Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

402 Vollstreckung — Vorbereitungsdienst 
für volljährig erklärt werden (BGB. 88 3, 4, RGes. vom 20. Mai 
1898 S. 771 8 56, Ges. vom 16. Juni 1900 S. 269 § 14, AVO. vom 
16. Juni 1900 S. 299 § 4, Gesch. O. 88 567, 568, MVO. vom 6. Okt. 
1899 Beil. II unter II 1 und vom 26. Dez. 1901, SWB. Jahrg. 1899 
S. 279, Jahrg. 1902 S. 38). Alinderjährige sind vom vollendeten 
7. Lebensjahre beschränkt geschäftsfähig (BEB. §8 106—113). Des 
elterlichen Ehekonsenses (s. d.) bedürfen die Kinder bis zur Vollendung 
des 21. Jahres; die Ehemündigkeit (s. d.) tritt dagegen bei dem weib- 
lichen Geschlecht schon mit vollendetem 16. Jahre ein. 
Vollstrechung s. Zwangsvollstrechung, Strafvollstrechung. 
Voranschlag s. Haushaltplan. 
Vorbereitungsdienst. 1. Die Fähigkeit zum Richteramte setzt 
3 jähriges Rechtsstudium, das mindestens 3 Semester an einer deutschen 
Universität erfolgt sein muß, und die Ablegung zweier Prüfungen vor- 
aus, von denen die erste nach beendigtem Universitätsstudium vor der 
juristischen Prüfungskommission bei der Universität Leipzig, die zweite 
vor der Kommission für juristische Staatsprüfungen zu bestehen ist. 
Zwischen beiden Prüfungen muß ein 4 jähriger BV., darunter minde- 
stens 2 Jahre ununterbrochen bei den Gerichten, liegen. Während 
dieses Zeitraums führt der Zuzulassende den Titel Referendar. Auf 
die Beschäftigung bei den Verwaltungsbehörden soll von dem V. in 
der Regel nicht über 1 Jahr verwendet werden (GV. 88 2, 3, VO. 
vom 17. Sept. 1879 S. 370, 11. Okt. 1889 S. 93, Gesch. O. §85 2—5). 
Die Arbeiten für die zweite Prüfung müssen binnen 3 Monaten vom 
Eingang der Aufgaben fertig gestellt sein (M.O. vom 10. April 1903, 
Jll B. 31). 
2. Zum V. bei den Verwaltungsbehörden kann das Mini- 
sterium des Innern BReferendare zulassen, die mindestens 2 ½2 Jahre 
im Justizdienst, darunter 12 Jahr bei einem Bechtsanwalt, gearbeitet 
haben. Der V. dauert mindestens 1 ½2 Jahr und beginnt mit einer 
halbjährigen Probedienstleistung bei einer Amtsh. Im weiteren Ver- 
laufe hat eine halbjährige Beschäftigung bei einer Gemeindeverwaltung 
einzutreten. Außerdem kann der Referendar bei einer Handels= und 
Gewerbekammer, einem Bankunternehmen, einem landwirtschaftlichen 
oder industriellen Betrieb und mit Genehmigung des Finanzministe- 
riums bei der Zoll-, Steuer= oder Eisenbahnverwaltung beschäftigt 
werden. Die Prüfung für den höheren Verwaltungedienst erfolgt nach 
beendigtem V. vor der beim Ministerium des Innern bestehenden 
Kommission und berechtigt zur Führung des Assessortitels (BO. vom 
22. Dez. 1902, GBl. 1903 S. 49). Die Amtsh. haben nach 4 monatiger 
Probedienstleistung Bericht zu erstatten (MWVO. vom 20. Jan. 1903, 
W. 35). 
3. Weitere Bestimmungen bestehen für den V. der Unterbeamten 
(s. d.), der Staatstechniker (s. d.), der Anwärter zum Staatsforstdienst 
(s. d.), zur Berg= und Hüttenverwaltung (s. Staatstechniker), für den B.
	        
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