Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Veterinärpolizei — Viehhandel 389 
tierärztlichen Prüfung, der Prüfung für den Hufbeschlag und der Ab— 
gabe von Gutachten über das Veterinärwesen. Die Kommission be— 
steht aus dem Landestierarzte, dem Landestierzuchtdirektor und einer 
Anzahl von Professoren der tierärztlichen Hochschule, die das Ministe- 
rium ernennt, als ordentlichen Mltgliedern. Außerordentliche Mit- 
glieder sind der Generalsekretär des Landeskulturrats, 2 vom Landes- 
kulturrat gewählte praktische Landwirte, der Landstallmeister, ein 
vom Kriegsministerium zu bezeichnender Offizier und 1 Korpsroßarzt. 
Mit der Kreish. und anderen Mittelbehörden steht die V. in gleich- 
geordnetem Verhältnis. Ihr Organ für den Verkehr mit dem Landes- 
kulturrat und den landwirtschaftlichen Kreisvereinen ist der Landes- 
tierarzt. In gerichtlichen und kriegsgerichtlichen Fällen ist sie den 
Gerichten zur Verfügung gestellt (VO. vom 23. März 1903 S. 417). 
Ein Mitglied der V. hat der Anstalt für staatliche Schlachtviehversiche- 
rung (s. d.) anzugehören. 
Beterinärpolizei s. Viehseuchen. 
Biehausstellungen s. Tierschau, Viehhandel. 
Viehbestände s. Biehhandel. 
Vieheinfuhr s. Viehseuchen I. 
Biehhandel. I. Veterinärpolizeilich ist nach Ausbruch der 
Rinderpest (s. d.) die Abhaltung von Viehmärkten in einem von Fall 
zu Fall zu bestimmenden Umkreise zu untersagen und darf vor Ablauf 
von 3 Wochen, nachdem der letzte Ort des Seuchenbezirks für seuchen- 
frei erklärt worden ist, nicht wieder gestattet werden. Auch bei an- 
deren Viehseuchen (s. d.) ist die Einstellung der Biehmärkte anzuordnen. 
Insbes. kann bei größerer Verbreitung der Maul= und Klauenseuche 
(s. d.) die Abhaltung der Vieh= (nicht der Pferde-) märkte von der 
Kreish., bei Lungenseuche durch die Ortspolizeibehörde verboten werden 
(RGes. vom 1. Mai 1894 S. 410 8§8 17, 28, BRJnstr. vom 27. Juni 
1895 S. 357 § 2). Viehmärkte, Tierschauen, Geflügelausstellungen, 
alle obrigkeitlich veranlaßten Zusammenziehungen von Pferde= und 
Rindviehbeständen sowie alle von Unternehmern zu Verkaufszwecken 
zusammengebrachten Bestände von Rindvieh und Schweinen, aus- 
genommen Korbspanferkel, unterliegen der Beaufsichtigung und event. 
Untersuchung durch den Bezirkstierarzt. Auch die auf den Schlacht- 
viehhöfen zu den Schlachtviehmärkten zugetriebenen Tiere, sowie Schweine, 
die im Umherziehen verkauft werden sollen, sind zu untersuchen (AB0O. 
vom 30. Okt. 1900 S. 930 §§ 13—16. 8§ 15 der A#. beschränkt 
sich nicht auf die Fälle von § 17 des Ges. Beide Bestimmungen 
gelten auch, wenn wegen des Verkaufs erst Vorverhandlungen ein- 
geleitet sind oder das Tier nicht in den Ställen verkauft, sondern von 
da zu Markte getrieben wird (MVO. vom 2. Aug. 1901, 4. und 
10. Juli 1902, OL-G. 10. April 1902, Fischer XXIII 248, XXV 124, 
343, Annalen XXIII 419, SWB. 1902 S. 185 und die in der MWVd0. 
vom 4. Juli 1902 weiter erteilten Vorschriften über den Zusammen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.