Verwaltungsstreitsachen 387
gewiesen werden muß (OV. 5. Juni 1901 1 8 60) oder die Verhand-
lung nicht den Gegenstand selbst betrifft (OG. 30. Okt. 1901 1 8 189 und
23. Aov. 1901 1 8 215, Jahrb. 1 290) oder der Antrag nicht schon bei
der Erhebung der Klage gestellt ist (OV.G. 17. Juli 1901 I1 8 69). Bei
Berechnung der Ladungsfrist (Ges. §§ 32 2, 44 2) ist der Tag der Zu-
steluung und der der Verhandlung außer Betracht zu lassen und die
Woche nach § 188 2 des Bs. zu berechnen (OV. 22. Juli 1903
1 S 111).
i) Zurüchnahme der Klage. Der Widerruf der Zurüchnahme
ist ausgeschlossen (OV.G. 29. Jan. 1902 1 8 13 und 7. März 1903 1 S 13,
Jahrb. II 51).
k) Rechtshängigkeit, Anbringung der Klage (§8 34, 36, 65,
781, 103). Rechtshängig oder anhängig (CPO. §§ 263—267) ist die
Sache, wenn infolge förmlicher Klagerhebung ein Gericht, wenn auch
ein unzuständiges, mit ihr befaßt worden ist; daß eine Verwaltungs-
behörde sich damit befaßt hat, genügt nicht (O#. 30. Okt. 1901
1 8§ 189, 25. März 1901 1 S 24, 23. Aov. 1901 1 8 215, 8. Febr. 1902
1 S8 273, 5. Febr. 1902 1 8 65 und 8. Nov. 1902 1 8 235, Jahrb. I 289,
II 214).
1) Ministerialverordnungen. Zu § 52 3 s. oben g. Zu § 79:
Sind die Akten ganz oder teilweise nicht verfügbar, so hat die Weiter-
gabe der Anfechtungsklage unter Angabe über ihren Verbleib zu er-
folgen (MIVO. vom 5. Juni 1902, SWB. 151). Zu § 103 s. Mntsch.
vom 12. AMärz 1902, SWB. 84. Zu 8 12: Zur Entschließung über
die Bestellung eines Vertreters in Steuersachen hat der Kreissteuerrat
die Akten mit der Anfechtungsklage dem Finanzministerium vorzu-
legen (MVO. vom 28. Alärz 1903). Die Vertretung des Eisenbahn-
fiskus erfolgt durch die Generaldirektion (Mitt. vom 31. Dez. 1900,
SWB. 1901 S. 20).
IV. Die Rechtsmittel ergeben sich aus dem zu ! Bemerkten;
es sind die Berufung in den oben unter 1 1 aufgeführten Fällen
(§§ 62—69), die Anfechtungsklage in den Fällen oben unter 1 2
(6§I§ 73— 74), die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens
und die Beschwerde. Die Klage auf Wiederaufnahme ist gleich-
falls binnen 4 Wochen einzuwenden und richtet sich nach den Vor-
schriften über die Anfechtungsklage. Zur Entscheidung ist das O.
zuständig. Nach den Vorschriften der CPO., die auf sie Anwendung
leiden, ist sie entweder Michtigkeitsklage (wegen vorschriftswidriger
Besetzung des Gerichts oder ungesetzlicher Vertretung der Parteien)
oder Restitutionsklage (wegen Falscheids, falscher oder neuaufgefundener
Urkunden, falschen Zeugnisses, Verletzung der Amtspflicht usw., Ges.
§8 85—87, CP. 88 578—583, 586—589). In Unterstützungs-
wohnsitzsachen ist sie ansgeschlossen (Begründung zu § 85). Uber
die Michtigkeitsklage entscheidet ein anderer Senat (OV., Präsidial-
beschl. vom 31. Dez. 1901). Eine fälschlich angefertigte Urkunde im
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