406 Wahlfähigkeitsprüfung — Waldschutz
Wahlfähigkeitsprüfung. Uber die theologische W. s. Geist—
liche V2. Für Volksschullehrer ist die W. die Voraussetzung zur
Anstellung als ständige Lehrer und wird im dritten Jahre nach bestan-
dener Schulamtskandidatenprüfung (s. d.) abgehalten (Schulges. §8 172,
18 1). Die Prüfung erfolgt an den öffentlichen Seminaren. Die
Prüfungskommission besteht aus je einem Kommissar des Kultusmini-
steriums und des Landeskonsistoriums, dem Direktor und 2 Ober-
lehrern des Seminars sowie anderen geeigneten Schulmännern. Die
Prüfung zerfällt in eine theoretische (schriftliche oder mündliche) und in
eine praktische; sie ist unentgeltlich (Schulges. § 17 Pkt. 12, Prüfungs-
ordnung vom 1. Nov. 1877 S. 307 §§ 14—24, 38, Bek. vom 19. Febr.
1900 S. 25, 8. März 1900 S. 47 und 3. Juli 1903 S. 507). Zum
Teil besondere Bestimmungen gelten für Fachlehrer (s. d.) und Kirch-
schullehrer (s. d.). «
Wahlversammlungen. Die Anzeigen hierüber sind in Städten
kl. StO. und auf dem Lande bei den Bürgermeistern, Gemeindevor-
ständen und Gutsvorstehern einzureichen und von diesen nach erteilter
Empfangsbescheinigung an die Amtsh. abzugeben, s. Bereins= und Ver-
sammlungswesen I 1.
Wahrsagen. Das Erbieten hierzu in öffentlichen Blättern ist
als gegen die guten Sitten verstoßend und nach Befinden unter § 310 1r%
des St GB. fallend von der Polizeibehörde zu untersagen (SWB. 1880
S. 199).
Waisenerziehung, Waisenhäuser. Die Erziehung armer Waisen
ist Armenunterstützung (s. Armenwesen II). Sie kann in Familien und
Waisenhäusern erfolgen (s. Kinder IV). In den Waisenhäusern sind
die Zöglinge nach Beendigung des Schulunterrichts unter Berüchsich-
tigung des Unterschieds der Geschlechter mit Arbeiten für den Haus-
bedarf, insbesondere Feld-- und Gartenarbeiten, im Winter mit Stuben-
arbeit zu beschäftigen. Uberhaupt soll die Einrichtung der Waisenhäuser
dem Familienleben tunlichst nachgebildet werden (Arm.O. vom 22. Okt.
1840 S. 257 § 58). Im übrigen s. Armenhäuser, Pöhla.
Waisenpensionen s. Witwen= und Waisenpensionen.
Waldbrände s. Feuerpolizei III.
Waldschutz. Jeder Waldeigentümer ist verpflichtet, in seiner
Waldung die zur Abwehr und Vertilgung forstschädlicher Insekten
dienenden Maßregeln zu ergreifen. Die gleiche Verpflichtung trifft die
Inhaber von Holzlagerplätzen in gefahrbringender ähe von Wal-
dungen. Die Anordnung und Uberwachung der Maßregeln gebührt
in den eximierten Städten (s. d.) den Kreish., im übrigen den Amtsh.
unter Mlitwirkung von Sachverständigen, die vom Kreisausschusse bez.
Bezirksausschusse gewählt werden. Für Staatsforstreviere werden die
Anordnungen von den Amtsh. an die Mevierverwalter erlassen. Sach-
verständige sind die Oberforstmeister. Zur Durchführung der angeord-
neten Maßregeln kann Geldstrafe bis zu 150 M. angedroht werden