Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Viehseuchen 393 
Pferde, die an der Genickstarre (s. d.) oder an Gehirnentzündung fallen 
oder getötet werden müssen. 3. Entschädigung aus der Staatskasse 
wird gewährt, wenn Hornvieh zur Feststellung der Krankheit behufs 
einer daran vorzunehmenden Sektion nach Anordnung des Landes- 
oder Bezirkstierarztes (nicht der Polizeibehörde) getötet worden ist, 
sowie in allen übrigen Fällen (VO. §§ 1, 2). Vergütet wird, aus- 
genommen bei Rotz (s. d.), Lungenseuche (s. d.) und Impfung stets der 
gemeine Wert des Tieres ohne Bücksicht auf den durch die Krankheit 
erlittenen Minderwert abzüglich des Werts der noch verwertbaren Teile 
und der etwaigen Versicherungssumme (Ges. § 59, BO. 8 12). Schlacht- 
kosten werden nicht zurückerstattet (M.O. vom 29. Dez. 1881), dagegen 
erfolgt Erstattung der Schlachtsteuer nach den für Notschlag (s. d.) geltenden 
Grundsätzen (VO. vom 30. Mai 1884 S. 167). Die Ermittlung erfolgt 
in den Fällen unter 3 auf dem für die Rinderpest (s. d.) vorgeschriebenen 
Wege (VO. vom 4. Mçärz 1881 § 6), in den übrigen Fällen unter Lei- 
tung der Stadträte, Bürgermeister und Gemeindevorstände des Taxations= 
orts durch eine aus dem Bezirkstierarzte und 2 verpflichteten Sach- 
verständigen gebildete Kommission. Die Sachverständigen werden in 
den Städten RSt O. vom Stadtrate, im übrigen aus einer vom Be- 
zirksausschusse alljährlich aufzustellenden Liste gewählt. Die Auszahlung 
erfolgt für Städte RSt O. durch die Kreish., im übrigen durch die 
Amtsh.; dieselben Behörden entscheiden über Einsprüche gegen die 
Höhe der Entschädigung (VO. 8§8 5, 7—13, § 4a-e, MWV. vom 
27. Okt. 1902, SWB. 254, 268). Für das nach § 7 aufzunehmende 
Protokoll kann bei 1 Stück Vieh 2 Ml., für jedes weitere 50 Pf. 
berechnet werden (MVWVO. vom 31. Aug. 1882, SWB. 187). In den 
Fällen unter 2 werden die Entschädigungsbeträge vorschußweise aus 
der Staatskasse gewährt und von den Besitzern wieder eingezogen. 
Zu diesem Zwecke ist alljährlich in der 2. Hälfte des Dezember durch 
den Stadtrat (Bürgermeister, Gemeindevorstand) eine Aufzeichnung 
(Konsignation) der im Verwaltungsbezirke vorhandenen Pferde und 
Rinder vorzunehmen und bis spätestens 8. Januar bei der Kreish. 
(Amtsh.) einzureichen. Auf Grund dieser Aufzeichnung werden vom 
MAinisterium im Dresdner Journal, in der Leipziger Zeitung und den 
Verordnungsblättern der Kreish. im Januar die Beiträge ausgeschrieben 
und an die Kreish. (Amtsh.) eingezahlt (BO. vom 4. März 1881 §F 4, 
Ges. § 64). Die Aufzeichnung der vorübergehend an einem Orte befind- 
lichen Pferde und Rinder erfolgt, wenn der Besitzer neben dem wesent- 
lichen noch einen zweiten Aufenthaltsort hat, an diesem, wenn dagegen 
der Aufenthalt ein ganz vorübergehender ist, an dem dauernden Aufent- 
haltsorte (M. vom 15. März 1882). Für selbständige Gutsbezirke er- 
folgt die Schädenermittlung durch den Gemeindevorstand oder Stadt- 
rat, dem die Konsignation zusteht (MV#O. vom 7. Dez. 1895, Fischer 
XVII 171). Vorschriften über die Berücksichtigung des Werts der 
Häute gibt MWVO. vom 2. Aug. 1900, SWB. 217.
	        
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