388 Verwaltungszwangsverfahren — Veterinärkommission
Sinne von 8 5802 der CPO. liegt dann vor, wenn einer unechten
Urkunde durch Nachahmung der Schein einer echten verliehen wird
(OVG. 23. Aov. 1901 1 8 153). Zu § 580 b: Die Urkunde ist zur
Begründung der Klage nur dann geeignet, wenn sie bereits vor Er-
lassung des Urteils vorhanden war und ihr Inhalt die Tatsache, die
eine günstige Entscheidung herbeigeführt haben würde, unmittelbar in
Gewißheit setzt, ohne daß es noch weiterer Erörterungen bedürfte
(OV. 7. März 1903 1 S 64 und 31. Juli 1902 1 8 177). Kostenansatz
ist bei Abweisung der Klage zulässig (OB. 6. Alai 1901 und 23. Nov.
1901 1 8 153, Jahrb. 1 292). Die Beschwerde (Ges. 8§ 70—72)
ist nur zulässig in den im Gesetze bestimmten, eine sachliche Entschei-
dung über den Streitgegenstand nicht enthaltenden Fällen. Es sind
das Ges. § 18 (CPO. § 46 2), Ges. § 281, 8 (GVG. §#§ 183, 193),
Ges. 8§ 31 3, 35 2, 45 8, 51 2, 53 1 (CP. 8§S§ 380 s, 387 3, 390 3,
406 5, 409 2), Ges. 8§8 53 8, 592, 70 1, 91 s, 93 (CPO. 88 993, 102 3,
1031, 105 0), Ges. § 96 s. Die Beschwerde wird vom O. ent-
schieden (§ 22 1); die Einwendungsfrist beträgt 2 Wochen (8 70 2).
Beschwerde an die Stände findet in V. nicht statt (s. Beschwerde).
Verwaltungszwangsverfahren s. Polizeigewalt II, I.
Verwandtendiebstahl ist polizeilich strafbare Entwendung (s. d.).
Verwandtschaft. Begriff und Grade der V. bestimmen sich
nach BGB. 88 1589, 1590 (im allgemeinen), 58 1924—1929, 1931
(für die Erbfolge, s. d.). Diese Begriffsbestimmung gilt auch für die
übrigen Justizgesetze, soweit sie an die Berwandtschaft oder Schwäger-
schaft rechtliche Folgen knüpfen (RGes. vom 18. Aug. 1896 S. 604
Art. 33).“
Deagegen nicht ohne weiteres für das StB. (Reichsger. 8. Nov. und
30. Dez. 1901 (Entsch. in Strafsachen XXXV 49, Reger XXII 86).
Verweis ist nach dem Strafgesetzbuch als Strafe nur bei Ver-
gehen oder Ubertretungen von Personen, die das 12., aber noch nicht
das 18. Lebensjahr vollendet haben, zulässig und kann vom Aichter
mündlich, event. unter Verschärfung durch Zuziehung des Verletzten,
und schriftlich erteilt werden (St S B. § 574, rev. StE-B. vom 1. Okt.
1868 S. 909 Art. 31 2, VO. vom 14. Dez. 1870 S. 373 § 11 und
14. Dez. 1870 S. 408 § 14, REes. vom 31. Mai 1870 S. 195 § 5,
Gesch. O. § 761). Soweit V. hiernach zulässig ist, kann darauf auch
mittels Strafverfügung (s. Verwaltungsstrafsachen) erkannt werden;
doch soll das nur geschehen, wo es nach Lage der Sache besonders
angezeigt erscheint (MWVO. vom 25. Jan. 1901, Fischer XXII 366,
SW. 54). Auch als Disziplinarstrafmittel (s. d.), insbes. als Schul-
strafe (s. Schulzucht) ist V. zulässig.
Verzugszinsen s. Zinsen.
Veterinärkommission. Der Wirkungskreis der Kommission für
das Veterinärwesen besteht in der Aufsicht über die Bezirkstierärzte
und sonstigen Veterinärbeamten, der Abnahme der amts= und bezirks-