Wagen — Wagenaufstellungsplätze 405
Die vorstehenden Verbote gelten auch für umherziehende Zigeuner,
denen von nichtsächs. Behörden die Waffenführung gestattet worden
ist (MV O. vom 15. Nov. 1878, SWB. 236). Wer gewerbsmäßig
-Munition und Waffen (s. dagegen Pulver) anfertigt, verkauft oder zu
Privatzwecken aufbewahrt, hat den Aufbewahrungsort und jede Ver-
änderung desselben der Behörde bei Strafe anzuzeigen, dafern die
Zahl der W. 10, die Menge der Munition aber den eignen Bedarf
von 3 Monaten übersteigt. Für die Anzeige heimlicher Waffenvorräte
zu Hochverrats= oder sonstigen gesetzwidrigen Zwechen wird Belohnung
bis zu 1500 M. gewährt (VO. vom 11. April 1853 S. 66). Für die Auf-
suchung und Einlieferung der von der Artillerie verschossenen Munition
werden Belohnungen gewährt. Der Verkauf an andere, die Zurück-
behaltung der aufgefundenen Alunition und das Sammeln während
des Schießens ist untersagt (VO. vom 24. Juli 1818 S. 53). Der
Besitz von Kanonen, die zum Kriegsgebrauche geeignet sind, ist ver-
boten (VO. vom 28. Juli 1856 S. 186). Verboten ist weiter das Er-
scheinen mit W. in Versammlungen (Ges. vom 22. Vov. 1850 S. 264
§§ 11, 23, 29, 33 d, s. Militärvereine, Schützeengesellschaften, Begräbnis-
wesen V., Königs Geburtstag). Aach dem Jagdges. ist der Gebrauch von
Schießgewehren nur den zur Ausübung der Jagd (s. d.) Berechtigten
erlaubt. Anderen Personen steht dieses Recht nur ausnahmsweise und
beschränkt zur Tötung von MNaubtieren (s. d.), Sperlingen (s. d.) und
zum Abfeuern von Schrechschüssen (s. d.) zu. Bei Ausübung der Fischerei
(s. d. IIh ist der Gebrauch des Schießgewehrs zur Tötung von Fisch-
ottern und Fischreihern verboten. Unberührt von diesen polizeilichen
Vorschriften bleiben die zivil= und strafrechtlichen Bestimmungen über
Selbsthilfe und Aotwehr (s. d.), insbes. die Befugnis eines jeden, seine
Person und sein Vermögen gegen Tiere (s. d.) anderer da nötig durch
ihre Tötung zu schützen. Zum Waffenführen und zum Waffengebrauche
sind nach Maßgabe der darüber bestehenden Anweisungen berechtigt
bez. verpflichtet die Wachen (s. d.), die Gendarmerie (s. d. h, die Militär-
kommandos (s. d.), die Grenzzollbeamten (s. Beilage zum Ges. vom
3. April 1838 S. 299, BZ3ollges. vom 1. Juli 1869 S. 31 § 19) usw.
Die Bestimmungen über den Waffengebrauch der militärischen Wachen
und den militärischen Waffengebrauch bei Muhestörungen (s. d.) und
Belagerungszustand (s. d.) sind veröffentlicht durch BO. vom 18. Mai
1872 S. 249, 25. April 1895 S. 55 und 31. Juli 1902 S. 326.
* Die Strafe tritt auch bei blinden Schüssen ein. Polizeiliche Erlaubnis
macht das Schießen nicht straflos (Kammerger. 19. März 1901, Rechtspr. der
OL. I1 455). Daß die Straße zur Zeit des Schießens von Menschen besucht
war, ist nicht erforderlich (Reichsger. 26. Okt. 1900, Reger XXI 197).
Wagen s. Fahrzeuge, Fahrverkehr. Wagen zum Wiegen s. Alaß-
und Gewichtswesen.
Wagenaufstellungsplätze s. Straßenpolizei, Eisenbahnwesen II 14,
Schankwesen I 5.