Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

404 Waffen und Munition 
oder Schießbedarf außerhalb des Gewerbebetriebs ansammelt (§ 360 2), 
wer einem gesetzlichen Berbote zuwider verborgene W. (Stochdegen usw.) 
feilhält oder mit sich führt (§ 367 9), wer an bewohnten oder von 
Menschen besuchten Orten schießt oder ohne Erlaubnis Selbstgeschosse 
nUsw. legt (68 367 8), wer bei Ausschreitungen usw. sich einer W. be- 
dient (§ 367 10) und wer von Soldaten oder Unteroffizieren ohne 
schriftliche Erlaubnis ihrer Vorgesetzten Montierungs= oder Armatur- 
stüche Kauft oder zum Pfande nimmt (8§ 370 „:2). Alit Haft überhaupt 
wird bestraft, wer mit W. bettelt (§ 362 2); mit Geld bis zu 150 M. 
oder Haft bis zu 4 Wochen, wer Stoß-, Hieb= oder Schußwaffen im 
Umherziehen ankauft oder feilbietet (HO. 88 56 s, 148· a); mit Geld 
bis zu 60 AMl. oder Haft bis zu 14 Tagen, wer unbefugt auf fremdem 
Jagdreviere in jagdmäßiger Ausrüstung betroffen wird; dagegen ge- 
hört Aichtablieferung der W. im letztgedachten Falle zur Zuständigkeit 
der Gerichte (s. Jagd III). Mit Geldstrafe bis zu 1000 M. oder Ge- 
fängnis bis zu 6 Monaten, also gerichtlich, wird bestraft, wer Hand- 
feuerwaffen feilhält oder in den Verkehr bringt, ohne daß ihre Läufe 
und Verschlüsse in den amtlichen Prüfungsanstalten geprüft und mit 
Prüfungszeichen versehen sind (RGes. vom 19. Mai 1891 S. 109, aus- 
geführt durch RBek. vom 22. Juni 1892 S. 674, berichtigt im R#l. 
1893 S. 3, RBek. vom 23. Juli 1893 S. 227, 8. Mai 1895 S. 232, 
26. April 1899 S. 275 und V0O. vom 12. Aug. 1892 S. 340). Die 
sächs. Prüfungsbehörde ist nach letztgenannter BO. die Prüfungsanstalt 
zu Dresden, deren Vorstand der Inspizient der Handwaffen ist. Die 
Zeichen der in England geprüften und in Deutschland zugelassenen Hand- 
feuerwaffen gibt Bek. vom 30. Juni 1894, Centr. B. 350. — Im all- 
gemeinen ist das Waffentragen und insbes. das Führen heimlicher W. 
allen denen verboten, die nicht vermöge ihres Berufs dazu berechtigt 
sind (Mandat vom 14. Juli 1659). Zu den heimlichen W. gehören 
insbes. Stochflinten und Perkussionsstöche (V0. vom 30. Nov. 1835 
S. 642), Terzerole, Revolver und Dolche (MVO. vom 21. Juli 1874, 
Sw. 190, MB0O. von 1878, SWB. 33). Auch nach Ansicht des 
OL-. (30. Mai 1887, Fischer XI 123) besteht das Verbot heimlicher 
W. durch das Mandat vom 14. Juli 1659 noch zu Recht und unter- 
liegen Zuwiderhandlungen gegen dasselbe der Bestrafung nach V0O. 
vom 30. Nov. 1835. Das O. hat ausgesprochen: § 367 9 des 
St GB. bezweckt eine erschöpfende Regelung des Verkaufs und Tragens 
von W. nicht. Die Landesges. sind daher durch § 2 des Einführungs- 
ges. zum Ste#. (s. Polizeigewalt 1 2) nicht gehindert, ähnliche Tat- 
bestände mit Strafe zu bedrohen und bestehen, soweit sie das Waffen- 
tragen in weiterem Umfange bedrohen, fort. Das Verbot des Feil- 
bietens und Verkaufs verborgener W. enthalten sie nicht. Einem 
besonderen Verbote desselben würde die GO. (s. Gewerbe 1 1) an sich 
nicht entgegenstehen. Ein ausreichender Anlaß dazu ist jedoch unter 
normalen Verhältnissen nicht gegeben (OV. 26. Nov. 1902 1 8299).
	        
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