Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Wagen — Wagenaufstellungsplätze 405 
Die vorstehenden Verbote gelten auch für umherziehende Zigeuner, 
denen von nichtsächs. Behörden die Waffenführung gestattet worden 
ist (MV O. vom 15. Nov. 1878, SWB. 236). Wer gewerbsmäßig 
-Munition und Waffen (s. dagegen Pulver) anfertigt, verkauft oder zu 
Privatzwecken aufbewahrt, hat den Aufbewahrungsort und jede Ver- 
änderung desselben der Behörde bei Strafe anzuzeigen, dafern die 
Zahl der W. 10, die Menge der Munition aber den eignen Bedarf 
von 3 Monaten übersteigt. Für die Anzeige heimlicher Waffenvorräte 
zu Hochverrats= oder sonstigen gesetzwidrigen Zwechen wird Belohnung 
bis zu 1500 M. gewährt (VO. vom 11. April 1853 S. 66). Für die Auf- 
suchung und Einlieferung der von der Artillerie verschossenen Munition 
werden Belohnungen gewährt. Der Verkauf an andere, die Zurück- 
behaltung der aufgefundenen Alunition und das Sammeln während 
des Schießens ist untersagt (VO. vom 24. Juli 1818 S. 53). Der 
Besitz von Kanonen, die zum Kriegsgebrauche geeignet sind, ist ver- 
boten (VO. vom 28. Juli 1856 S. 186). Verboten ist weiter das Er- 
scheinen mit W. in Versammlungen (Ges. vom 22. Vov. 1850 S. 264 
§§ 11, 23, 29, 33 d, s. Militärvereine, Schützeengesellschaften, Begräbnis- 
wesen V., Königs Geburtstag). Aach dem Jagdges. ist der Gebrauch von 
Schießgewehren nur den zur Ausübung der Jagd (s. d.) Berechtigten 
erlaubt. Anderen Personen steht dieses Recht nur ausnahmsweise und 
beschränkt zur Tötung von MNaubtieren (s. d.), Sperlingen (s. d.) und 
zum Abfeuern von Schrechschüssen (s. d.) zu. Bei Ausübung der Fischerei 
(s. d. IIh ist der Gebrauch des Schießgewehrs zur Tötung von Fisch- 
ottern und Fischreihern verboten. Unberührt von diesen polizeilichen 
Vorschriften bleiben die zivil= und strafrechtlichen Bestimmungen über 
Selbsthilfe und Aotwehr (s. d.), insbes. die Befugnis eines jeden, seine 
Person und sein Vermögen gegen Tiere (s. d.) anderer da nötig durch 
ihre Tötung zu schützen. Zum Waffenführen und zum Waffengebrauche 
sind nach Maßgabe der darüber bestehenden Anweisungen berechtigt 
bez. verpflichtet die Wachen (s. d.), die Gendarmerie (s. d. h, die Militär- 
kommandos (s. d.), die Grenzzollbeamten (s. Beilage zum Ges. vom 
3. April 1838 S. 299, BZ3ollges. vom 1. Juli 1869 S. 31 § 19) usw. 
Die Bestimmungen über den Waffengebrauch der militärischen Wachen 
und den militärischen Waffengebrauch bei Muhestörungen (s. d.) und 
Belagerungszustand (s. d.) sind veröffentlicht durch BO. vom 18. Mai 
1872 S. 249, 25. April 1895 S. 55 und 31. Juli 1902 S. 326. 
* Die Strafe tritt auch bei blinden Schüssen ein. Polizeiliche Erlaubnis 
macht das Schießen nicht straflos (Kammerger. 19. März 1901, Rechtspr. der 
OL. I1 455). Daß die Straße zur Zeit des Schießens von Menschen besucht 
war, ist nicht erforderlich (Reichsger. 26. Okt. 1900, Reger XXI 197). 
Wagen s. Fahrzeuge, Fahrverkehr. Wagen zum Wiegen s. Alaß- 
und Gewichtswesen. 
Wagenaufstellungsplätze s. Straßenpolizei, Eisenbahnwesen II 14, 
Schankwesen I 5.
	        
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