Verwaltungsstreitsachen 383
Verhandlung angesetzt werden (§§ 42, 68 4, 81 2). 3. Die Berufung
ist wie die Klage anzubringen und zuzufertigen (8§ 65 1, 68 8); sie
muß die Beschwerdepunkte bezeichnen und die etwaigen neuen Tat-
sachen und Beweismittel angeben (§ 65 8). Die vorbereitenden Er-
klärungen müssen dagegen hier und bei der Anfechtungsklage schriftlich
eingereicht werden (§§ 691, 812). 4. Bei der Anfechtungsklage gilt
dasselbe wie bei der Berufung (§8 781, 80 2, 81 2); bei Bezeichnung
der Beschwerdepunkte hat sie anzugeben, worin der Verstoß gegen das
bestehende Recht oder das Verfahren gefunden wird (§ 782). — ÜUber
Fristen und Wiedereinsetzung gilt folgendes: Alle Fristen sind
Ausschlußfristen und beginnen mit der Zustellung. Uber Berechnung,
Verlängerung und Abkürzung sowie über die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gelten im wesentlichen die zivilprozessualen Vorschriften,
die Parteien sind jedoch nicht berechtigt, die Fristen durch Vereinbarung
zu verlängern oder zu kürzen (Ges. § 33). Die Einwendungsfrist be-
trägt bei der Berufung wie bei der Anfechtungsklage 4 Wochen
(§§ 651, 78 8), in den Fällen von § 562 des Ges. über den Unter-
stützungswohnsitz 14 Tage, in Invaliden= und Unfallversicherungssachen
1 Monat. Die Frist endet mit dem Ablauf des Tages, der durch
seine Benennung dem Tage der Zustellung entspricht (Ges. § 33, CPO.
8 222, BGB. §§ 1871, 188 2). Die Berufung ist bei dem Gerichte
einzulegen, gegen dessen Urteil sie gerichtet ist, die Anfechtungsklage
bei der Behörde, welche die angefochtene Entscheidung eröffnet hat; die
Frist gilt jedoch für gewahrt, wenn die Berufung oder Anfechtungs-
klage rechtzeitig beim OB. oder die Anfechtungsklage bei der Be-
hörde eingeht, deren Entscheidung angefochten wird (Ges. 88 65 1,2,
781, q). — Im Partei= wie im Anfechtungsverfahren kann das Ge-
richt auf Antrag oder von Amts wegen die Beiladung Dritter ver-
fügen, deren Interesse durch das Urteil berührt wird; sie werden da-
durch Partei und unter Umständen auch zur Tragung der Prozeßkosten
verpflichtet; von der Berufung und von der Anfechtungsklage erhalten
sie Abschrift (§§ 45, 68 s, 4, 80 2, 81 2 und Begründung zu § 45).
Der Berufungsbeklagte kRann sich der Berufung anschließen (§ 66 10).
Ein Vertreter des öffentlichen Interesses (88 12, 642, 662,
69 4, 6, 77 3, 792, 81, 83, 85) kann vom Ministerium zur mündlichen
BVerhandlung vor dem O. abgeordnet werden; es muß geschehen,
wenn das O. aus eigenem Ermessen oder auf Antrag einer Partei
darum ersucht (§ 122). Auf seinen Antrag muß über die Berufung
erkannt werden, auch wenn sie zurückgezogen ist (§ 64 2). Das Urteil
über die Berufung und Anfechtungsklage ist ihm vom O. un-
mittelbar zuzustellen (§ 69 6, 83). Er betreibt die Anfechtungsklage,
wenn sie vom Vorsitzenden des Kreis= oder Bezirksausschusses ausgeht
(§§ 77#8, 792). Auch die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens
steht ihm zu (§ 85). In den kirchlichen Angelegenheiten wird der
Vertreter vom Kultusministerium bestellt, bei Anfechtungsklage aus