Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Volksschullehrerseminare — Volljährigkeit 401 
des Lehrplanes (s. d.) und der Schulzucht (s. d.), zur Erteilung einer be- 
stimmten Zahl von Unterrichtsstunden (s. Maximalstundenzahl, Überstunden) 
und event. zur Stellvertretung (s. Schulvakanz). Das Disziplinarverfahren 
(s. d.) ist besonders geordnet. Im übrigen s. Schulvorstand, Ortsschul- 
aufsicht, Lehrerkonferenzen, Nebenbeschäftigung. An anderer Stelle 
nicht erwähnte Bestimmungen sind: B. und Schulamtskandidaten, die 
den Berechtigungsschein erworben haben, unterliegen den allgemeinen 
Bestimmungen über Einjährig-Freiwillige (s. d.). Auch ohne diese 
Berechtigung können sie nach kürzerer Einübung mit der Waffe be- 
urlaubt werden (Wehrordnung von 1901 S. 191 8§ 91, 9. Kandidaten 
des Volksschulamts, welche die Berechtigung nachsuchen wollen, aber 
das wissenschaftliche Befähigungszeugnis nicht rechtzeitig erlangen, haben 
3 Monate vor der Lehrerprüfung die Erteilung des Scheins zu beantragen 
(MWV0O. vom 31. Jan. 1903, Fischer XXVI 37, SWB. 44).-ßSchulamts- 
kandidaten, die als Vikare oder Hilfslehrer verwendet werden, sind bei 
ihrer Abordnung über ihre Miilitärpflicht zu verständigen und anzuweisen, 
daß sie von der Einberufung zur Truppe den Ortsschulinspektor be- 
nachrichtigen (ZKB. 1867 S. 9). Die Bedingungen über Anrechnung 
der Millitärdienstjahre sind für V. dieselben, wie für Staatsdiener 
(s. Dienstzeit). Die Befreiung von persönlichen Gemeindeleistungen. 
gilt nur noch auf dem Lande und nur noch vorübergehend; Befreiung 
von Gemeindeanlagen genießen V. nicht (RLO. 8 25, RStO. 8g8 2, 
29, 31). Die Befreiung von Kirchenanlagen (s. d. III) und Schulanlagen 
(s. d.) gilt nur noch auf Zeit. Zur Annahme von Landtagsmandaten 
bedürfen V. dienstlicher Genehmigung (Ges. vom 19. Okt. 1861 S. 286 
Pkt. V). Schulamtskandidaten, die noch nicht zu einem ständigen 
Amte gelangt sind, bedürfen zur Verehelichung des Ehekonsenses 
(s. d.). Beamte (s. d.) im Sinne von §8 196, 359 des StEB. sind 
nur die Direktoren, nicht die Lehrer (MVO. vom 1. Dez. 1877 und 
1887., Zeitschr. f. R. XIV. 278, Fischer IX 169, 171). Bei Wahlen 
zum Gemeinderate (s. d.) sind sie nur auf Grund ihrer persönlichen 
Gemeindemitgliedschaft stimm= und wahlberechtigt. Uber Unter- 
stützungsgesuche von V. und ihrer Hinterlassenen wird vom Bezirks- 
schulinspektor allein Bericht erstattet (Instr. vom 6. Nov. 1874 § 17). 
In der Ortsschulordnung kann, ohne daß es ministerieller Genehmi- 
gung bedarf, bestimmt werden, daß die V. zur Wohnsitznahme im 
Schulbezirke verpflichtet sind (M VO. vom 7. Mai 1901, Fischer XXIII 350). 
Die Einziehung. der V. zu militärischen Ubungen soll tunlichst in den 
Ferien erfolgen. Die Meldung zu freiwilligen Ubungen bedarf der Genehmi- 
gung (Preuß. Ministerium, SWB. 1902 S. 216). 
Volksschullehrerseminare s. Seminare. 
Volksversammlungen s. Vereins= und Versammlungswesen J. 
Volkszählung s. Bevölkerungsstatistik. 
Volljährigkeit. Die V. tritt mit Vollendung des 21. Jahres 
ein; Minderjährige können vom 18. Jahre ab vom Justizministerium 
von der Mosel, Verwaltungerecht. II. 26
	        
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