398 Vierblatt — Vogelschutz
Prämien bei Tierschauen (s. d.) ist weiter von dem Nachweise über die
reaktionslos erfolgte Tuberkulinimpfung des Zuchtbullen abhängig ge-
macht worden. Die Impfung erfolgt auf Staatskosten durch den Be-
zirkstierarzt, wenn die Genossenschaften sich verpflichten, nach erwiesener
Reaktion den Bullen nicht weiter zur Zucht zu verwenden (Md0.
vom 12. Febr. 1895, Fischer XVI 232). Die Staatskasse übernimmt
auch die Desinfektionskosten nach Abgang eines Genossenschaftsbullen,
der nachweisbar an Tuberkulose erkrankt ist (MVO. vom 19. Jan.
1899, SWB. 44).
2. Die GO. findet auf die B. nur beschränkte Anwendung
(GO. § 61). Im übrigen s. Viehhandel, Tierschau, Ziegenzucht, Bieh-
schnitt, Veterinärkommission, Landeskulturrat.
Bierblatt s. Mauscheln.
Vis majsor s. Höhere Gewalt.
Vivisektion. Die Vereine zur Bekämpfung der V. sind poli-
tische Bereine (s. Vereinswesen I 3).
Vogelschießen s. Schützengesellschaften, Glücksspiel J.
Vogelschutz. Nach §8 86, 31, 5 des Res. vom 22. Aärz 1888
S. 111 ist anzunehmen, daß durch dieses Ges. an dem Landesrechte
nichts Wesentliches geändert worden ist. Aach dem letzteren (s. Jagd Ul)
sind Lerchen, Drosseln (mit Ausnahme der Krammetsvögel, s. Drosseln)
sowie alle kleineren Feld-, Wald= und Singpvögel, zu denen jedoch die
Rebhühner, Wachteln, Bekassinen, Schnepfen, die kleineren Raubvögel
und die Würgerarten nicht gehören, nicht Gegenstand des Jagdrechts.
Das Jagen, Töten, Einfangen, Feilbieten und Verkaufen, das Zer-
stören der Aester und Ausnehmen der Eier ist daher bei diesen Bögeln
jederzeit, bei den vom Jagdrecht nicht ausgenommenen Vogelarten nur
während der Schonzeit (s. Jagd III), verboten. Die Schonzeit dauert
im allgemeinen vom 1. Februar bis mit 31. August. Für Rebhühner
(s. d.), Krammetsvögel (s. Drosseln), Fasanen (s. d.), wilde Enten (s. d.)
und Schnepfen (s. d.) besteht eine andere, für Raubvögel (s. d.), Zug-
vögel (s. d.), wilde Tauben (s. d.), Elstern, Dohlen, Häher und Sperlinge
(s. d.) gar keine Schonzeit (Ges. vom 22. Juli 1876 S. 299, VO. vom
5. April 1882 S. 81, SteB. 8 368 11, Ges. vom 1. Dez. 1864 S. 405
§§ 1, 2). Die Ein= und Durchfuhr von Wachteln (s. d.) ist während
der Schonzeit verboten. Das Verbot des Feilbietens und Verkaufens
in § 12 des Ges. erstreckt sich auch auf die außerhalb des Landes ge-
fangenen (MVO. vom 11. Aug. 1890, Fischer XI 365), nicht aber auf
die in der Gefangenschaft gezüchteten Bögel (OL., Fischer X 230).
Das nach § 2 des Ges. von 1864 den Hausbesitzern zustehende Ver-
fügungsrecht über die in ihren Häusern und Gehöften vorkommenden
kleineren Vögel ist durch § 18 des Ges. von 1876 in Wegfall ge-
kommen (M. vom 29. Aug. 1876, SWB. 183). Die Bestimmungen
des Ges. von 1864 über Schreckschüsse (s. d.) gelten nur noch mit den
sich hieraus ergebenden Beschränkungen. Uber Geflügeltransport s. VO.