Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

406 Wahlfähigkeitsprüfung — Waldschutz 
Wahlfähigkeitsprüfung. Uber die theologische W. s. Geist— 
liche V2. Für Volksschullehrer ist die W. die Voraussetzung zur 
Anstellung als ständige Lehrer und wird im dritten Jahre nach bestan- 
dener Schulamtskandidatenprüfung (s. d.) abgehalten (Schulges. §8 172, 
18 1). Die Prüfung erfolgt an den öffentlichen Seminaren. Die 
Prüfungskommission besteht aus je einem Kommissar des Kultusmini- 
steriums und des Landeskonsistoriums, dem Direktor und 2 Ober- 
lehrern des Seminars sowie anderen geeigneten Schulmännern. Die 
Prüfung zerfällt in eine theoretische (schriftliche oder mündliche) und in 
eine praktische; sie ist unentgeltlich (Schulges. § 17 Pkt. 12, Prüfungs- 
ordnung vom 1. Nov. 1877 S. 307 §§ 14—24, 38, Bek. vom 19. Febr. 
1900 S. 25, 8. März 1900 S. 47 und 3. Juli 1903 S. 507). Zum 
Teil besondere Bestimmungen gelten für Fachlehrer (s. d.) und Kirch- 
schullehrer (s. d.). « 
Wahlversammlungen. Die Anzeigen hierüber sind in Städten 
kl. StO. und auf dem Lande bei den Bürgermeistern, Gemeindevor- 
ständen und Gutsvorstehern einzureichen und von diesen nach erteilter 
Empfangsbescheinigung an die Amtsh. abzugeben, s. Bereins= und Ver- 
sammlungswesen I 1. 
Wahrsagen. Das Erbieten hierzu in öffentlichen Blättern ist 
als gegen die guten Sitten verstoßend und nach Befinden unter § 310 1r% 
des St GB. fallend von der Polizeibehörde zu untersagen (SWB. 1880 
S. 199). 
Waisenerziehung, Waisenhäuser. Die Erziehung armer Waisen 
ist Armenunterstützung (s. Armenwesen II). Sie kann in Familien und 
Waisenhäusern erfolgen (s. Kinder IV). In den Waisenhäusern sind 
die Zöglinge nach Beendigung des Schulunterrichts unter Berüchsich- 
tigung des Unterschieds der Geschlechter mit Arbeiten für den Haus- 
bedarf, insbesondere Feld-- und Gartenarbeiten, im Winter mit Stuben- 
arbeit zu beschäftigen. Uberhaupt soll die Einrichtung der Waisenhäuser 
dem Familienleben tunlichst nachgebildet werden (Arm.O. vom 22. Okt. 
1840 S. 257 § 58). Im übrigen s. Armenhäuser, Pöhla. 
Waisenpensionen s. Witwen= und Waisenpensionen. 
Waldbrände s. Feuerpolizei III. 
Waldschutz. Jeder Waldeigentümer ist verpflichtet, in seiner 
Waldung die zur Abwehr und Vertilgung forstschädlicher Insekten 
dienenden Maßregeln zu ergreifen. Die gleiche Verpflichtung trifft die 
Inhaber von Holzlagerplätzen in gefahrbringender ähe von Wal- 
dungen. Die Anordnung und Uberwachung der Maßregeln gebührt 
in den eximierten Städten (s. d.) den Kreish., im übrigen den Amtsh. 
unter Mlitwirkung von Sachverständigen, die vom Kreisausschusse bez. 
Bezirksausschusse gewählt werden. Für Staatsforstreviere werden die 
Anordnungen von den Amtsh. an die Mevierverwalter erlassen. Sach- 
verständige sind die Oberforstmeister. Zur Durchführung der angeord- 
neten Maßregeln kann Geldstrafe bis zu 150 M. angedroht werden
	        
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