Vokation — Volkesschule 399
vom 4. April 1878 S. 39. Im übrigen s. Jagd, Nachtigallensteuer,
Brieftauben.
Vokation. Die Ausstellung und Aushändigung der V. für
Geistliche erfolgt bei Privatkollatur durch den Kollator, den die
weltliche Mitinspektion im Auftrage des Landeskonsistoriums hierzu
aufzufordern hat, bei landesherrlichem Patronate durch die wellliche
Mitinspektionsbehörde selbst. Die Aushändigung hat bei der Einweisung
vor der Gemeinde zu erfolgen, der Berufene hat die V. behufs Ein-
sendung an das Landeskonsistorium zur Prüfung und Genehmigung
dem Superintendenten zu überreichen (VO. vom 22. Juni 1875 S. 271
§§ 111, 12 und vom 23. April 1879, Kons. B. 40). Uber die Fassung der
V. in den Fällen der Kirchenges. vom 8. Dez. 1896 und 28. April 1898
(Patronat und Kollatur I 1, 2) s. BO. vom 14. März 1901, Kons. B. 37.
Auch Volksschullehrern ist beim Eintritte in ein ständiges Amt
vom Kollator kostenfrei eine Anstellungsurkunde auszustellen. Sie wird
von der Bezirksschulinspektion genehmigt und, wo das Rultusministe-
rium die Stelle besetzt, auch ausgestellt. Beim Aufrücken in bessere
Stellen bedarf es nur eines Nachtrages (Schulges. §§ 211, AVO. vom
25. Aug. 1874 S. 155 88 40 2, 41 1, MVO. vom 1. Febr. 1875, Cod.
528). In der V. von Kirchschullehrern ist im allgemeinen die Ver-
pflichtung zu treuer Erfüllung der mit dem Kirchendienste verbundenen
Obliegenheiten und die summarische Angabe des mit demselben ver-
bundenen Einkommens aufzunehmen (VO. vom 19. MNäärz 1875,
Kons. B. 21).
Völkerrecht s. Rotes Kreuz, Gesandtschaftswesen.
Volksadvokaten s. Rechtskonsulenten.
Volksbibliotheken. Gesuche um Staatsbeihilfen zu V. sind an
die Amtsh. zu richten, von dieser mit dem Bezirksausschusse und dem
Bezirksschulinspektor zu prüfen und im Laufe des Monats November
gutachtlich an das Kultusministerium einzuberichten. Die für den Be-
zirk bewilligten Summen werden der Amtsh. gegen Quittung zur Aus-
zahlung an die Bedachten zugesendet. Die Amtsh. soll die Auszahlung
nur gegen Buchhändlerquittung darüber, daß eine der Beihilfe gleich-
kommende Summe wirklich zum Ankaufe von Büchern verwendet
worden ist, bewirken. Für die Prüfung der Gesuche und Auswahl
der Bücher ist die vom Ministerium zur Verteilung gelangte Schrift
über Bedeutung und Einrichtung der V. maßgebend. Ausnahmsweise
kann jedoch die Amtsh. auch die Anschaffung von Büchern gestatten,
die nicht in dem Kataloge von 1882 verzeichnet sind (MVO. vom
7. Aug. 1876). Den für Leihbibliotheken (s. d.) vorgeschriebenen Be-
visionen unterliegen die V. in der Regel nicht.
Volksschule. Das Volksschulwesen Sachsens ist geordnet durch
Ges. vom 26. April 1873 S. 350, ABO. vom 25. Aug. 1874 S. 155
und Einführungs-B. vom 26. Aug. 1874 S. 216. Danach besteht die
Aufgabe der V. darin, der Jugend durch Unterricht, Ubung und Erziehung