Viehtransport 395
tritt bei Ermächtigung zur Tötung von Tieren, Bekanntmachung des
Seuchenausbruchs, Anordnung der Festlegung, sowie in den sonst aus-
drücklich namhaft gemachten Fällen die Amtsh. Die letztere ist auch
dann zuständig, wenn Gutsvorsteher als Biehbesitzer usw. selbst be-
teiligt sind, während sie im übrigen die Tätigkeit der Bürgermeister,
Gemeindevorstände und Gutsvorsteher nur überwacht. Die beamteten
Tierärzte im Sinne des Ges. sind die Bezirkstierärzte. Die obrig-
keitliche Zuziehung anderer approbierter Tierärzte (s. d.) hat sich auf
die im Ges. ausdrüchlich genannten Fälle zu beschränken (A#O. vom
30. Okt. 1900 §§ 2—4, 7, 9, kl. St O. Art. VI § 12c, RLöd.
§8 746, 84, A#BO. vom 22. Aug. 1874 S. 125 §§ 23, 24, 28,
Instr. vom 16. Okt. 1877 S. 297 § 17). Die Kreish. sind zu-
ständig zur Anordnung der Tötung und der für Zeiten größerer
Seuchengefahr vorgesehenen Maßregeln; dem Ministerium des Innern
gebühren die Maßregeln zur Abwehr der Seucheneinschleppung. Für
das Landgestüt Moritzburg ist der Landstallmeister, für die Remonte-
depots sind ihre Vorstände zuständig (AVO. 88 5, 6, 8). Die Veterinär-
kommission (s. d.) führt die Aufsicht über das tierärztliche Personal
durch den Landestierarzt (s. d.). Unter dem letzteren wirken als Auf-
sichtsbeamte und amtliche Sachverständige die Bezirkstierärzte (s. d.).
Die Befähigung zu veterinärpolizeilichen Verrichtungen steht außer den
Bezirkstierärzten in der Regel nur den Amtstierärzten (s. d.) zu. Per-
sonen, die nicht approbierte Tierärzte (s. d.) sind, dürfen sich der Be-
handlung von Seuchen nur unter Leitung und Aussicht eines appro-
bierten Tierarztes unterziehen (s. Arzte 1 2). Die Anfechtungsklage ist
gegen polizeiliche Verfügungen zur Abwehr von V. ausgeschlossen (Ges.
vom 19. Juli 1900 S. 486 § 758).
VII. Die sonstigen veterinärpolizeilichen Bestimmungen handeln
über Viehtransport (s. d.), Biehmärkte und Viehhandel (s. d.), Bieh-
schnitt (s. d.), Notschlag (s. d.), Abdecker (s. d.), Fleischbeschau, Schlacht-
hausanlagen und Fleischergewerbe (s. Fleisch I, I), Biehzucht (s. d.), Ge-
flügel (s. d.), Pferdezucht (s. d.), Tierschau (s. d.), Hufbeschlag (s. d.),
Milchzentrifugen (s. d.). Gewerbepolizeilich Kkönnen vom Wandergewerbe
(s. d. I) zur Unterdrüchung und Abwehr von V. noch andere Gegen-
stände und Leistungen, als die in der GO. genannten, ausgeschlossen
werden. Von der Entschädigung für V. (loben lIh ist die staatliche
Schlachtviehversicherung (s. d.) für die Zwecke der Fleischbeschau zu
unterscheiden.
Viehtransport. Zur Vermeidung von Tierquälereien ist an-
geordnet, daß die zur Beförderung von Tieren benutzten Wagen und
Behältnisse hinreichend geräumig, um das Mebeneinanderstehen der
Tiere zu ermöglichen, und so eingerichtet sein müssen, daß bei Klein-
vieh ein Uberhängen der Köpfe über die Wagenwand nicht statt-
findet. Bis zu 2 Stunden Weges dürfen Ferkel in Säcken, kleines
Federvieh in Aetzen befördert werden. Transportgefäße für Fische