402 Vollstreckung — Vorbereitungsdienst
für volljährig erklärt werden (BGB. 88 3, 4, RGes. vom 20. Mai
1898 S. 771 8 56, Ges. vom 16. Juni 1900 S. 269 § 14, AVO. vom
16. Juni 1900 S. 299 § 4, Gesch. O. 88 567, 568, MVO. vom 6. Okt.
1899 Beil. II unter II 1 und vom 26. Dez. 1901, SWB. Jahrg. 1899
S. 279, Jahrg. 1902 S. 38). Alinderjährige sind vom vollendeten
7. Lebensjahre beschränkt geschäftsfähig (BEB. §8 106—113). Des
elterlichen Ehekonsenses (s. d.) bedürfen die Kinder bis zur Vollendung
des 21. Jahres; die Ehemündigkeit (s. d.) tritt dagegen bei dem weib-
lichen Geschlecht schon mit vollendetem 16. Jahre ein.
Vollstrechung s. Zwangsvollstrechung, Strafvollstrechung.
Voranschlag s. Haushaltplan.
Vorbereitungsdienst. 1. Die Fähigkeit zum Richteramte setzt
3 jähriges Rechtsstudium, das mindestens 3 Semester an einer deutschen
Universität erfolgt sein muß, und die Ablegung zweier Prüfungen vor-
aus, von denen die erste nach beendigtem Universitätsstudium vor der
juristischen Prüfungskommission bei der Universität Leipzig, die zweite
vor der Kommission für juristische Staatsprüfungen zu bestehen ist.
Zwischen beiden Prüfungen muß ein 4 jähriger BV., darunter minde-
stens 2 Jahre ununterbrochen bei den Gerichten, liegen. Während
dieses Zeitraums führt der Zuzulassende den Titel Referendar. Auf
die Beschäftigung bei den Verwaltungsbehörden soll von dem V. in
der Regel nicht über 1 Jahr verwendet werden (GV. 88 2, 3, VO.
vom 17. Sept. 1879 S. 370, 11. Okt. 1889 S. 93, Gesch. O. §85 2—5).
Die Arbeiten für die zweite Prüfung müssen binnen 3 Monaten vom
Eingang der Aufgaben fertig gestellt sein (M.O. vom 10. April 1903,
Jll B. 31).
2. Zum V. bei den Verwaltungsbehörden kann das Mini-
sterium des Innern BReferendare zulassen, die mindestens 2 ½2 Jahre
im Justizdienst, darunter 12 Jahr bei einem Bechtsanwalt, gearbeitet
haben. Der V. dauert mindestens 1 ½2 Jahr und beginnt mit einer
halbjährigen Probedienstleistung bei einer Amtsh. Im weiteren Ver-
laufe hat eine halbjährige Beschäftigung bei einer Gemeindeverwaltung
einzutreten. Außerdem kann der Referendar bei einer Handels= und
Gewerbekammer, einem Bankunternehmen, einem landwirtschaftlichen
oder industriellen Betrieb und mit Genehmigung des Finanzministe-
riums bei der Zoll-, Steuer= oder Eisenbahnverwaltung beschäftigt
werden. Die Prüfung für den höheren Verwaltungedienst erfolgt nach
beendigtem V. vor der beim Ministerium des Innern bestehenden
Kommission und berechtigt zur Führung des Assessortitels (BO. vom
22. Dez. 1902, GBl. 1903 S. 49). Die Amtsh. haben nach 4 monatiger
Probedienstleistung Bericht zu erstatten (MWVO. vom 20. Jan. 1903,
W. 35).
3. Weitere Bestimmungen bestehen für den V. der Unterbeamten
(s. d.), der Staatstechniker (s. d.), der Anwärter zum Staatsforstdienst
(s. d.), zur Berg= und Hüttenverwaltung (s. Staatstechniker), für den B.