396 Viehtreiben — Viehversicherung
müssen mit genügendem Wasser versehen sein. Das Hochbinden der
Füße, das Zusammenschnüren mehrerer Tiere und die Verwendung
einschneidender Bindemittel ist verboten. Beim Transporte auf Schub—
karren oder Handwagen muß der ganze Körper auf einer starken
Strohschicht liegen. Alles Schleifen und Werfen der Tiere sowie das
Tragen an den Beinen mit dem Kopfe nach unten ist verboten. Die
Tiere sind gegen Kälte und Aässe gehörig zu schützen. Das Treiben
hat ohne unnötige Gewalttätigkeiten zu erfolgen. Zum Treiben ver-
wendete Hunde müssen mit sicher konstruierten Maulkörben versehen
sein. Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht Bestrafung wegen Tier-
quälerei (s. d.) einzutreten hat, mit Geld bis zu 60 M. oder ent-
sprechender Haft bestraft (BWO. vom 4. April 1878 S. 39). Der Trans-
port von Tieren, die an ansteckenden Krankheiten leiden, oder derselben
verdächtig sind, erfolgt bezüglich der unter das Res. über die Vieh-
seuchen (s. d.) fallenden Krankheiten nach den Vorschriften dieses Ges.
Insbes. sind Schweine, die im Umherziehen verkauft werden sollen,
vom Bezirkstierarzt zuvor zu untersuchen; das Treiben von Schweinen
auf öffentlichen Wegen ist verboten, die Transportwagen sind ent-
sprechend ein3zurichten (ABV. vom 30. Okt. 1900 S. 930 88 16, 19, 28).
Bei anderen Krankheiten ist der Transport nur unter der Voraus-
setzung gestattet, daß der Bestimmungsort ohne Unterbrechung (Ein-
stallung) erreicht werden Kkann, daß das Tier nach dem Eintreffen an
demselben der dortigen Polizeibehörde überwiesen wird und bei Trans-
porten nach nichtsächsischen Grenzorten die dortigen Polizeibehörden
sich zur Ubernahme bereit erklärt haben, beim Transporte selbst aber
alle Vorsichtsmaßregeln angewendet werden, insbes. der Transport von
der Ortspolizeibehörde einem zuverlässigen, mit Instruktion versehenen
Begleiter übertragen worden ist. Zuwiderhandlungen werden mit
Geld bis zu 150 Ml., event. Haft bestraft (VO. vom 14. April 1857
S. 70). Die Bestimmungen über die Eisenbahnbeförderung enthält
die Verkehrsordnung (s. Eisenbahnwesen II 2), Bek. vom 26. Juli 1899,
Centr. B. 288, BO. vom 5. Sept. 1899 S. 437, 16. Sept. 1879 S. 381
und 21. Dez. 1887, GBl. 1888 S. 1, Res. vom 25. Febr. 1876 S. 163,
Bek. vom 20. Juni 1886, Centr. B. 199, VO. vom 13. Sept. 1886
S. 167, Res. vom 23. Juni 1880 S. 153 § 68, Instr. vom 16. Okt.
1877 S. 297 § 26, R Instr. vom 9. Juni 1873 S. 147. Die Polizei-
behörden sind angewiesen, dem rüchsichtslosen Gebaren der Treiber
von Gänseherden entgegenzutreten (MO. vom 15. Nov. 1894, Fischer
XVII 167). Die Bezirkstierärzte haben auf Mlßbräuche und Abel-
stände beim Transporte von Haustieren ihr Augenmerk zu richten und
der Beterinärpolizeibehörde bez. Veterinärkommission hierüber Anzeige
zu erstatten (Instr. vom 16. Okt. 1877 S. 297 § 16). Uber das Bieh-
seuchenübereinkommen mit Osterreich s. Biehseuchen J.
Biehtreiben s. Viehtransport, Feldpolizeivergehen.
Biehversicherung s. Schlachtviehversicherung, Biehseuchen IEII.