Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Verwaltungsstreitsachen 383 
Verhandlung angesetzt werden (§§ 42, 68 4, 81 2). 3. Die Berufung 
ist wie die Klage anzubringen und zuzufertigen (8§ 65 1, 68 8); sie 
muß die Beschwerdepunkte bezeichnen und die etwaigen neuen Tat- 
sachen und Beweismittel angeben (§ 65 8). Die vorbereitenden Er- 
klärungen müssen dagegen hier und bei der Anfechtungsklage schriftlich 
eingereicht werden (§§ 691, 812). 4. Bei der Anfechtungsklage gilt 
dasselbe wie bei der Berufung (§8 781, 80 2, 81 2); bei Bezeichnung 
der Beschwerdepunkte hat sie anzugeben, worin der Verstoß gegen das 
bestehende Recht oder das Verfahren gefunden wird (§ 782). — ÜUber 
Fristen und Wiedereinsetzung gilt folgendes: Alle Fristen sind 
Ausschlußfristen und beginnen mit der Zustellung. Uber Berechnung, 
Verlängerung und Abkürzung sowie über die Wiedereinsetzung in den 
vorigen Stand gelten im wesentlichen die zivilprozessualen Vorschriften, 
die Parteien sind jedoch nicht berechtigt, die Fristen durch Vereinbarung 
zu verlängern oder zu kürzen (Ges. § 33). Die Einwendungsfrist be- 
trägt bei der Berufung wie bei der Anfechtungsklage 4 Wochen 
(§§ 651, 78 8), in den Fällen von § 562 des Ges. über den Unter- 
stützungswohnsitz 14 Tage, in Invaliden= und Unfallversicherungssachen 
1 Monat. Die Frist endet mit dem Ablauf des Tages, der durch 
seine Benennung dem Tage der Zustellung entspricht (Ges. § 33, CPO. 
8 222, BGB. §§ 1871, 188 2). Die Berufung ist bei dem Gerichte 
einzulegen, gegen dessen Urteil sie gerichtet ist, die Anfechtungsklage 
bei der Behörde, welche die angefochtene Entscheidung eröffnet hat; die 
Frist gilt jedoch für gewahrt, wenn die Berufung oder Anfechtungs- 
klage rechtzeitig beim OB. oder die Anfechtungsklage bei der Be- 
hörde eingeht, deren Entscheidung angefochten wird (Ges. 88 65 1,2, 
781, q). — Im Partei= wie im Anfechtungsverfahren kann das Ge- 
richt auf Antrag oder von Amts wegen die Beiladung Dritter ver- 
fügen, deren Interesse durch das Urteil berührt wird; sie werden da- 
durch Partei und unter Umständen auch zur Tragung der Prozeßkosten 
verpflichtet; von der Berufung und von der Anfechtungsklage erhalten 
sie Abschrift (§§ 45, 68 s, 4, 80 2, 81 2 und Begründung zu § 45). 
Der Berufungsbeklagte kRann sich der Berufung anschließen (§ 66 10). 
Ein Vertreter des öffentlichen Interesses (88 12, 642, 662, 
69 4, 6, 77 3, 792, 81, 83, 85) kann vom Ministerium zur mündlichen 
BVerhandlung vor dem O. abgeordnet werden; es muß geschehen, 
wenn das O. aus eigenem Ermessen oder auf Antrag einer Partei 
darum ersucht (§ 122). Auf seinen Antrag muß über die Berufung 
erkannt werden, auch wenn sie zurückgezogen ist (§ 64 2). Das Urteil 
über die Berufung und Anfechtungsklage ist ihm vom O. un- 
mittelbar zuzustellen (§ 69 6, 83). Er betreibt die Anfechtungsklage, 
wenn sie vom Vorsitzenden des Kreis= oder Bezirksausschusses ausgeht 
(§§ 77#8, 792). Auch die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens 
steht ihm zu (§ 85). In den kirchlichen Angelegenheiten wird der 
Vertreter vom Kultusministerium bestellt, bei Anfechtungsklage aus
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.