Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

394 Viehseuchen 
*Der Verlust tritt nicht ein bei unwiderstehlicher Gewalt im Sinne von 
8 52 des StGB. oder höheren Gewalt im Sinne von 8§ 203, 701, 1996 des 
Bo. Im Falle von § 63 setzt die Zuwiderhandlung subjektives Verschulden 
des Tierbesitzers voraus (Bad. VöH. 14. Mai 1901, Fischer XXIII 289). Auf 
die Berechnung der Frist von § 63 leidet BöEB. § 193 Zeine Anwendung 
(Bayr. VH. 29. Sept. 1902, Reger XXIII 133). 
IV. Strafen. Wissentliche Zuwiderhandlungen gegen die Sperr- 
und Aufsichtsmaßregeln werden gerichtlich mit Gefängnis bis zu 2 Jahren 
(St B. § 328), andere polizeilich mit Geld bis zu 150 Ml. oder Haft 
bez. Einziehung bestraft (Ges. 5§8 65—67,“ A#O. vom 30. Okt. 1900 
§ 28, VO. vom 4. Alärz 1881 8§ 13). Veterinärpolizeiliche Zuwider- 
handlungen der sich mit Tierheilkunde beschäftigenden Personen werden, 
soweit nicht vorstehende Strafbestimmungen einschlagen, mit Geld bis 
zu 60 Ml. oder Haft bis zu 4 Wochen bestraft (VO. vom 29. Sept. 
1869 S. 279 A ll 1 Pkt. 11). 
*3832e8 des StGB. ist auch anwendbar bei Verletzung von Absperrungs- 
maßregeln, die im Röes. getroffen sind (Reichsger. 15. Mai 1902, Reger 
142). Zu § 66 4: Anordnungen, die nicht von der Annahme einer bestimmten 
Seuchengefahr ausgehen, sind ungültig (Kammerger. 4. April 1901, Reger 
XXI 447). Die Frage, welche Maßregeln gegen Seuchengefahr getroffen werden 
können, ist durch das Ges. erschöpfend geregelt, Polizeiverordnungen, die dar- 
über hinausgehen, z. B. ohne eine bestimmte Seuchengefahr den Umbau der 
Ställe bedingen, sind ungültig (Kammerger. 4. Nov. 1901, Jur.-Ztg. VII 154). 
§ 652 des Ges. bezieht sich auch auf der Ansteckung verdächtige, nicht bloß auf 
der Seuche verdächtige Tiere (Reichsger. 2. Juli 1900, Reger 2. Erg.-Bd. 140). 
Zu § 125 der R Instr. vom 27. Juni 1895: Die Instr. hat keine unmittelbar 
strafrechtliche Bedeutung, selbständige Pflichten werden dadurch nicht begründet 
(Reichsger. 8. Dez. 1899, Reger 2. Erg. Bd. 141, Fischer XXII 64). Ein Verbot 
des Verkehrs von Person zu Person über die Grenze des gesperrten Bezirks 
findet im Ges. Kkeine Grundlage. Das vom Dienstherrn erlassene Verbot an 
seine Dienstboten, seuchenfreie Stallungen zu betreten, kann daher nicht Be- 
strafung nach § 328 des St ESB., sondern nur Maßregeln der häuslichen Dis- 
ziplin zur Folge haben (Reichsger. 29. März 1900, Reger 2. Erg. Bd. 141). 
V. Kosten. Der durch Handhabung des Ges. erwachsende Auf- 
wand ist als Polizeiaufwand von der Ortsbehörde zu übertragen, so- 
weit er nicht, wie gewisse Kosten der Bezirkstierärzte und der an ihrer 
Stelle zugezogenen approbierten Tierärzte (s. d.) lediglich im Privat- 
interesse einzelner Besitzer erfolgt ist (AVO. 8§ 29). Die Kosten des 
Entschädigungsverfahrens, darunter auch die Kosten für Einrückung 
der Sachverständigenliste, sowie die Schlachtsteuer (oben III 3) werden 
als allgemeiner Verwaltungsaufwand vom Ministerium des Innern 
zurücherstattet (VWO. vom 4. März 1881 § 4e), die Kosten des Schlachtens 
dagegen nicht (s. o. II. Die Kosten für Aufzeichnungsformulare (V0O. 
§ 40 sind Polizeiaufwand (MWVO. vom 19. Sept. 1881, SWB. 205). 
Die allgemeinen Ausführungsbestimmungen für die Kassenverwaltungen 
gibt MVO. vom 12. Mai 1881. 
VI. Behörden und Beamte. Die Polizeibehörden im Sinne 
des Ges. sind die Stadträte RStO., Bürgermeister kl. St O., Gemeinde- 
vorstände und Gutsvorsteher. An Stelle der letztgenannten 3 Organe
	        
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