründung zu §8§8 25—33). Die Bestimmungen über das Verfahren
enthalten §8§ 12, 18, 25—69, 78—84. Hiernach sind die Gerichte an
die Anträge der Parteien nicht gebunden, weder in bezug auf den
Prozeßstoff, noch auf die Beweismittel, noch auf die Rechtfertigungs-
gründe; nur ist den Parteien Gelegenheit zu geben, sich über die Tat-
sachen und Beweismittel, auf die sich das Urteil gründet, vorher zu
äußern (§ 25). Im öffentlichen Interesse kann die angefochtene Ent-
scheidung daher auch zum Nachteile desjenigen abgeändert werden, der
das BRechtsmittel eingewendet hat (§ 25). Die Zustellung (s. d.) erfolgt
von Amts wegen; der Prozeß wird vom Gericht, nicht von den Par-
teien betrieben (§ 32). Das Gericht kann jederzeit das persönliche
Erscheinen der Parteien verlangen (§ 51 2. Es entscheidet gemäß dem
von ihm festgestellten Tatbestand, gleichviel, ob er sich mit dem Ver-
langen der Parteien deckt; die vorgebrachten Tatsachen können bei
unterbliebener Erklärung als zugestanden betrachtet werden, müssen es
aber nicht (§ 54). Die Grundlage der Verhandlung bildet nicht der Vor-
trag der Parteien, sondern der des Berichterstatters (§8 472, 69 2, 812).
Das Gericht kann in der Sache entscheiden, auch wenn die Parteien
nicht erschienen sind; es genügt, daß sie vom Termin der mündlichen
Verhandlung unter Einräumung einer Frist von einer Woche in Kennt-
nis gesetzt worden sind (§ 44). Das Gericht kann einen neuen Termin
anberaumen, wenn neue Anträge gestellt werden (§ 48). Den Parteien
steht nicht das Recht zu, die Fristen durch Vereinbarung abzukürzen