Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

390 Viehmängel — Viehseuchen 
bringungsort usw.). Die zu vorübergehender Aufnahme von Rindern 
und Schweinen bestimmten Stallungen der Gastwirte usw. müssen den 
veterinärpolizeilichen Vorschriften entsprechen und daraufhin von den 
Bezirkstierärzten untersucht werden (AVO. vom 30. Okt. 1900 § 17). 
Biehhändlern und Fleischern ist das Betreten fremder Stallungen nur 
mit Genehmigung des Besitzers gestattet (§ 18). Zur Zeit größerer 
Seuchengefahr kann die Kreish. die Abhaltung von Viehmärkten und 
den Biehhandel im Umherziehen verbieten; die zu Schlachtviehmärkten 
und Schlachthöfen zugetriebenen Tiere können diesfalls in besondere 
Stallungen verwiesen, die zusammengebrachten Schweine= und Vieh- 
bestände aus verseuchten Landesteilen sowie die zum Verkauf im Um- 
herziehen bestimmten Schweinebestände dürfen erst nach 7 tägiger Be- 
obachtung verkauft werden (88§ 5, 21, 22, 28). Die Kosten der Untersuchung 
hat in den Fällen von §8 15, 16, 21 der Unternehmer zu tragen; für die 
übrigen Geschäfte bezieht der Bezirkstierarzt nur die geordnete Aus- 
lösung und Fortkommensentschädigung aus der Staatskasse. Der an 
seiner Stelle zugezogene approbierte Tierarzt wird nach der Gebühren- 
ordnung vom 1. Nlärz 1882 aus der Staatskasse entschädigt; die 
übrigen Kosten sind Polizeiaufwand (§ 29). Von der Verlegung von 
Biehmärkten ist der Bezirkstierarzt unmittelbar in Kenntnis zu setzen 
(A##O. vom 28. Alärz 1892 S. 28 5 55 3). 
II. Sonstiges. Für den gewerbsmäßigen V. gelten die gewerbe- 
polizeilichen Vorschriften über Agenten (s. d.). Die Viehmärkte unter- 
liegen den Bestimmungen über Spezialmärkte (s. d.) und rüchsichtlich 
der Sonntagsruhe den Vorschriften für Jahrmärtkte (s. d.). Zu den 
Gegenständen des Wochenmarktverkehrs (s. d.) gehört größeres Vieh 
nicht. Die privatrechtlichen Bestimmungen über die Hauptmängel und 
Gewährfristen gibt B6 B. §§ 481—493 und RNV0O. vom 27. März 
1899 S. 219. 
Biehmängel s. Viehhandel l. 
Biehmärtkte s. Biehhandel I, II. 
Viehrevisoren s. Biehseuchen, insbes. § 8 des Res. vom 1. Mai 
1894 S. 410. 
Biehschnitt untersteht der GO. und ist daher, wenn im Umher- 
ziehen betrieben, als Wandergewerbe (s. d.) zu beurteilen (ABVO. vom 
28. März 1892 S. 28 8 9 3. 
Biehseuchen. Die Vorschriften über V. enthält BGes. vom 
23. Juni 1880 in der Fassung des BRoes. vom 1. Mai 1894 S. 405, 
RIInstr. vom 27. Juni 1895 S. 357, ABO. vom 30. Okt. 1900 S. 930 
und BO. vom 4. AçAärz 1881 S. 13. Das Gesetz betrifft alle über- 
tragbaren Seuchen der Haustiere mit Ausnahme der Rinderpest (s. d.) 
und gibt: 
I. die Maßregeln zur Abwehr der Einschleppung der Seuchen 
aus dem Auslande (88 6—8). Hiernach ist die Einfuhr erkrankter 
Tiere verboten (§ 6), der Erlaß von Einfuhrverboten, von Verkehrs-
	        
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