Verwaltungsstreitsachen 385
kann durch rechtzeitige Einreichung der Berufung bei einer anderen
Behörde als beim Verwaltungsgericht oder beim OV. nicht gewahrt
werden (OV. 11. Aug. 1902 1 S8 200). Von der Bestimmung in
§ 372 (Bewilligung einer Nachfrist zur Verbesserung der Klage) ist
namentlich dann Gebrauch zu machen, wenn es sich um einen nicht-
sächs., mit dem Landesrechte nicht vertrauten Kläger handelt (O0.
22. Aug. 1901 1 8 163, Jahrb. 1 102). Säumige Streitgenossen (s. d.)
gelten durch die nichtsäumigen als vertreten (O. 25. Juni 1902
1 8 940. Die Einreichung des BRechtsmittels ist bis zur letzten Sekunde
des letzten Tages zulässig (OV. 26. Nov. 1902 1 8 299). Sie gilt
als erfolgt, wenn das BRechtsmittel in die tatsächliche Berfügungsgewalt
der Behörde gelangt ist. Daß das der Fall sei, ist anzunehmen, wenn
die Klage im Falle von § 42 der Postordnung bei der Postanstalt
zur Ausgabe gestellt (s. Postwesen 4, O#. 30. Aug. 1902 1 S 150)
oder wenn eine an das Polizeiamt gerichtete Klage nach Schluß der
Geschäftsstunden bei der Bezirkswache eingegangen ist (OV. 26. Nov.
1902 1 8 299).
* Zu §§ 81 3, 822 s. Rumpelt, Die rechtliche Stellung des O. zu den
Verwaltungsbehörden, Fischer XXVI 1.
* Wenn diese den Schriftsatz nicht rechtzeitig an die zuständi g6 Behörde
weitergibt, liegt ein unabwendbarer Zufall nicht vor (Preuß. O#. 17. Okt.
1902, V. ueglv 535).
b) Wiedereinsetzung. Unter Zufall im Sinne von § 2331
der CPO. und § 332 des Ges. ist ein Ereignis zu verstehen, das vom
Geschädigten auch bei Anwendung aller vernünftigerweise von ihm zu
erwartenden Aufmerksamkeit nicht vorausgesehen und verhindert werden
konnte. Ein Rechtsirrtum (s. d.) begründet daher die Wiedereinsetzung
nicht (OV#. 19. Aug. 1902 1 S 165, 16. Okt. 1902 UI S 180, Jahrb.
III 136). Dagegen gilt es als unabwendbarer Zufall, wenn jemand
von einer Zustellung ohne sein Verschulden keine Kenntnis erhält
(12. Okt. 1901 1 S8 141, 3. April 1902 II S 67). Die Entscheidung
über das Wiedereinsetzungsgesuch ist, wenn sie nicht mit der Entschei-
dung in der Hauptsache verbunden wird, in Beschlußform und unter
Kostenansatz zu geben (O. 19. Aug. 1902 I S 165).
c) Was als wesentlicher Mangel des Verfahrens (Ges.
§ 82 2) anzusehen ist, unterliegt dem Ermessen des O##. (17. Juli
1901 1 8 69, Jahrb. 1 122). Ein wesentlicher Mangel ist es, wenn
die angefochtene Entscheidung keine Gründe enthält oder wesentliche
Einwendungen in den Gründen nicht berücksichtigt (s. Entscheidungs-
gründe, O. 17. Juli 1901 1 8 69, Jahrb. 1 122), oder wenn eine
Entscheidung in Steuersachen auf die angebotenen Beweiesmittel nicht
eingeht oder zur Schätzung greift, wo Berechnung möglich ist oder wenn
letzternfalls der Steuerpflichtige über ein von der Behäörde herbei-
geführtes Sachverständigengutachten nicht gehört worden ist (s. Rechts-
mittel III, OVG. 24. Nov. 1902 II S 177, 16. Dez. 1901 U S 256,
20. Juni 1901 IS 77, 24. April 1902 I S 52 und 13. Okt. 1902 UI S 169,
von der Mosel, Verwaltungsrecht. II. 25